Rechtssatz RS0014798
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014798
Entscheidungsdatum
23.04.2003
Rechtssatz
Die Rechtsfolgen arglistigen Verhaltens sind primär an Verträgen über einen bestimmten Gegenstand orientiert, können aber auch bei Arglist des Verkäufers bei der "Konzentration" ( - einem Essentiale jedes Gattungskaufes - ) herangezogen werden ( Fall des § 871 ABGB bleibt ausdrücklich dahingestellt ).Die Rechtsfolgen arglistigen Verhaltens sind primär an Verträgen über einen bestimmten Gegenstand orientiert, können aber auch bei Arglist des Verkäufers bei der "Konzentration" ( - einem Essentiale jedes Gattungskaufes - ) herangezogen werden ( Fall des Paragraph 871, ABGB bleibt ausdrücklich dahingestellt ).
Entscheidungstexte
- 3 Ob 511/76
Entscheidungstext OGH 27.04.1976 3 Ob 511/76
Veröff: SZ 49/56 = EvBl 1976/238 S 519
- 9 Ob 247/02t
Entscheidungstext OGH 23.04.2003 9 Ob 247/02t
Vgl auch; Beisatz: Hingegen ist beim Gattungskauf im Falle der Lieferung einer mangelhaften Sache die Irrtumsanfechtung wegen eines Eigenschaftsirrtums ausgeschlossen, sofern nicht die ganze Gattung vom Irrtum betroffen ist. (T1); Veröff: SZ 2003/70
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0014798
Dokumentnummer
JJR_19760427_OGH0002_0030OB00511_7600000_001