Rechtssatz RS0037922
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037922
Entscheidungsdatum
22.12.2020
Rechtssatz
Auch die Beträge, die der veräußernde Unternehmer gemäß § 12 Abs 14 UStG gesondert ausweisen darf, sind aber grundsätzlich nur ein Teil des Kaufpreises. Die Berechtigung zur gesonderten Ausweisung erfolgte nur aus umsatzsteuerrechtlichen Gründen. Der § 12 Abs 14 UStG hat daher auf die zivilrechtliche Leistungspflicht keinen Einfluss. Aus ihm folgt keineswegs, dass der Veräußerer jenen Betrag, der seinen umsatzsteuerlichen Nachteilen entspricht, zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis (der im Zweifel auch die Umsatzsteuer umfasst) vom Käufer fordern darf.Auch die Beträge, die der veräußernde Unternehmer gemäß Paragraph 12, Absatz 14, UStG gesondert ausweisen darf, sind aber grundsätzlich nur ein Teil des Kaufpreises. Die Berechtigung zur gesonderten Ausweisung erfolgte nur aus umsatzsteuerrechtlichen Gründen. Der Paragraph 12, Absatz 14, UStG hat daher auf die zivilrechtliche Leistungspflicht keinen Einfluss. Aus ihm folgt keineswegs, dass der Veräußerer jenen Betrag, der seinen umsatzsteuerlichen Nachteilen entspricht, zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis (der im Zweifel auch die Umsatzsteuer umfasst) vom Käufer fordern darf.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 574/92
Entscheidungstext OGH 09.07.1992 7 Ob 574/92
Veröff: SZ 65/105 = RdW 1993,39
- 4 Ob 139/10k
Entscheidungstext OGH 05.10.2010 4 Ob 139/10k
- 7 Ob 136/10s
Entscheidungstext OGH 22.10.2010 7 Ob 136/10s
Auch; nur: Auch die Beträge, die der veräußernde Unternehmer gemäß § 12 Abs 14 UStG gesondert ausweisen darf, sind aber grundsätzlich nur ein Teil des Kaufpreises. Die Berechtigung zur gesonderten Ausweisung erfolgte nur aus umsatzsteuerrechtlichen Gründen. Der § 12 Abs 14 UStG hat daher auf die zivilrechtliche Leistungspflicht keinen Einfluss. (T1)
- 4 Ob 58/20p
Entscheidungstext OGH 22.12.2020 4 Ob 58/20p
Vgl; Beisatz: Die Umsatzsteuer ist zivilrechtlich ein Teil des Kaufpreises. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0037922
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2021
Dokumentnummer
JJR_19920709_OGH0002_0070OB00574_9200000_002