Auszugehen ist davon, daß, wie das Erstgericht richtig erkannt hat, der Käufer nur den vereinbarten Kaufpreis schuldet. Der vom Verkäufer geforderte Preis enthält auch die Umsatzsteuer, wenn nichts anderes vereinbart wurde bzw kein abweichender Handelsbrauch besteht (Aicher in Rummel2 Rz 17 zu § 1054; SZ 60/50; SZ 48/30). Richtig ist, daß Umsätze von Grundstücken, denen Gebäude auf fremdem Grund gleichstehen (§ 2 Abs 2 Z 2 GrEStG 1987; Kranich-Siegl-Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer III Anm 153 zu § 6) nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Gleichwohl kann ein solcher Vorgang zu einer umsatzsteuerlichen Belastung führen, wenn Vorsteuern für die Herstellung des Gebäudes, das der Unternehmer nach § 6 Z 9 lit a UStG steuerfrei liefert, aufgrund der Vorschriften des § 12 Abs 10 bis 12 UStG berichtigt werden müssen. Der von der klagenden Partei begehrte Betrag resultiert auch aus einer solchen Vorsteuerberichtigung. Dieser steuerrechtliche Vorgang ändert aber daran nichts, daß der Käufer grundsätzlich nur den vereinbarten Kaufpreis schuldet. Dem Standpunkt der klagenden Partei, sie sei gemäß § 12 Abs 14 UStG berechtigt, die Vorsteuerberichtigung zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis vom beklagten Käufer zu begehren, kann nicht gefolgt werden. Gemäß § 12 Abs 14 UStG ist ein Unternehmer, wenn er nach § 6 Z 9 lit a steuerfrei ein Grundstück liefert und aus diesem Grund ein Vorsteuerabzug nach § 12 Abs 3 dieses Gesetzes ausgeschlossen oder eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges nach § 12 Abs 10 bis 12 vorzunehmen ist, berechtigt, dem Empfänger der Lieferung den vom Vorsteuerabzug ausgeschlossenen oder aufgrund der Berichtigung geschuldeten Betrag - soweit er auf die Lieferung des Grundstückes entfällt - gesondert in Rechnung zu stellen. Dieser in der Rechnung gesondert ausgewiesene Betrag gilt für den Empfänger der Lieferung als eine für eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung gesondert in Rechnung gestellte Steuer (§ 12 Abs 1 Z 2 UStG). Durch diese Regelung sollen nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage (715 BlgNR 16. GP) jene nachteiligen Folgen beseitigt werden, welche den Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13.März 1985 (VfSlg 10.405) bewogen haben, § 6 Z 9 lit a UStG als verfassungswidrig aufzuheben. Zur Vermeidung einer umsatzsteuerlichen Belastung von Grund und Boden im Unternehmerbereich sieht die Regelung des § 12 Abs 14 UStG im Fiktionswege ein Vorsteuerabzugsrecht des Grundrückserwerbers für jene Beträge vor, die der Lieferer aufgrund des steuerfreien Umsatzes nach § 12 Abs 3 UStG nicht als Vorsteuer abziehen kann oder die er aufgrund des steuerfreien Umsatzes nach § 12 Abs 10 bis 12 UStG berichtigen muß. Um diesen Vorsteuerabzug zu ermöglichen, wird der Lieferer des Grundstückes berechtigt, diese Beträge in der Rechnung an den Abnehmer gesondert auszuweisen (Kranich-Siegl-Waba, aaO Rz 253 f zu § 12). Regelmäßig wird nämlich bei richtiger betriebswirtschaftlicher Kalkulation die Umsatzsteuerbelastung im geforderten Kaufpreis berücksichtigt werden. Auch die Beträge, die der veräußernde Unternehmer gemäß § 12 Abs 14 UStG gesondert ausweisen darf, sind aber grundsätzlich nur ein Teil des Kaufpreises. Die Berechtigung zur gesonderten Ausweisung erfolgte nur aus umsatzsteuerrechtlichen Gründen. Der § 12 Abs 14 UStG hat daher auf die zivilrechtliche Leistungspflicht keinen Einfluß. Aus ihm folgt keineswegs, daß der Veräußerer jenen Betrag, der seinen umsatzsteuerlichen Nachteilen entspricht, zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis (der im Zweifel auch die Umsatzsteuer umfaßt) vom Käufer fordern darf (Arnold, Die gebühren- und verkehrssteuerrechtlichen Bestimmungen im AbgÄG 1985 in ZGV 1985, 23, 28 f). Hat daher der Veräußerer eine umsatzsteuerliche Belastung aus einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs durch falsche betriebswirtschaftliche Kalkulation oder aus welchen Gründen immer bei Festsetzung des Kaufpreises nicht berücksichtigt oder deren Ersatz nicht ausdrücklich vereinbart, kann er durch nachträgliche Ausweisung dieses Betrages im Sinne des § 12 Abs 14 UStG keine zusätzliche Zahlungspflicht des Käufers bewirken.Auszugehen ist davon, daß, wie das Erstgericht richtig erkannt hat, der Käufer nur den vereinbarten Kaufpreis schuldet. Der vom Verkäufer geforderte Preis enthält auch