Rechtssatz RS0032905
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032905
Entscheidungsdatum
22.01.1987
Rechtssatz
Zediert der Zedent vor der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen eine in Geld bestehende Forderung, gegen die der debitor cessus mit einer nicht auf eine Geldleistung gerichtete Forderung zufolge der Bestimmungen der §§ 14 Abs 1 und 19 Abs 2 KO nunmehr aufrechnen könnte, so hat er diese Kompensationsmöglichkeit auch gegenüber dem Zessionar.Zediert der Zedent vor der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen eine in Geld bestehende Forderung, gegen die der debitor cessus mit einer nicht auf eine Geldleistung gerichtete Forderung zufolge der Bestimmungen der Paragraphen 14, Absatz eins und 19 Absatz 2, KO nunmehr aufrechnen könnte, so hat er diese Kompensationsmöglichkeit auch gegenüber dem Zessionar.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 603/83
Entscheidungstext OGH 14.12.1983 3 Ob 603/83
Veröff: SZ 56/190
- 6 Ob 697/86
Entscheidungstext OGH 22.01.1987 6 Ob 697/86
Auch; Veröff: WBl 1987,123; hiezu Hanel WBl 1987,118
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0032905
Dokumentnummer
JJR_19831214_OGH0002_0030OB00603_8300000_002