Rechtssatz RS0014965
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014965
Geschäftszahl
5Ob312/61; 1Ob108/10d; 2Ob41/11k
Entscheidungsdatum
24.04.2012
Rechtssatz
Die Verfügung des Erblassers, mit der einem Erben eine bestimmte Sache in Anrechnung auf seinen Erbteil überlassen wird, ist ein sogenanntes Hineinvermächtnis, das seinem Wesen nach kein Vermächtnis, sondern eine Erbteilungsvorschrift ist, die die Erben untereinander verpflichtet. Auf Erbteilungsanordnungen sind - wie auf alle letztwilligen Verfügungen - die Auslegungsregeln der §§ 655 ff ABGB anzuwenden.Die Verfügung des Erblassers, mit der einem Erben eine bestimmte Sache in Anrechnung auf seinen Erbteil überlassen wird, ist ein sogenanntes Hineinvermächtnis, das seinem Wesen nach kein Vermächtnis, sondern eine Erbteilungsvorschrift ist, die die Erben untereinander verpflichtet. Auf Erbteilungsanordnungen sind - wie auf alle letztwilligen Verfügungen - die Auslegungsregeln der Paragraphen 655, ff ABGB anzuwenden.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 312/61
Entscheidungstext OGH 25.10.1961 5 Ob 312/61
- 1 Ob 108/10d
Entscheidungstext OGH 15.12.2010 1 Ob 108/10d
- 2 Ob 41/11k
Entscheidungstext OGH 24.04.2012 2 Ob 41/11k
Auch; nur: Die Verfügung des Erblassers, mit der einem Erben eine bestimmte Sache in Anrechnung auf seinen Erbteil überlassen wird, ist ein sogenanntes Hineinvermächtnis, das seinem Wesen nach kein Vermächtnis, sondern eine Erbteilungsvorschrift ist, die die Erben untereinander verpflichtet. (T1)
Veröff: SZ 2012/49
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0014965
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2014
Dokumentnummer
JJR_19611025_OGH0002_0050OB00312_6100000_002