Aus der Begründung:
Daß Gegenstand der Zession die Gesamtforderung von 996 679 S war, wurde von beiden Vorinstanzen zutreffend bejaht. Was die Gegenforderung der beklagten Partei anlangt, ist hingegen folgendes zu erwägen: Falls es zuträfe, daß sich der ursprüngliche Naturalanspruch in einen Geldanspruch umgewandelt hätte, dann könnte der zweiten Instanz nicht darin beigepflichtet werden, daß die Aufrechnung trotzdem ausgeschlossen sei, weil dieser Geldanspruch als Geldanspruch erst nach der Zession entstanden sei. Gemäß §§ 1394, 1442 ABGB kann der Schuldner gegen den Zessionar nur mit Gegenforderungen aufrechnen, die ihm gegen den Zedenten schon im Zeitpunkt der Zession zustanden. Es ist richtig, daß der OGH in seiner vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung SZ 12/208 ausgesprochen hat, daß in diesem Sinn ein Schadenersatzanspruch eines Schuldners gegen den Altgläubiger, welcher aus einem vor der Zession abgeschlossenen aber erst nach der Zession nicht erfüllten Kaufvertrages erwachsen war, als eine erst nach der Zession entstandene Gegenforderung gegen die abgetretene Forderung nicht aufgerechnet werden könne. Diese Entscheidung wurde aber schon seinerzeit im Schrifttum abgelehnt (Ehrenzweig in seiner Besprechung RSpr 1930/426 und Klang in JBl. 1931, 433). Auch der OGH ist mit seiner Entscheidung SZ 36/40 von der früher vertretenen Auffassung abgerückt (ebenso in jüngster Zeit 5 Ob 710/79 und 1 Ob 620/82). Im Einklang mit der Lehre (Gschnitzer in Klang[2] VI 522 f) muß nämlich die Gegenforderung des Schuldners, um dem Zessionar aufgerechnet werden zu können, im Zeitpunkt der Zession (wobei der Streit, ob hier die Abtretung selbst oder die Verständigung des Schuldners maßgebend ist, in diesem Fall auf sich beruhen kann) nicht schon alle Erfordernisse der Aufrechenbarkeit besessen haben. Sie muß nicht unbedingt gewesen sein, sondern es genügt, daß sie erst bedingt (für den Fall der Nichterfüllung der festgestellten Naturallieferungsverpflichtung) bestand. Sie muß auch im Zeitpunkt der Abtretung nicht fällig gewesen sein, sondern der Schuldner darf durch die Abtretung auch nicht dadurch schlechter gestellt werden, daß er eine sonst mögliche Aufrechnung nicht mehr durchführen könnte, mag es in diesem Fall auch in der Vergangenheit einen Zeitraum, nämlich jenen zwischen der Zession und dem Fälligwerden der Gegenforderung gegeben haben, in dem der Schuldner auch gegenüber dem Überträger nicht aufrechnen hätte können; es genügt, daß die Gegenforderung in dem Zeitpunkt fällig ist, in welchem sie zur Aufrechnung verwendet wird. Ebensowenig schadet es der Aufrechnung mit dem Zessionar, daß die Gleichartigkeit erst später eintrat, zB wie hier durch Verwandlung eines Lieferungsanspruches in einen Geldersatzanspruch; denn auch letzterer hätte schon vorher bedingt bestanden.Daß