die Umsatzsteuer, wenn nichts anderes vereinbart wurde bzw kein abweichender Handelsbrauch besteht (Aicher in Rummel2 Rz 17 zu Paragraph 1054,; SZ 60/50; SZ 48/30). Richtig ist, daß Umsätze von Grundstücken, denen Gebäude auf fremdem Grund gleichstehen (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, GrEStG 1987; Kranich-Siegl-Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer römisch drei Anmerkung 153 zu Paragraph 6,) nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Gleichwohl kann ein solcher Vorgang zu einer umsatzsteuerlichen Belastung führen, wenn Vorsteuern für die Herstellung des Gebäudes, das der Unternehmer nach Paragraph 6, Ziffer 9, Litera a, UStG steuerfrei liefert, aufgrund der Vorschriften des Paragraph 12, Absatz 10 bis 12 UStG berichtigt werden müssen. Der von der klagenden Partei begehrte Betrag resultiert auch aus einer solchen Vorsteuerberichtigung. Dieser steuerrechtliche Vorgang ändert aber daran nichts, daß der Käufer grundsätzlich nur den vereinbarten Kaufpreis schuldet. Dem Standpunkt der klagenden Partei, sie sei gemäß Paragraph 12, Absatz 14, UStG berechtigt, die Vorsteuerberichtigung zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis vom beklagten Käufer zu begehren, kann nicht gefolgt werden. Gemäß Paragraph 12, Absatz 14, UStG ist ein Unternehmer, wenn er nach Paragraph 6, Ziffer 9, Litera a, steuerfrei ein Grundstück liefert und aus diesem Grund ein Vorsteuerabzug nach Paragraph 12, Absatz 3, dieses Gesetzes ausgeschlossen oder eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges nach Paragraph 12, Absatz 10 bis 12 vorzunehmen ist, berechtigt, dem Empfänger der Lieferung den vom Vorsteuerabzug ausgeschlossenen oder aufgrund der Berichtigung geschuldeten Betrag - soweit er auf die Lieferung des Grundstückes entfällt - gesondert in Rechnung zu stellen. Dieser in der Rechnung gesondert ausgewiesene Betrag gilt für den Empfänger der Lieferung als eine für eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung gesondert in Rechnung gestellte Steuer (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, UStG). Durch diese Regelung sollen nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage (715 BlgNR 16. Gesetzgebungsperiode jene nachteiligen Folgen beseitigt werden, welche den Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13.März 1985 (VfSlg 10.405) bewogen haben, Paragraph 6, Ziffer 9, Litera a, UStG als verfassungswidrig aufzuheben. Zur Vermeidung einer umsatzsteuerlichen Belastung von Grund und Boden im Unternehmerbereich sieht die Regelung des Paragraph 12, Absatz 14, UStG im Fiktionswege ein Vorsteuerabzugsrecht des Grundrückserwerbers für jene Beträge vor, die der Lieferer aufgrund des steuerfreien Umsatzes nach Paragraph 12, Absatz 3, UStG nicht als Vorsteuer abziehen kann oder die er aufgrund des steuerfreien Umsatzes nach Paragraph 12, Absatz 10 bis 12 UStG berichtigen muß. Um diesen Vorsteuerabzug zu ermöglichen, wird der Lieferer des Grundstückes berechtigt, diese Beträge in der Rechnung an den Abnehmer gesondert auszuweisen (Kranich-Siegl-Waba, aaO Rz 253 f zu Paragraph 12,). Regelmäßig wird nämlich bei richtiger betriebswirtschaftlicher Kalkulation die Umsatzsteuerbelastung im geforderten Kaufpreis berücksichtigt werden. Auch die Beträge, die der veräußernde Unternehmer gemäß Paragraph 12, Absatz 14, UStG gesondert ausweisen darf, sind aber grundsätzlich nur ein Teil des Kaufpreises. Die Berechtigung zur gesonderten Ausweisung erfolgte nur aus umsatzsteuerrechtlichen Gründen. Der Paragraph 12, Absatz 14, UStG hat daher auf die zivilrechtliche Leistungspflicht keinen Einfluß. Aus ihm folgt keineswegs, daß der Veräußerer jenen Betrag, der seinen umsatzsteuerlichen Nachteilen entspricht, zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis (der im Zweifel auch die Umsatzsteuer umfaßt) vom Käufer fordern darf (Arnold, Die gebühren- und verkehrssteuerrechtlichen Bestimmungen im AbgÄG 1985 in ZGV 1985, 23, 28 f). Hat daher der Veräußerer eine umsatzsteuerliche Belastung aus einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs durch falsche betriebswirtschaftliche Kalkulation oder aus welchen Gründen immer bei Festsetzung des Kaufpreises nicht berücksichtigt oder deren Ersatz nicht ausdrücklich vereinbart, kann er durch nachträgliche Ausweisung dieses Betrages im Sinne des Paragraph 12, Absatz 14, UStG keine zusätzliche Zahlungspflicht des Käufers bewirken.
