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Rechtssatz RS0013188

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0013188

Geschäftszahl

1Ob650/92

Entscheidungsdatum

29.01.1993

Rechtssatz

Von den Besitz- und Gebrauchshandlungen, zu welchen der Teilhaber auch bei beschränkter Gebrauchsmöglichkeit des gemeinschaftlichen Guts soweit berechtigt ist, als er hiedurch den Gebrauch und die Benützung durch die anderen Eigentumsgenossen nicht beeinträchtigt, sind die im Paragraph 833, ABGB genannten Verwaltungshandlungen zu unterscheiden, die als Maßnahmen einer Geschäftsführung im Interesse der Gemeinschaft vorzunehmen sind und vornehmlich Rechtsgeschäfte und andere Rechtshandlungen umfassen. Bei gleichteiligem Miteigentum steht selbst die ordentliche Verwaltung mangels Einigung keinem der Teilhaber zu, sodaß ebenso wie bei wichtigen Veränderungen ( Paragraph 834, ABGB ) die Entscheidung des Außerstreitrichters zu suchen ist. Da der Abschluß von Miet- und Pachtverträgen regelmäßig als Akt der ordentlichen Verwaltung anzusehen ist, ist die Eigentumsgemeinschaft an einen von einem oder einzelnen Miteigentümer abgeschlossenen Bestand- oder sonstigen Gebrauchsvertrag über das gemeinschaftliche Gut oder Teile hievon nur gebunden, wenn die am Vertrag beteiligten Eigentumsgenossen die Anteilsmehrheit repräsentieren.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 650/92
    Entscheidungstext OGH 29.01.1993 1 Ob 650/92
    EvBl 1993/186 S 772

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013188

Dokumentnummer

JJR_19930129_OGH0002_0010OB00650_9200000_001