Die dagegen vom Kläger erhobene Revision ist berechtigt.
Vorerst ist auf das von den Beklagten auch wieder in deren Revisionsbeantwortung ins Treffen geführte Nutzungsrecht der Erblasserin an dem von den Beklagten benützten Haus, das sie zur Gebrauchsüberlassung legitimierte, einzugehen: Ungeachtet der wenig präzisen erstinstanzlichen Feststellungen, die eine verläßliche Einordnung dieses der Erblasserin vorbehalten gebliebenen Rechtes nicht gestatten, kann dieses - sofern es nicht überhaupt mit dem Ableben der Erblasserin erloschen war (§ 529 erster Satz ABGB) - nur auf beide Erben, also den Kläger und dessen Schwester, übergegangen sein, sodaß es nun wieder den Miteigentümern entsprechend deren Anteilen zustand und damit im Liegenschaftseigentum (durch Vereinigung) aufgegangen ist. Aus diesem Nutzungsrecht ist daher, wie das Gericht zweiter Instanz zutreffend erkannte, für die Zeit nach dem Ableben der Erblasserin für den Standpunkt der Beklagten nichts zu gewinnen.Vorerst ist auf das von den Beklagten auch wieder in deren Revisionsbeantwortung ins Treffen geführte Nutzungsrecht der Erblasserin an dem von den Beklagten benützten Haus, das sie zur Gebrauchsüberlassung legitimierte, einzugehen: Ungeachtet der wenig präzisen erstinstanzlichen Feststellungen, die eine verläßliche Einordnung dieses der Erblasserin vorbehalten gebliebenen Rechtes nicht gestatten, kann dieses - sofern es nicht überhaupt mit dem Ableben der Erblasserin erloschen war (Paragraph 529, erster Satz ABGB) - nur auf beide Erben, also den Kläger und dessen Schwester, übergegangen sein, sodaß es nun wieder den Miteigentümern entsprechend deren Anteilen zustand und damit im Liegenschaftseigentum (durch Vereinigung) aufgegangen ist. Aus diesem Nutzungsrecht ist daher, wie das Gericht zweiter Instanz zutreffend erkannte, für die Zeit nach dem Ableben der Erblasserin für den Standpunkt der Beklagten nichts zu gewinnen.
Dagegen kann der der Entscheidung des Berufungsgerichtes zugrundegelegten Auffassung, der Hälfteeigentümer könne ebensowenig wie seinen Eigentumsgenossen auch Personen, die ihr Recht zur Benützung des gemeinschaftlichen Guts aus vertraglichen Beziehungen mit diesem ableiten, auf Räumung in Anspruch nehmen, nicht beigetreten werden. Nach nunmehr einhelliger, von der Lehre (vgl Gamerith in Rummel, ABGB2 § 828 Rz 6 und § 833 Rz 5) gebilligter Rechtsprechung (WoBl 1988, 36; SZ 60/183; SZ 59/203; SZ 45/49 uva; zuletzt wieder 8 Ob 575/90) ist der Hälfte-, aber auch der Minderheitseigentümer zur Räumungsklage gegen Personen, die das Gemeinschaftsgut ohne zureichenden Rechtstitel benützen, berechtigt; der von einem Hälfte- oder einem Minderheitseigentümer ohne Zustimmung der übrigen Teilhaber geschlossene Bestand- oder sonstige Gebrauchsvertrag binde diese nicht, sodaß ihrem Räumungsbegehren die Einwendung der mangelnden Aktivlegitimation nicht mit Erfolg entgegengehalten werden könne. Gegen diese Judikatur führt das Berufungsgericht ins Treffen, so wie dem Miteigentümer gegen einen anderen Teilhaber die Klage auf Herausgabe des gemeinschaftlichen Guts verwehrt sei, müsse ihm die Berechtigung zur Räumungsklage auch gegen solche Personen abgesprochen werden, die einen Bestandvertrag mit einem der Eigentumsgenossen vorweisen könnten. Bei dieser Gleichstellung vermengt das Berufungsgericht aber das Gebrauchsrecht des Miteigentümers mit dessen Beteiligung an der Verwaltung des gemeinschaftlichen Guts. Wie der erkennende