Die gegen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes vorgetragenen Argumente überzeugen nicht. Die Bestimmung des § 253 d ASVG wurde in ihrer ursprünglichen Form durch die 51.ASVG-Novelle BGBl 1993/335 geschaffen und galt seit 1.7.1993. Wenn auch die dort normierten Anspruchsvoraussetzungen im wesentlichen denjenigen entsprachen, die zuvor für den Sonderfall der Invalidität nach § 255 Abs 4 ASVG (aF) bzw der Berufsunfähigkeit nach § 273 Abs 3 ASVG (aF) normiert waren, handelt es sich doch bei der neuen Leistung nicht mehr um eine Invaliditätspension im Sinne des § 254 ASVG bzw um eine Berufsunfähigkeitspension im Sinne des § 271 ZPO, sondern um eine vorzeitige Alterspension gemäß den §§ 253 ff ASVG, also um einen anderen Versicherungsfall (Versicherungsfälle des Alters nach § 222 Abs 1 Z 1 ASVG im Unterschied zu den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit nach § 222 Abs 1 Z 2 ASVG). Es ist daher unbestreitbar, daß die vorzeitige Alterspension gemäß § 253 d ASVG terminologisch und im Hinblick auf die Gesetzessystematik den Versicherungsfällen des Alters zuzuordnen ist (SSV-NF 9/31 = SZ 68/68; 10 ObS 136/97s; 10 ObS 208/97d; 10 ObS 370/97b; insoweit auch Proksch, Klagsänderung bei Pensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, ZAS 1997, 161, 164, der allerdings meint, es sei nicht gerechtfertigt, die vorzeitige Alterspension gänzlich von den Leistungen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit abzugrenzen und ausschließlich zu den Alterspensionen zu zählen, wogegen unter anderem die unterschiedlichen Wartezeitregelungen sowie die verschiedenen besonderen versicherungsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen sprechen würden).Die gegen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes vorgetragenen Argumente überzeugen nicht. Die Bestimmung des Paragraph 253, d ASVG wurde in ihrer ursprünglichen Form durch die 51.ASVG-Novelle BGBl 1993/335 geschaffen und galt seit 1.7.1993. Wenn auch die dort normierten Anspruchsvoraussetzungen im wesentlichen denjenigen entsprachen, die zuvor für den Sonderfall der Invalidität nach Paragraph 255, Absatz 4, ASVG (aF) bzw der Berufsunfähigkeit nach Paragraph 273, Absatz 3, ASVG (aF) normiert waren, handelt es sich doch bei der neuen Leistung nicht mehr um eine Invaliditätspension im Sinne des Paragraph 254, ASVG bzw um eine Berufsunfähigkeitspension im Sinne des Paragraph 271, ZPO, sondern um eine vorzeitige Alterspension gemäß den Paragraphen 253, ff ASVG, also um einen anderen Versicherungsfall (Versicherungsfälle des Alters nach Paragraph 222, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG im Unterschied zu den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit nach Paragraph 222, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG). Es ist daher unbestreitbar, daß die vorzeitige Alterspension gemäß Paragraph 253, d ASVG terminologisch und im Hinblick auf die Gesetzessystematik den Versicherungsfällen des Alters zuzuordnen ist (SSV-NF 9/31 = SZ 68/68; 10 ObS 136/97s; 10 ObS 208/97d; 10 ObS 370/97b; insoweit auch Proksch, Klagsänderung bei Pensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, ZAS 1997, 161, 164, der allerdings meint, es sei nicht gerechtfertigt, die vorzeitige Alterspension gänzlich von den Leistungen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit abzugrenzen und ausschließlich zu den Alterspensionen zu zählen, wogegen unter anderem die unterschiedlichen Wartezeitregelungen sowie die verschiedenen besonderen versicherungsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen sprechen würden).