Gegenstand der Zession die Gesamtforderung von 996 679 S war, wurde von beiden Vorinstanzen zutreffend bejaht. Was die Gegenforderung der beklagten Partei anlangt, ist hingegen folgendes zu erwägen: Falls es zuträfe, daß sich der ursprüngliche Naturalanspruch in einen Geldanspruch umgewandelt hätte, dann könnte der zweiten Instanz nicht darin beigepflichtet werden, daß die Aufrechnung trotzdem ausgeschlossen sei, weil dieser Geldanspruch als Geldanspruch erst nach der Zession entstanden sei. Gemäß Paragraphen 1394, 1442, ABGB kann der Schuldner gegen den Zessionar nur mit Gegenforderungen aufrechnen, die ihm gegen den Zedenten schon im Zeitpunkt der Zession zustanden. Es ist richtig, daß der OGH in seiner vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung SZ 12/208 ausgesprochen hat, daß in diesem Sinn ein Schadenersatzanspruch eines Schuldners gegen den Altgläubiger, welcher aus einem vor der Zession abgeschlossenen aber erst nach der Zession nicht erfüllten Kaufvertrages erwachsen war, als eine erst nach der Zession entstandene Gegenforderung gegen die abgetretene Forderung nicht aufgerechnet werden könne. Diese Entscheidung wurde aber schon seinerzeit im Schrifttum abgelehnt (Ehrenzweig in seiner Besprechung RSpr 1930/426 und Klang in JBl. 1931, 433). Auch der OGH ist mit seiner Entscheidung SZ 36/40 von der früher vertretenen Auffassung abgerückt (ebenso in jüngster Zeit 5 Ob 710/79 und 1 Ob 620/82). Im Einklang mit der Lehre (Gschnitzer in Klang[2] römisch sechs 522 f) muß nämlich die Gegenforderung des Schuldners, um dem Zessionar aufgerechnet werden zu können, im Zeitpunkt der Zession (wobei der Streit, ob hier die Abtretung selbst oder die Verständigung des Schuldners maßgebend ist, in diesem Fall auf sich beruhen kann) nicht schon alle Erfordernisse der Aufrechenbarkeit besessen haben. Sie muß nicht unbedingt gewesen sein, sondern es genügt, daß sie erst bedingt (für den Fall der Nichterfüllung der festgestellten Naturallieferungsverpflichtung) bestand. Sie muß auch im Zeitpunkt der Abtretung nicht fällig gewesen sein, sondern der Schuldner darf durch die Abtretung auch nicht dadurch schlechter gestellt werden, daß er eine sonst mögliche Aufrechnung nicht mehr durchführen könnte, mag es in diesem Fall auch in der Vergangenheit einen Zeitraum, nämlich jenen zwischen der Zession und dem Fälligwerden der Gegenforderung gegeben haben, in dem der Schuldner auch gegenüber dem Überträger nicht aufrechnen hätte können; es genügt, daß die Gegenforderung in dem Zeitpunkt fällig ist, in welchem sie zur Aufrechnung verwendet wird. Ebensowenig schadet es der Aufrechnung mit dem Zessionar, daß die Gleichartigkeit erst später eintrat, zB wie hier durch Verwandlung eines Lieferungsanspruches in einen Geldersatzanspruch; denn auch letzterer hätte schon vorher bedingt bestanden.