Senat in seiner in SZ 58/10 = JBl 1985, 614 veröffentlichten Entscheidung vom 16.1.1985, 1 Ob 702/84, aussprach, kann der Miteigentümer einer Sache, die bestimmte unbeschränkte Gebrauchsmöglichkeiten eröffnet, soweit keine Benützungsvereinbarung getroffen wurde, diesen Gebrauch ausüben; bei beschränkter Gebrauchsmöglichkeit - wie etwa bei der Benützung einer Wohnung - kann er das gemeinschaftliche Gut dagegen derart gebrauchen oder benützen, daß er hiedurch den Gebrauch oder die Benützung durch den anderen nicht beeinträchtigt. Dabei ist nicht auf abstrakte Gebrauchsmöglichkeiten anderer Miteigentümer abzustellen, sondern nur auf den konkreten Gebrauch durch den anderen Bedacht zu nehmen, sodaß der Gebrauch des einen nur in dem tatsächlichen Mitgebrauch des anderen seine Schranke findet. Überläßt deshalb ein Miteigentümer dem anderen die Benützung der gemeinschaftlichen Sache aus welchem Grunde immer, handelt dieser nicht rechtswidrig, wenn er von den ihm hiedurch eröffneten Möglichkeiten Gebrauch macht. Will der andere Miteigentümer seinerseits Anteilsrechte in Anspruch nehmen, kann er seinen Teilhaber nicht auf Herausgabe klagen, weil ihm dessen Eigentumsrecht gegenübersteht (SZ 39/189; Gamerith aaO), wohl aber steht es ihm frei, eine Änderung des bisherigen Gebrauchs durch einvernehmliche Regelung oder, wenn diese nicht erreichbar ist, durch Anrufung des Außerstreitrichters herbeizuführen: Diese Neuordnung des Gebrauchs der gemeinschaftlichen Sache ist allerdings ein konstitutiver Akt, dessen Wirkungen sich nur auf die Zukunft erstrecken. Von diesen Besitz- und Gebrauchshandlungen der Teilhaber sind indessen die in § 833 ABGB genannten Verwaltungshandlungen zu unterscheiden, die als Maßnahmen einer Geschäftsführung im Interesse der Gemeinschaft vorzunehmen sind und vornehmlich Rechtsgeschäfte und andere Rechtshandlungen zum Gegenstand haben (Gamerith aaO § 833 Rz 3). Bei gleichteiligem Miteigentum - wie im vorliegenden Fall - steht mangels Einigung selbst die ordentliche Verwaltung keinem der Teilhaber zu, sodaß ebenso wie bei einer wichtigen Veränderung (§ 834 ABGB) die Entscheidung des Außerstreitrichters zu suchen ist (SZ 58/129; Gamerith aaO § 833 Rz 11; Koziol-Welser, Grundriß9 II 53). Da der Abschluß von Miet- und Pachtverträgen regelmäßig als Akt der ordentlichen Verwaltung des gemeinschaftlichen Guts anzusehen ist, ist die Eigentumsgemeinschaft an einen von einem oder einzelnen Miteigentümern abgeschlossenen Bestand- oder sonstigen Gebrauchsvertrag über das gemeinschaftliche Gut oder Teile hievon nur gebunden, wenn die am Vertrag beteiligten Eigentumsgenossen die Anteilsmehrheit repräsentieren (SZ 60/183; Gamerith aaO § 833 Rz 10 mwN). Ein bloß mit einem Hälfte- oder gar nur mit einem Minderheitseigentümer ohne Zustimmung durch die anderen Teilhaber geschlossener Bestandvertrag verpflichtet zwar jene, dem Vertragspartner die zugesicherte Rechtstellung zu verschaffen, ein auch die Eigentumsgemeinschaft als solche bindender Rechtstitel zum Gebrauch des Gemeinschaftsgutes oder einzelner Teile hievon ist dieser Vertrag hingegen nicht, sodaß dem anderen Hälfteeigentümer gegen den Dritten die Räumungsklage nur verwehrt wäre, wenn er der Begründung des Benützungsrechtsverhältnisses durch seinen Teilhaber wenigstens konkludent zugestimmt hätte.Dagegen kann der der Entscheidung des Berufungsgerichtes zugrundegelegten Auffassung, der Hälfteeigentümer könne ebensowenig wie seinen Eigentumsgenossen