Die Zulässigkeit des Rechtswegs für eine Bescheidklage setzt nach § 67 Abs 1 Z 1 ASGG (und § 69 ASGG) voraus, daß der Versicherungsträger darüber bereits mit Bescheid entschieden hat. An diesem Erfordernis kann wegen des zwingenden Charakters der §§ 67, 69 und 73 ASGG auch ein allfälliges Einverständnis des beklagten Versicherungsträgers mit einer sofortigen Anrufung des Gerichtes nichts ändern. Aus dem Zweck der sukzessiven Zuständigkeit, vorerst den Sozialversicherungsträger mit der Sache zu befassen und den Gerichten nur die wirklich streitigen Fälle zuzuführen, aber auch aus der Diktion dieser Normen (arg: "darüber" bzw "hierüber") ist abzuleiten, daß nur eine meritorische Entscheidung des Sozialversicherungsträgers über den der betreffenden Leistungssache zugrundeliegenden Anspruch des Versicherten den Weg zum Sozialgericht ebnet. Liegt eine solche nicht vor, ist grundsätzlich - von § 68 ASGG und anderen hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - der Rechtsweg versperrt (Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen, 276 mwN bei FN 113 und 114; 10 ObS 45/97h).Die Zulässigkeit des Rechtswegs für eine Bescheidklage setzt nach Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG (und Paragraph 69, ASGG) voraus, daß der Versicherungsträger darüber bereits mit Bescheid entschieden hat. An diesem Erfordernis kann wegen des zwingenden Charakters der Paragraphen 67, 69 und 73 ASGG auch ein allfälliges Einverständnis des beklagten Versicherungsträgers mit einer sofortigen Anrufung des Gerichtes nichts ändern. Aus dem Zweck der sukzessiven Zuständigkeit, vorerst den Sozialversicherungsträger mit der Sache zu befassen und den Gerichten nur die wirklich streitigen Fälle zuzuführen, aber auch aus der Diktion dieser Normen (arg: "darüber" bzw "hierüber") ist abzuleiten, daß nur eine meritorische Entscheidung des Sozialversicherungsträgers über den der betreffenden Leistungssache zugrundeliegenden Anspruch des Versicherten den Weg zum Sozialgericht ebnet. Liegt eine solche nicht vor, ist grundsätzlich - von Paragraph 68, ASGG und anderen hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - der Rechtsweg versperrt (Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen, 276 mwN bei FN 113 und 114; 10 ObS 45/97h).
Das dargestellte Erfordernis ("darüber" bzw "hierüber") bewirkt überdies in Fällen, in denen die Klage zulässig ist, eine Eingrenzung des möglichen Streitgegenstands: Dieser kann grundsätzlich nur Ansprüche umfassen, über die der Sozialversicherungsträger bescheidmäßig abgesprochen hat. Die Klage darf daher im Vergleich zum vorangegangenen Antrag weder die rechtserzeugenden Tatsachen auswechseln noch auf Leistungen (Feststellungen, Gestaltungen) gerichtet sein, über die der Versicherungsträger im bekämpften Bescheid gar nicht erkannt hat (Fink aaO mwN bei FN 116 und 117; 10 ObS 45/97h, 10 ObS 136/97s; 10 ObS 208/97d; vgl auch SSV-NF 8/94 sowie die bei Fink aaO 277 dargestellten Beispiele aus der Rechtsprechung). Daraus ergibt sich, daß jedenfalls ein "Austausch" des Versicherungsfalls oder der Art der begehrten Leistungen im gerichtlichen Verfahren nicht zulässig ist; für solche Begehren fehlt es an einer "darüber" ergangenen Entscheidung des Versicherungsträgers. Diesfalls ist auch eine Klagsänderung im Sinn des § 86 ASGG nicht zulässig: Da im Fall einer Klageänderung für das neue Begehren alle Prozeßvoraussetzungen gegeben sein müssen (Rechberger ZPO § 235 Rz 5), für das auf Gewährung einer vorzeitigen Alterspension geänderte Begehren jedoch der Rechtsweg unzulässig wäre, liegen auch die Voraussetzungen für eine Klageänderung nach § 235 ZPO nicht vor (10 ObS 208/97d; aA Proksch aaO 165, der allerdings einräumt, daß eine Klagsänderung dort ausgeschlossen ist, wo die geänderte Klage unter anderem wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges ausgeschlossen ist). Unter Berücksichtigung der bisher dargestellten Grundsätze muß auch der Versuch scheitern, die Klageänderung mit dem Argument zuzulassen, daß das Rechtsschutzziel der begehrten Leistungen gleich sei (Proksch aaO 166): Wenngleich Sinn und Zweck sowohl der Invaliditäts- bzw Berufungsunfähigkeitspension auf der einen Seite und der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit auf der anderen Seite darin liegen mag, den Ersatz des während der Arbeitsunfhigkeit bzw eingeschränkten Arbeitsfähigkeit weggefallenen Erwerbseinkommens zu bilden (so Proksch aaO), kann doch nicht daran