Auch nach Bereicherungsrecht ist der Anspruch der klagenden Partei nicht berechtigt. Das Bereicherungsrecht hat nur die Aufgabe, ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen, und es ist daher unzulässig, Verträge mit Hilfe des Bereicherungsrechtes zu korrigieren. Wer ein ungünstiges Geschäft abgeschlossen hat, kann seinen Nachteil nicht durch das Bereicherungsrecht ausgleichen (Koziol-Welser8 I 381; Rummel in Rummel ABGB Rz 5 vor § 1431). Es ist daher unerheblich, ob und in welchem Ausmaß der Beklagte allenfalls die Vorsteuer auf einen Rechtsnachfolger überwälzen kann. Ein solcher Vorteil des Beklagten beruht auf der freien Kaufpreisvereinbarung zwischen den Parteien. Es kann daher auch keine Rede davon sein, daß die nachträgliche Vertragsänderung für den Beklagten mit keinerlei Nachteil verbunden wäre. Aus der Entscheidung SZ 60/50 ist für den Standpunkt der klagenden Partei nichts zu gewinnen, weil der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt durch eine nachträgliche Gesetzesänderung gekennzeichnet war. Eine Vertragsergänzung setzt eine Vertragslücke voraus (Rummel aaO Rz 9 zu § 914). Die Vereinbarung eines bestimmten Kaufpreises (der im Zweifel auch die Umsatzsteuerbelastung des Verkäufers enthält) schließt die Annahme einer Vertragslücke aus. Ob allenfalls eine Vertragskorrektur nach den Regeln über den Kalkulationsirrtum möglich wäre, kann unerörtert bleiben, weil in dieser Richtung nicht einmal ein Sachvorbringen erstattet wurde.Auch nach Bereicherungsrecht ist der Anspruch der klagenden Partei nicht berechtigt. Das Bereicherungsrecht hat nur die Aufgabe, ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen, und es ist daher unzulässig, Verträge mit Hilfe des Bereicherungsrechtes zu korrigieren. Wer ein ungünstiges Geschäft abgeschlossen hat, kann seinen Nachteil nicht durch das Bereicherungsrecht ausgleichen (Koziol-Welser8 römisch eins 381; Rummel in Rummel ABGB Rz 5 vor Paragraph 1431,). Es ist daher unerheblich, ob und in welchem Ausmaß der Beklagte allenfalls die Vorsteuer auf einen Rechtsnachfolger überwälzen kann. Ein solcher Vorteil des Beklagten beruht auf der freien Kaufpreisvereinbarung zwischen den Parteien. Es kann daher auch keine Rede davon sein, daß die nachträgliche Vertragsänderung für den Beklagten mit keinerlei Nachteil verbunden wäre. Aus der Entscheidung SZ 60/50 ist für den Standpunkt der klagenden Partei nichts zu gewinnen, weil der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt durch eine nachträgliche Gesetzesänderung gekennzeichnet war. Eine Vertragsergänzung setzt eine Vertragslücke voraus (Rummel aaO Rz 9 zu Paragraph 914,). Die Vereinbarung eines bestimmten Kaufpreises (der im Zweifel auch die Umsatzsteuerbelastung des Verkäufers enthält) schließt die Annahme einer Vertragslücke aus. Ob allenfalls eine Vertragskorrektur nach den Regeln über den Kalkulationsirrtum möglich wäre, kann unerörtert bleiben, weil in dieser Richtung nicht einmal ein Sachvorbringen erstattet wurde.
Demgemäß ist der Revision Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.