auch Personen, die ihr Recht zur Benützung des gemeinschaftlichen Guts aus vertraglichen Beziehungen mit diesem ableiten, auf Räumung in Anspruch nehmen, nicht beigetreten werden. Nach nunmehr einhelliger, von der Lehre vergleiche Gamerith in Rummel, ABGB2 Paragraph 828, Rz 6 und Paragraph 833, Rz 5) gebilligter Rechtsprechung (WoBl 1988, 36; SZ 60/183; SZ 59/203; SZ 45/49 uva; zuletzt wieder 8 Ob 575/90) ist der Hälfte-, aber auch der Minderheitseigentümer zur Räumungsklage gegen Personen, die das Gemeinschaftsgut ohne zureichenden Rechtstitel benützen, berechtigt; der von einem Hälfte- oder einem Minderheitseigentümer ohne Zustimmung der übrigen Teilhaber geschlossene Bestand- oder sonstige Gebrauchsvertrag binde diese nicht, sodaß ihrem Räumungsbegehren die Einwendung der mangelnden Aktivlegitimation nicht mit Erfolg entgegengehalten werden könne. Gegen diese Judikatur führt das Berufungsgericht ins Treffen, so wie dem Miteigentümer gegen einen anderen Teilhaber die Klage auf Herausgabe des gemeinschaftlichen Guts verwehrt sei, müsse ihm die Berechtigung zur Räumungsklage auch gegen solche Personen abgesprochen werden, die einen Bestandvertrag mit einem der Eigentumsgenossen vorweisen könnten. Bei dieser Gleichstellung vermengt das Berufungsgericht aber das Gebrauchsrecht des Miteigentümers mit dessen Beteiligung an der Verwaltung des gemeinschaftlichen Guts. Wie der erkennende Senat in seiner in SZ 58/10 = JBl 1985, 614 veröffentlichten Entscheidung vom 16.1.1985, 1 Ob 702/84, aussprach, kann der Miteigentümer einer Sache, die bestimmte unbeschränkte Gebrauchsmöglichkeiten eröffnet, soweit keine Benützungsvereinbarung getroffen wurde, diesen Gebrauch ausüben; bei beschränkter Gebrauchsmöglichkeit - wie etwa bei der Benützung einer Wohnung - kann er das gemeinschaftliche Gut dagegen derart gebrauchen oder benützen, daß er hiedurch den Gebrauch oder die Benützung durch den anderen nicht beeinträchtigt. Dabei ist nicht auf abstrakte Gebrauchsmöglichkeiten anderer Miteigentümer abzustellen, sondern nur auf den konkreten Gebrauch durch den anderen Bedacht zu nehmen, sodaß der Gebrauch des einen nur in dem tatsächlichen Mitgebrauch des anderen seine Schranke findet. Überläßt deshalb ein Miteigentümer dem anderen die Benützung der gemeinschaftlichen Sache aus welchem Grunde immer, handelt dieser nicht rechtswidrig, wenn er von den ihm hiedurch eröffneten Möglichkeiten Gebrauch macht. Will der andere Miteigentümer seinerseits Anteilsrechte in Anspruch nehmen, kann er seinen Teilhaber nicht auf Herausgabe klagen, weil ihm dessen Eigentumsrecht gegenübersteht (SZ 39/189; Gamerith aaO), wohl aber steht es ihm frei, eine Änderung des bisherigen Gebrauchs durch einvernehmliche Regelung oder, wenn diese nicht erreichbar ist, durch Anrufung des Außerstreitrichters herbeizuführen: Diese Neuordnung des Gebrauchs der gemeinschaftlichen Sache ist allerdings ein konstitutiver Akt, dessen Wirkungen sich nur auf die Zukunft erstrecken. Von diesen Besitz- und Gebrauchshandlungen der Teilhaber sind indessen die in Paragraph 833, ABGB genannten Verwaltungshandlungen zu unterscheiden, die als Maßnahmen einer Geschäftsführung im Interesse der Gemeinschaft vorzunehmen sind und vornehmlich Rechtsgeschäfte und andere Rechtshandlungen zum Gegenstand haben (Gamerith aaO Paragraph 833, Rz 3). Bei gleichteiligem Miteigentum - wie im vorliegenden Fall - steht mangels Einigung selbst die ordentliche Verwaltung