Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0039027×

Rechtssatz RS0039027

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0039027

Geschäftszahl

9ObA31/95

Entscheidungsdatum

12.04.1995

Rechtssatz

Mit dem EntwicklungshelferG wird - abweichend von Paragraph 44, Absatz eins, IPRG - an das österreichische Recht als Recht der stärksten Beziehung angeknüpft. Keine Veranlassung des Irrtums über den Inhalt (Kündbarkeit) des Arbeitsvertrages, wenn der Arbeitgeber dem rechtskundigen Arbeitnehmer Vertragsformulare des künftigen Vertrages zur Verfügung stellt und im Rahmen der Vorbereitung des Arbeitseinsatzes in einem Kurs den Vertrag erläutert, der Arbeitnehmer aber diese Informationsmöglichkeiten nicht wahrnimmt, sondern den Vertrag ungelesen unterfertigt, auch wenn der Arbeitnehmer im Hinblick auf den für drei Jahre vorgesehenen Einsatz (als Entwicklungshelfer) mit einem unkündbaren Arbeitsverhältnis auf bestimmte Zeit rechnete. Aus der Verletzung der Verpflichtung, den anderen Teil zu warnen, wenn dieser im Vertrauen auf den Abschluß eines vom Vertragspartner nicht gewollten Vertrages Dispositionen trifft, kann kein Anspruch auf Erfüllung, sondern nur auf Ersatz des Vertrauensschadens abgeleitet werden. Die in einem Arbeitsvertrag vereinbarte Kündigungsmöglichkeit entspricht dem ohne Vereinbarung anzuwendenden dispositiven Recht und verstößt daher weder gegen Paragraph 879, Absatz eins, noch Paragraph 879, Absatz 3, ABGB.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 31/95
    Entscheidungstext OGH 12.04.1995 9 ObA 31/95
    Veröff: SZ 68/76

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0039027

Dokumentnummer

JJR_19950412_OGH0002_009OBA00031_9500000_001