Rechtssatz RS0020717
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020717
Entscheidungsdatum
25.04.1985
Rechtssatz
Ersatzansprüche des Bestandgebers nach § 1111 ABGB können - jedenfalls innerhalb der dort genannten Fallfrist - auch durch außergerichtliche Aufrechnung geltend gemacht werden.Ersatzansprüche des Bestandgebers nach Paragraph 1111, ABGB können - jedenfalls innerhalb der dort genannten Fallfrist - auch durch außergerichtliche Aufrechnung geltend gemacht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0020717
Dokumentnummer
JJR_19850425_OGH0002_0060OB00557_8500000_002