Rechtssatz RS0014787
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014787
Geschäftszahl
1Ob666/81; 7Ob792/81; 1Ob657/82; 1Ob36/82; 7Ob680/83; 1Ob552/91; 7Ob575/93; 3Ob520/94 (3Ob559/95); 1Ob183/00v; 1Ob168/02s; 1Ob191/15t; 8Ob146/24i
Entscheidungsdatum
27.02.2025
Rechtssatz
Bei wirtschaftlichen Umsatzgeschäften unter Kaufleuten sind im Regelfall schon im Hinblick auf die unterschiedliche Interessenlage nur geringe Aufklärungspflichten des Vertragspartners über die für die Preisbildung maßgebenden Umstände wie (eigener) Einkaufspreis, Erhaltungszustand etc anzunehmen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 666/81
Entscheidungstext OGH 15.07.1981 1 Ob 666/81
Veröff: JBl 1982,87
- 7 Ob 792/81
Entscheidungstext OGH 01.07.1982 7 Ob 792/81
- 1 Ob 657/82
Entscheidungstext OGH 15.09.1982 1 Ob 657/82
nur: Bei wirtschaftlichen Umsatzgeschäften sind im Regelfall schon im Hinblick auf die unterschiedliche Interessenlage nur geringe Aufklärungspflichten des Vertragspartners über die für die Preisbildung maßgebenden Umstände wie (eigener) Einkaufspreis, Erhaltungszustand etc anzunehmen. (T1)
- 1 Ob 36/82
Entscheidungstext OGH 24.01.1983 1 Ob 36/82
nur T1; Veröff: SZ 56/11 = JBl 1985,32
- 7 Ob 680/83
Entscheidungstext OGH 17.11.1983 7 Ob 680/83
nur T1; Veröff: ZVR 1985/143 S 272
- 1 Ob 552/91
Entscheidungstext OGH 24.04.1991 1 Ob 552/91
nur T1; Beisatz: Da jede Partei ihre eigenen Interessen selbst wahrzunehmen hat, beurteilt der Käufer den Wert des Kaufgegenstandes auf eigenes Risiko. Einstandspreis und Verdienstspanne hat der Verkäufer daher nicht offenzulegen. (T2)
- 7 Ob 575/93
Entscheidungstext OGH 15.07.1993 7 Ob 575/93
Auch; Veröff: ÖBA 1994,156 (Iro)
- 3 Ob 520/94
Entscheidungstext OGH 30.08.1995 3 Ob 520/94
Veröff: SZ 68/152
- 1 Ob 183/00v
Entscheidungstext OGH 24.10.2000 1 Ob 183/00v
Auch; Beisatz: Zwar besteht bei wirtschaftlichen Umsatzgeschäften wegen des Widerstreits der Interessen der Vertragspartner keine besondere Aufklärungspflicht über die für die Preisbildung maßgebenden Tatsachen und muss daher jeder Vertragspartner selbst prüfen, ob das Geschäft für ihn vorteilhaft ist, gilt diese Einschränkung doch nicht auch für eine Beschaffenheit des Kaufobjekts, die nicht einmal den nach der Verkehrsübung erwartbaren Eigenschaften entspricht. (T3); Veröff: SZ 73/160
- 1 Ob 168/02s
Entscheidungstext OGH 28.02.2003 1 Ob 168/02s
Auch; Beisatz: Bei wirtschaftlichen Umsatzgeschäften unter Kaufleuten sind in Hinblick auf die unterschiedlichen Interessenlagen nur geringe Aufklärungspflichten des Vertragspartners über die für die Preisbildung maßgeblichen Umstände anzunehmen; der Käufer beurteilt den Wert des Kaufgegenstands auf eigenes Risiko. (T4)
- 1 Ob 191/15t
Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 191/15t
Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Vertragshändler. Aufklärungspflicht über die beabsichtigte Platzierung eines eigenen Konkurrenzprodukts bejaht. (T5)
- 8 Ob 146/24i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.02.2025 8 Ob 146/24i
vgl; Beisatz wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0014787
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2025
Dokumentnummer
JJR_19810715_OGH0002_0010OB00666_8100000_001