Von der noch zu erörternden Konkurseröffnung abgesehen, ist für die beklagte Partei damit aber für diesen Rechtsstreit noch nichts zu gewinnen; denn es ist nicht erwiesen, daß - abgesehen vom Konkurs - schon Umstände eingetreten wären, die den Lieferungsanspruch wirklich in einen Ersatzanspruch verwandelt hätten. Die von der beklagten Partei behauptete Vereinbarung auf Umwandlung der Lieferverpflichtung in einen Ersatzanspruch ist nicht erwiesen. Der wegen nachträglich eingetretener Unmöglichkeit der Lieferung allenfalls zustehende Ersatz wegen Vereitelung iS des § 920 ABGB gebührt dem Gläubiger nur, wenn er die Vereitelung beweist (Reischauer in Rummel ABGB, Rdz. 11 zu § 920). Das ist beim festgestellten Sachverhalt nicht der Fall. Die beklagte Partei führt in der Revision selbst aus, daß die R GesmbH in der Lage gewesen wäre, noch im Jahre 1979 jene Mengen an V-Extrakt herzustellen, die zur Erfüllung der Lieferverpflichtung nötig gewesen wäre. Ob dies geschah oder nicht, wurde nicht festgestellt; diesbezüglich wurde von der beklagten Partei in erster Instanz auch nichts vorgebracht. Aber auch wenn die Anlegung entsprechender Vorräte unterblieben sein sollte, kann nicht davon ausgegangen werden, daß nach allfälligem Ablaufen eines Lizenzvertrages die Erzeugung unmöglich geworden wäre; denn nichts spricht dafür, daß die Herstellung des Extraktes auch gegen Bezahlung entsprechend hoher Lizenzgebühren vom Lizenzträger auf keinen Fall gestattet würde oder daß die Beschaffung des Extraktes von dritter Seite deshalb unmöglich sein werde, weil der Lizenzträger die Herstellung überhaupt niemandem mehr gestatten wolle; zumindest fehlt es aber auch hier an entsprechenden Behauptungen der beklagten Partei in erster Instanz. Es muß daher auch nicht näher untersucht werden, ob und wann ein entsprechender Lizenzvertrag abgelaufen ist und ob Vertreter der beklagten Partei bei der Herstellung des Extraktes mitwirken müssen oder nicht. Die Gegenforderung wäre daher an sich auch jetzt noch nicht gleichartig, weshalb gemäß § 1440 ABGB nicht aufgerechnet werden könnte.Von der noch zu erörternden Konkurseröffnung abgesehen, ist für die beklagte Partei damit aber für diesen Rechtsstreit noch nichts zu gewinnen; denn es ist nicht erwiesen, daß - abgesehen vom Konkurs - schon Umstände eingetreten wären, die den Lieferungsanspruch wirklich in einen Ersatzanspruch verwandelt hätten. Die von der beklagten Partei behauptete Vereinbarung auf Umwandlung der Lieferverpflichtung in einen Ersatzanspruch ist nicht erwiesen. Der wegen nachträglich eingetretener Unmöglichkeit der Lieferung allenfalls zustehende Ersatz wegen Vereitelung iS des Paragraph 920, ABGB gebührt dem Gläubiger nur, wenn er die Vereitelung beweist (Reischauer in Rummel ABGB, Rdz. 11 zu Paragraph 920,). Das ist beim festgestellten Sachverhalt nicht der Fall. Die beklagte Partei führt in der Revision selbst aus, daß die R GesmbH in der Lage gewesen wäre, noch im Jahre 1979 jene Mengen an V-Extrakt herzustellen, die zur Erfüllung der Lieferverpflichtung nötig gewesen wäre. Ob dies geschah oder nicht, wurde nicht festgestellt; diesbezüglich wurde von der beklagten Partei in erster Instanz auch nichts vorgebracht. Aber auch wenn die Anlegung entsprechender Vorräte unterblieben sein sollte, kann nicht davon ausgegangen werden, daß nach allfälligem Ablaufen eines Lizenzvertrages die Erzeugung unmöglich geworden wäre; denn nichts spricht dafür, daß die Herstellung des Extraktes auch gegen Bezahlung entsprechend hoher Lizenzgebühren vom Lizenzträger auf keinen Fall gestattet würde oder daß die Beschaffung des Extraktes von dritter Seite deshalb unmöglich sein werde, weil der Lizenzträger die Herstellung überhaupt niemandem mehr gestatten wolle; zumindest fehlt es aber auch hier an entsprechenden Behauptungen der beklagten Partei in erster Instanz. Es muß daher auch nicht näher untersucht werden, ob und wann ein entsprechender Lizenzvertrag abgelaufen ist und ob Vertreter der beklagten Partei bei der Herstellung des Extraktes mitwirken müssen oder nicht. Die Gegenforderung wäre daher an sich auch jetzt noch nicht gleichartig, weshalb gemäß Paragraph 1440, ABGB nicht aufgerechnet werden könnte.
