Rechtssatz RS0042183
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042183
Geschäftszahl
6Ob731/80; 8Ob36/82; 1Ob690/82; 3Ob570/84; 5Ob577/89; 10ObS154/98i; 2Ob122/11x; 9ObA15/12i
Entscheidungsdatum
20.06.2012
Rechtssatz
Die Bestimmtheit des Berufungsantrages im Sinne der Anordnung des § 467 Z 3 ZPO stellt ein unabdingbares Wirksamkeitserfordernis für die Berufung dar, noch darf andererseits zur Vermeidung einer Vereitelung des Rechtsschutzzweckes der Berufung dieses Erfordernis auch nicht überspannt werden, denn es soll unbilliger Formalismus vermieden werden. Es kommt grundsätzlich doch nur darauf an, dass sich nach dem Inhalt der gesamten Berufungsschrift die erforderliche Bestimmtheit des Berufungsantrages unzweifelhaft und ohne weitere Auslegungsbemühungen und Sinnesunterstellungen erkennen lässt.Die Bestimmtheit des Berufungsantrages im Sinne der Anordnung des Paragraph 467, Ziffer 3, ZPO stellt ein unabdingbares Wirksamkeitserfordernis für die Berufung dar, noch darf andererseits zur Vermeidung einer Vereitelung des Rechtsschutzzweckes der Berufung dieses Erfordernis auch nicht überspannt werden, denn es soll unbilliger Formalismus vermieden werden. Es kommt grundsätzlich doch nur darauf an, dass sich nach dem Inhalt der gesamten Berufungsschrift die erforderliche Bestimmtheit des Berufungsantrages unzweifelhaft und ohne weitere Auslegungsbemühungen und Sinnesunterstellungen erkennen lässt.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 731/80
Entscheidungstext OGH 12.11.1980 6 Ob 731/80
Veröff: JBl 1981,655
- 8 Ob 36/82
Entscheidungstext OGH 29.04.1982 8 Ob 36/82
- 1 Ob 690/82
Entscheidungstext OGH 15.09.1982 1 Ob 690/82
- 3 Ob 570/84
Entscheidungstext OGH 12.09.1984 3 Ob 570/84
Beisatz: Im streitigen Unterhaltsverfahren und insbesondere dann, wenn diese nur wegen ihrer Verbindung mit einem Rechtsstreit über die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind im Streitverfahren durchgeführt werden (§ 49a Abs 1 Z 1 JN) erscheint es gerechtfertigt, an das Berufungserfordernis einer bestimmten Erklärung darüber, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche andere Entscheidung der Rechtsmittelwerber begehrt, namentlich bei unvertretenen Parteien weniger strenge Anforderungen zu stellen. (T1)
- 5 Ob 577/89
Entscheidungstext OGH 29.05.1990 5 Ob 577/89
- 10 ObS 154/98i
Entscheidungstext OGH 28.04.1998 10 ObS 154/98i
nur: Die Bestimmtheit des Berufungsantrages im Sinne der Anordnung des § 467 Z 3 ZPO stellt ein unabdingbares Wirksamkeitserfordernis für die Berufung dar. (T2)
- 2 Ob 122/11x
Entscheidungstext OGH 08.03.2012 2 Ob 122/11x
Vgl; Beisatz: Für die Bestimmbarkeit des Berufungsantrags ist der gesamte Berufungsschriftsatz maßgeblich. Stellt sich etwa heraus, dass der vorhandene Berufungsantrag auf einem offenbaren und unbeabsichtigten Fehler der Partei beruht und ergibt sich der richtige Berufungsantrag eindeutig aus dem Inhalt der Berufungsschrift, ist die Berufung nicht deshalb zurückzuweisen. (T3)
- 9 ObA 15/12i
Entscheidungstext OGH 20.06.2012 9 ObA 15/12i
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0042183
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2012
Dokumentnummer
JJR_19801112_OGH0002_0060OB00731_8000000_001