Rechtssatz RS0018681
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018681
Entscheidungsdatum
06.11.1979
Rechtssatz
Lehnt beim sogenannten selbständigen Finanzierungsleasing der Leasinggeber bei Unbrauchbarkeit des Leasinggegenstandes die Aufhebung des Kaufvertrages mit dem Dritten (Hersteller, Lieferanten) ab, oder tritt er dieses Recht auch nicht an den Leasingnehmer ab, so kann dieser die Leasingraten gemäß § 1052 ABGB zurückhalten.Lehnt beim sogenannten selbständigen Finanzierungsleasing der Leasinggeber bei Unbrauchbarkeit des Leasinggegenstandes die Aufhebung des Kaufvertrages mit dem Dritten (Hersteller, Lieferanten) ab, oder tritt er dieses Recht auch nicht an den Leasingnehmer ab, so kann dieser die Leasingraten gemäß Paragraph 1052, ABGB zurückhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0018681
Dokumentnummer
JJR_19791106_OGH0002_0020OB00571_7900000_004