Zugunsten der beklagten Partei wirkt sich aber aus, daß über das Vermögen des Zedenten der Konkurs eröffnet wurde. Gemäß § 14 Abs. 1 KO hätte nämlich der Naturallieferanspruch der beklagten Partei gegen die Firma R GesmbH "nach ihrem Schätzwert zur Zeit der Konkurseröffnung" geltend gemacht werden müssen. Und gemäß § 19 Abs. 2 KO wäre die Aufrechnung - wenn es nicht zur Abtretung gekommen wäre - der nicht auf eine Geldleistung gerichteten Forderung der beklagten Partei mit der in Geld bestehenden Klagsforderung möglich gewesen.Zugunsten der beklagten Partei wirkt sich aber aus, daß über das Vermögen des Zedenten der Konkurs eröffnet wurde. Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, KO hätte nämlich der Naturallieferanspruch der beklagten Partei gegen die Firma R GesmbH "nach ihrem Schätzwert zur Zeit der Konkurseröffnung" geltend gemacht werden müssen. Und gemäß Paragraph 19, Absatz 2, KO wäre die Aufrechnung - wenn es nicht zur Abtretung gekommen wäre - der nicht auf eine Geldleistung gerichteten Forderung der beklagten Partei mit der in Geld bestehenden Klagsforderung möglich gewesen.
Dies ändert aber nichts daran, daß die beklagte Partei, im Konkurs der R GesmbH, wenn es nicht zur Abtretung der Klagsforderung an die klagende Partei gekommen wäre, den Klagsbetrag nur mehr abzüglich des Schätzwertes für 69.1 Liter V-Extrakt an die Masse zahlen hätte müssen, während im Umfang dieses Schätzwertes die Tilgung der Klagsforderung durch Aufrechnung eingetreten wäre (wobei die beklagte Partei freilich auch ihren Lieferungsanspruch durch Tilgung verloren hätte). Müßte die beklagte Partei hingegen jetzt trotz dieser Sachlage den vollen Klagsbetrag entrichten, wäre sie infolge der Zession eines Rechtes (EvBl. 1969/179 ua.) beraubt, das ihr sonst zugestanden hätte. Eine solche Schlechterstellung muß aber der übernommene Schuldner nach dem oben Gesagten nicht hinnehmen.
Der erkennende Senat ist daher der Auffassung, daß sich die klagende Partei in ihrer Eigenschaft als Zessionar iS des § 1396 ABGB von der beklagten Partei in ihrer Eigenschaft als Zessus die Einwendung entgegenhalten lassen muß, sie sei so zu behandeln, wie wenn die im Umfange des Schätzwertes für 69.1 Liter V-Extrakt aufrechnen könnte.Der erkennende Senat ist daher der Auffassung, daß sich die klagende Partei in ihrer Eigenschaft als Zessionar iS des Paragraph 1396, ABGB von der beklagten Partei in ihrer Eigenschaft als Zessus die Einwendung entgegenhalten lassen muß, sie sei so zu behandeln, wie wenn die im Umfange des Schätzwertes für 69.1 Liter V-Extrakt aufrechnen könnte.
Damit erweist sich aber die Sache noch nicht als spruchreif, weil der genannte Schätzwert nicht festgestellt wurde. Naturgemäß kann hier nicht der Wert maßgebend sein, den die Parteien in ihren früheren Lieferverträgen zugrunde legten, sondern es muß zufolge § 14 Abs. 1 KO der wirkliche objektive Schätzwert am Tag der Konkurseröffnung ermittelt werden. Zur Feststellung dieses Wertes ist die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen.Damit erweist sich aber die Sache noch nicht als spruchreif, weil der genannte Schätzwert nicht festgestellt wurde. Naturgemäß kann hier nicht der Wert maßgebend sein, den die Parteien in ihren früheren Lieferverträgen zugrunde legten, sondern es muß zufolge Paragraph 14, Absatz eins, KO der wirkliche objektive Schätzwert am Tag der Konkurseröffnung ermittelt werden. Zur Feststellung dieses Wertes ist die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen.