Rechtssatz RS0025665
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0025665
Entscheidungsdatum
16.01.1952
Rechtssatz
Wer ein geladenes Gewehr auf der Jagd unbeaufsichtigt im Walde stehen läßt, haftet für den von einem Dritten mit dem Gewehr herbeigeführten Schaden. Der Jagdpächter haftet für den von einem seiner Gäste bei der Jagd herbeigeführten Unfall auch dann nicht, wenn dieser keine für den betreffenden Verwaltungsbezirk gültige Jagdkarte besaß, dies jedoch auf Befragen des Jagdpächters unrichtigerweise behauptete.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0025665
Dokumentnummer
JJR_19520116_OGH0002_0030OB00749_5100000_002