keinem der Teilhaber zu, sodaß ebenso wie bei einer wichtigen Veränderung (Paragraph 834, ABGB) die Entscheidung des Außerstreitrichters zu suchen ist (SZ 58/129; Gamerith aaO Paragraph 833, Rz 11; Koziol-Welser, Grundriß9 römisch zwei 53). Da der Abschluß von Miet- und Pachtverträgen regelmäßig als Akt der ordentlichen Verwaltung des gemeinschaftlichen Guts anzusehen ist, ist die Eigentumsgemeinschaft an einen von einem oder einzelnen Miteigentümern abgeschlossenen Bestand- oder sonstigen Gebrauchsvertrag über das gemeinschaftliche Gut oder Teile hievon nur gebunden, wenn die am Vertrag beteiligten Eigentumsgenossen die Anteilsmehrheit repräsentieren (SZ 60/183; Gamerith aaO Paragraph 833, Rz 10 mwN). Ein bloß mit einem Hälfte- oder gar nur mit einem Minderheitseigentümer ohne Zustimmung durch die anderen Teilhaber geschlossener Bestandvertrag verpflichtet zwar jene, dem Vertragspartner die zugesicherte Rechtstellung zu verschaffen, ein auch die Eigentumsgemeinschaft als solche bindender Rechtstitel zum Gebrauch des Gemeinschaftsgutes oder einzelner Teile hievon ist dieser Vertrag hingegen nicht, sodaß dem anderen Hälfteeigentümer gegen den Dritten die Räumungsklage nur verwehrt wäre, wenn er der Begründung des Benützungsrechtsverhältnisses durch seinen Teilhaber wenigstens konkludent zugestimmt hätte.
Es ist deshalb an der ständigen Rechtsprechung festzuhalten, sodaß das Berufungsgericht die Berechtigung des Klägers als Häfteeigentümer nicht einfach deshalb hätte verneinen dürfen, weil sich die Beklagten auf einen dessen Schwester bindenden Bestandvertrag stützen könnten. Daß der Kläger der Begründung eines solchen Bestandverhältnisses zugestimmt hätte, hat das Erstgericht nicht festgestellt.
Es bleibt deshalb zu prüfen, ob das von der Erblasserin mit den Beklagten aufgrund deren Übernahme in ein Dienstverhältnis im Rahmen des Betriebes ihrer Friedhofsgärtnerei begründete Benützungsrechtsverhältnis den Kläger auch noch derzeit bindet, weil die Beklagten, wie sie behaupten, nach wie vor in dem früher von der Erblasserin betriebenen Unternehmen beschäftigt seien. Den erstinstanzlichen Feststellungen kann immerhin entnommen werden, daß die Erblasserin das ihrer Nutzung vorbehaltene Haus den Beklagten mit der Erklärung überlassen habe, sie könnten dort so lange wohnen, als sie in der Friedhofsgärtnerei arbeiteten. Da ein besonderes Entgelt für die Überlassung des Hauses nicht ausbedungen war, ist diese Gebrauchsüberlassung als Dienstwohnungsrechtsverhältnis mit Naturallohnkonstruktion zu beurteilen, weil sie unmittelbar auf den Dienstvertrag beruhte und das Wohnrecht als Naturallohn aufzufassen war (Würth und Krejci in Rummel aaO § 1090 Rz 12 bzw § 1151 Rz 111). Ein solches Dienstwohnungsverhältnis endet im Zweifel mit der Beendigung des Dienstvertrages (Krejci aaO Rz 117), ohne daß sich der Dienstnehmer auf den mietrechtsgesetzlichen Kündigungsschutz berufen könnte oder das Benützungsrechtsverhältnis durch Kündigung nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung beendet werden müßte (Krejci aaO Rz 119 mwN).Es bleibt deshalb zu prüfen, ob das von der Erblasserin mit den Beklagten aufgrund deren Übernahme in ein Dienstverhältnis im Rahmen des Betriebes ihrer Friedhofsgärtnerei begründete Benützungsrechtsverhältnis den Kläger auch noch derzeit bindet, weil die Beklagten, wie sie behaupten, nach wie vor in dem früher von der Erblasserin betriebenen Unternehmen beschäftigt seien. Den