Rechtssatz RS0030659
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030659
Geschäftszahl
2Ob128/59; 6Ob412/60; 6Ob35/66; 5Ob504/92; 1Ob573/95
Entscheidungsdatum
22.11.1995
Rechtssatz
Die Untunlichkeit des Naturalersatzes kann sich auch aus dem Interesse des Beschädigten ergeben; würde diese Art des Ersatzes dem Beschädigten noch weitere Unannehmlichkeiten zufügen, so ist sie untunlich und er kann Geldersatz verlangen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 128/59
Entscheidungstext OGH 20.05.1959 2 Ob 128/59
Veröff: EvBl 1959/312 S 545
- 6 Ob 412/60
Entscheidungstext OGH 09.11.1960 6 Ob 412/60
Beisatz: Geldersatz für Gegenstände, die für eine gemietete Wohnung angeschafft wurden, die der Vermieter nicht übergeben hat. (T1)
- 6 Ob 35/66
Entscheidungstext OGH 10.02.1966 6 Ob 35/66
- 5 Ob 504/92
Entscheidungstext OGH 28.01.1992 5 Ob 504/92
Beisatz: Es wird sogar die Auffassung vertreten, es sei ein Recht und keine Pflicht des Geschädigten, Naturalherstellung zu verlangen. Keinesfalls ist jedoch zu verlangen, daß das Interesse des Geschädigten an Geldersatz jenes des Schädigers an der Naturalherstellung unverhältnismäßig überwiegt. (T2)
- 1 Ob 573/95
Entscheidungstext OGH 22.11.1995 1 Ob 573/95
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0030659
Dokumentnummer
JJR_19590520_OGH0002_0020OB00128_5900000_001