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Rechtssatz RS0014965

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0014965

Geschäftszahl

5Ob312/61; 1Ob108/10d; 2Ob41/11k

Entscheidungsdatum

24.04.2012

Rechtssatz

Die Verfügung des Erblassers, mit der einem Erben eine bestimmte Sache in Anrechnung auf seinen Erbteil überlassen wird, ist ein sogenanntes Hineinvermächtnis, das seinem Wesen nach kein Vermächtnis, sondern eine Erbteilungsvorschrift ist, die die Erben untereinander verpflichtet. Auf Erbteilungsanordnungen sind - wie auf alle letztwilligen Verfügungen - die Auslegungsregeln der Paragraphen 655, ff ABGB anzuwenden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 312/61
    Entscheidungstext OGH 25.10.1961 5 Ob 312/61
  • 1 Ob 108/10d
    Entscheidungstext OGH 15.12.2010 1 Ob 108/10d
  • 2 Ob 41/11k
    Entscheidungstext OGH 24.04.2012 2 Ob 41/11k
    Auch; nur: Die Verfügung des Erblassers, mit der einem Erben eine bestimmte Sache in Anrechnung auf seinen Erbteil überlassen wird, ist ein sogenanntes Hineinvermächtnis, das seinem Wesen nach kein Vermächtnis, sondern eine Erbteilungsvorschrift ist, die die Erben untereinander verpflichtet. (T1)
    Veröff: SZ 2012/49

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0014965

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2014

Dokumentnummer

JJR_19611025_OGH0002_0050OB00312_6100000_002