Rechtssatz RS0015462
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0015462
Entscheidungsdatum
11.06.1969
Rechtssatz
Unbedingte Erbserklärung wegen Irrtums im Beweggrund ( Annahme, daß Erblasser keine wesentlichen Verbindlichkeiten hat ) nicht anfechtbar. ( Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Erbserklärungen im allgemeinen gemäß §§ 869 ff ABGB anfechtbar sind, bleibt dahingestellt. Jedoch Hinweis auf überwiegende Lehrmeinung, die Anfechtbarkeit nur bei Irreführung und Zwang im Sinne des § 870 ABGB, nicht aber bei Irrtum im Sinn des § 871 ABGB bejaht. )Unbedingte Erbserklärung wegen Irrtums im Beweggrund ( Annahme, daß Erblasser keine wesentlichen Verbindlichkeiten hat ) nicht anfechtbar. ( Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Erbserklärungen im allgemeinen gemäß Paragraphen 869, ff ABGB anfechtbar sind, bleibt dahingestellt. Jedoch Hinweis auf überwiegende Lehrmeinung, die Anfechtbarkeit nur bei Irreführung und Zwang im Sinne des Paragraph 870, ABGB, nicht aber bei Irrtum im Sinn des Paragraph 871, ABGB bejaht. )
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0015462
Dokumentnummer
JJR_19690611_OGH0002_0070OB00093_6900000_001