erstinstanzlichen Feststellungen kann immerhin entnommen werden, daß die Erblasserin das ihrer Nutzung vorbehaltene Haus den Beklagten mit der Erklärung überlassen habe, sie könnten dort so lange wohnen, als sie in der Friedhofsgärtnerei arbeiteten. Da ein besonderes Entgelt für die Überlassung des Hauses nicht ausbedungen war, ist diese Gebrauchsüberlassung als Dienstwohnungsrechtsverhältnis mit Naturallohnkonstruktion zu beurteilen, weil sie unmittelbar auf den Dienstvertrag beruhte und das Wohnrecht als Naturallohn aufzufassen war (Würth und Krejci in Rummel aaO Paragraph 1090, Rz 12 bzw Paragraph 1151, Rz 111). Ein solches Dienstwohnungsverhältnis endet im Zweifel mit der Beendigung des Dienstvertrages (Krejci aaO Rz 117), ohne daß sich der Dienstnehmer auf den mietrechtsgesetzlichen Kündigungsschutz berufen könnte oder das Benützungsrechtsverhältnis durch Kündigung nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung beendet werden müßte (Krejci aaO Rz 119 mwN).
Der Nachlaß der Erblasserin wurde dem Kläger und dessen Schwester am 3.1.1990 zu gleichen Teilen eingeantwortet, sodaß auch das zum Nachlaß gehörige Unternehmen auf beide Erben übergegangen ist; demgemäß waren die beiden Beklagten auch bis zum Ende der Saison 1990 bei der Erbengemeinschaft beschäftigt. Damit endete aber das von der Erblasserin begründete und deshalb dem Kläger als Miterben zuzurechnende Dienstverhältnis, gleichzeitig aber auch das auf dessen Grundlage begründete Dienstwohnungsrechtsverhältnis mit den Beklagten. Seit 1.1.1991 sind die beiden Beklagten bei einer von der Schwester des Klägers und deren Sohn errichteten Gesellschaft mit beschränkter Haftung beschäftigt, in die jene ungeachtet der „Feststellungen“ (die das Berufungsgericht zu Recht als rechtliche Beurteilung gewertet hat) nur den ihr zugekommenen Teil der in den Nachlaß gefallenen Friedhofsgärtnerei der Erblasserin als Sacheinlage einbringen konnte. Damit hat aber die Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht etwa das von der Erblasserin begründete Dienst- und Dienstwohnungsrechtsverhältnis als deren Rechtsnachfolgerin fortgeführt, sondern es wurde ein neues Dienstrechtsverhältnis zwischen der Gesellschaft und den Beklagten begründet, auf dessen Grundlage diesen aber die zum gemeinschaftlichen Gut gehörige Wohnung selbst mit Zustimmung der Schwester des Klägers nicht wirksam überlassen werden konnte, weil diese als bloße Hälfteeigentümerin die Eigentumsgemeinschaft - wie erwähnt - nicht binden konnte.
Auch eine aus der tatsächlichen Übung ableitbare konkludente Benützungsvereinbarung zwischen den Hälfteeigentümern könnten die - beweispflichtigen - Beklagten abgesehen davon, daß sie in erster Instanz hiezu keine entsprechenden Behauptungen aufgestellt haben, für ihren Rechtsstandpunkt nicht mit Erfolg ins Treffen führen, weil die Schwester des Klägers gerade jenen räumlich abgegrenzten Teil des Grundstücks für ihre Zwecke ausschließlich benützt, auf dem sich das Haus nicht befindet; folgerichtig stünde bei Unterstellung einer solchen Benützungsvereinbarung das ausschließliche Gebrauchsrecht an dem hier maßgeblichen Teil des Grundstücks dem Kläger zu, zu dem die Beklagten nach den vorangestellten Erwägungen gerade nicht in Rechtsbeziehung stehen.
Dessen Räumungsanspruch erweist sich deshalb als gerechtfertigt, weshalb seinem Klagebegehren in Stattgebung der Revision zu entsprechen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.