vorbeigegangen werden, daß es sich auch nach der erklärten Absicht des Gesetzgebers um zwei verschiedene Versicherungsfälle handelt, die in einem Verfahren nicht gegeneinander ausgetauscht werden können.Das dargestellte Erfordernis ("darüber" bzw "hierüber") bewirkt überdies in Fällen, in denen die Klage zulässig ist, eine Eingrenzung des möglichen Streitgegenstands: Dieser kann grundsätzlich nur Ansprüche umfassen, über die der Sozialversicherungsträger bescheidmäßig abgesprochen hat. Die Klage darf daher im Vergleich zum vorangegangenen Antrag weder die rechtserzeugenden Tatsachen auswechseln noch auf Leistungen (Feststellungen, Gestaltungen) gerichtet sein, über die der Versicherungsträger im bekämpften Bescheid gar nicht erkannt hat (Fink aaO mwN bei FN 116 und 117; 10 ObS 45/97h, 10 ObS 136/97s; 10 ObS 208/97d; vergleiche auch SSV-NF 8/94 sowie die bei Fink aaO 277 dargestellten Beispiele aus der Rechtsprechung). Daraus ergibt sich, daß jedenfalls ein "Austausch" des Versicherungsfalls oder der Art der begehrten Leistungen im gerichtlichen Verfahren nicht zulässig ist; für solche Begehren fehlt es an einer "darüber" ergangenen Entscheidung des Versicherungsträgers. Diesfalls ist auch eine Klagsänderung im Sinn des Paragraph 86, ASGG nicht zulässig: Da im Fall einer Klageänderung für das neue Begehren alle Prozeßvoraussetzungen gegeben sein müssen (Rechberger ZPO Paragraph 235, Rz 5), für das auf Gewährung einer vorzeitigen Alterspension geänderte Begehren jedoch der Rechtsweg unzulässig wäre, liegen auch die Voraussetzungen für eine Klageänderung nach Paragraph 235, ZPO nicht vor (10 ObS 208/97d; aA Proksch aaO 165, der allerdings einräumt, daß eine Klagsänderung dort ausgeschlossen ist, wo die geänderte Klage unter anderem wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges ausgeschlossen ist). Unter Berücksichtigung der bisher dargestellten Grundsätze muß auch der Versuch scheitern, die Klageänderung mit dem Argument zuzulassen, daß das Rechtsschutzziel der begehrten Leistungen gleich sei (Proksch aaO 166): Wenngleich Sinn und Zweck sowohl der Invaliditäts- bzw Berufungsunfähigkeitspension auf der einen Seite und der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit auf der anderen Seite darin liegen mag, den Ersatz des während der Arbeitsunfhigkeit bzw eingeschränkten Arbeitsfähigkeit weggefallenen Erwerbseinkommens zu bilden (so Proksch aaO), kann doch nicht daran vorbeigegangen werden, daß es sich auch nach der erklärten Absicht des Gesetzgebers um zwei verschiedene Versicherungsfälle handelt, die in einem Verfahren nicht gegeneinander ausgetauscht werden können.
Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, hat der Kläger in erster Instanz eine Änderung seines auf Leistung der Berufsunfähigkeitspension gerichteten Klagebegehrens nicht vorgenommen. Er hat zwar ergänzend vorgebracht, daß er zum Zeitpunkt 1.10.1996 (offenbar unter der Annahme eines Pensionsalters von 55 Lebensjahren, wobei allerdings die Neufassung des § 253 d Abs 1 ASVG durch Art 34 Z 96 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl 201, unberücksichtigt blieb) die Voraussetzungen für die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit erfülle, jedoch mit diesem Vorbringen keine prozessualen Konsequenzen verbunden. Auch die Tatsache, daß die Streitteile einen bedingten Vergleich über die Zahlung der vorzeitigen Alterspension ab 1.10.1996 abschlossen, der in der Folge rechtzeitig widerrufen wurde, ändert an dieser Beurteilung nichts, sondern es zeigt sich darin die Praxis, daß gelegentlich über das Fehlen der Prozeßvoraussetzung des Bescheides über die vorzeitige Alterspension hinweggesehen wird und Versicherungsträger zu einem Vergleichsabschluß in diesem Sinn bereit sind, was insoweit problematisch ist, als gemäß § 75 Abs 3 ASGG die Zulässigkeit eines gerichtlichen Vergleiches im Sozialgerichtsverfahren auf Ansprüche beschränkt ist, die vom Klagebegehren umfaßt sind (so auch Proksch aaO 167 bei FN 48). Selbst wenn man aber in dem Vorbringen des Klägers, er erfülle zum 1.10.1996 die Voraussetzungen für die vorzeitige Alterspension, als Klagsänderung im Sinne des § 235 ZPO ansehen wollte, so würde sich im Ergebnis nichts ändern, weil dann diese Änderung des Klagebegehrens nicht zugelassen werden hätte dürfen (10 ObS 208/97d). In jedem Fall hat das Erstgericht zutreffend die Sachentscheidung über das ursprüngliche, nur auf Berufsunfähigkeitspension gerichtete Klagebegehren getroffen.Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, hat der Kläger in erster Instanz eine Änderung seines auf Leistung der Berufsunfähigkeitspension gerichteten Klagebegehrens nicht vorgenommen. Er hat zwar ergänzend vorgebracht, daß er zum Zeitpunkt 1.10.1996 (offenbar unter der Annahme eines Pensionsalters von 55 Lebensjahren, wobei allerdings die Neufassung des Paragraph 253, d Absatz eins, ASVG durch Artikel 34, Ziffer 96, des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl 201, unberücksichtigt blieb) die Voraussetzungen für die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit erfülle, jedoch mit diesem Vorbringen keine prozessualen Konsequenzen verbunden. Auch die Tatsache, daß die Streitteile einen bedingten Vergleich über die Zahlung der vorzeitigen Alterspension ab 1.10.1996 abschlossen, der in der Folge rechtzeitig widerrufen wurde, ändert an dieser Beurteilung nichts, sondern es zeigt sich darin die Praxis, daß gelegentlich über das Fehlen der Prozeßvoraussetzung des Bescheides über die vorzeitige Alterspension hinweggesehen wird und Versicherungsträger zu einem Vergleichsabschluß in diesem Sinn bereit sind, was insoweit problematisch ist, als gemäß Paragraph 75, Absatz 3, ASGG die Zulässigkeit eines gerichtlichen Vergleiches im Sozialgerichtsverfahren auf Ansprüche beschränkt ist, die vom Klagebegehren umfaßt sind (so auch Proksch aaO 167 bei FN 48). Selbst wenn man aber in dem Vorbringen des Klägers, er erfülle zum 1.10.1996 die Voraussetzungen für die vorzeitige Alterspension, als Klagsänderung im Sinne des Paragraph 235, ZPO ansehen wollte, so würde sich im Ergebnis nichts ändern, weil dann diese Änderung des Klagebegehrens nicht zugelassen werden hätte dürfen (10 ObS 208/97d). In jedem Fall hat das Erstgericht zutreffend die Sachentscheidung über das ursprüngliche, nur auf Berufsunfähigkeitspension gerichtete Klagebegehren getroffen.
In der gegen das Urteil des Erstgerichtes erhobenen Berufung wurde lediglich geltend gemacht, daß das Erstgericht über die Zuerkennung einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit hätte absprechen müssen; folgerichtig wird auch nur der Berufungsantrag gestellt, dem Kläger ab 1.10.1996 die vorzeitige Alterspension im gesetzlichen Ausmaß zuzusprechen oder die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen. Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, daß damit die Entscheidung des Erstgerichtes über die Abweisung des Begehrens auf Berufsunfähigkeitspension nicht mehr zu überprüfen war. Nach dem gemäß § 2 Abs 1 ASGG auch im vorliegenden Verfahren anzuwendenden § 462 Abs 1 ZPO überprüft das Berufungsgericht die Entscheidung des Gerichtes erster Instanz innerhalb der Grenzen der Berufungsanträge. Der Rechtsmittelantrag entspricht im Wesen und Aufgabe dem Klagebegehren: Er hat die vom Rechtsmittelgericht gewünschte Entscheidung im einzelnen bestimmt zu bezeichnen (Dispositionsgrundsatz; Bindung des Rechtsmittelgerichts an den Antrag). Wird Abänderung begehrt, soll also das Rechtsmittelgericht anstelle der bekämpften Entscheidung eine andere setzen, dann muß der Abänderungsantrag den Wortlaut der gewünschten Entscheidung wiedergeben, somit die Bestimmtheit des Erfordernisses des Klagebegehrens erfüllen, was freilich auch in der Weise möglich ist, daß der Abänderungsantrag auf den Inhalt des Klagebegehrens verweist. Der Rechtsmittelantrag ist aber unbedingtes Inhaltserfordernis eines Rechtsmittels (Fasching ZPR2 Rz 1696). Überschreitet das Berufungsgericht den Rechtsmittelantrag, verstößt seine Entscheidung nicht nur gegen § 405 ZPO; sondern auch gegen die eingetretene Teilrechtskraft (§ 466), womit Nichtigkeit begründet wird (Rechberger/Kodek, ZPO § 462 Rz 1 mwN). Die Berufung konnte deshalb, ohne daß auf die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes betreffend die Voraussetzungen des § 273 ASVG einzugehen war, schon deshalb nicht berechtigt sein, weil sie ausschließlich die Zuerkennung einer Leistung anstrebte, die nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Erstgericht war und auch nicht zum Gegenstand dieses Verfahrens gemacht werden konnte.In der gegen das Urteil des Erstgerichtes erhobenen Berufung wurde lediglich geltend gemacht, daß das Erstgericht über die Zuerkennung einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit hätte absprechen müssen; folgerichtig wird auch nur der Berufungsantrag gestellt, dem Kläger ab 1.10.1996 die vorzeitige Alterspension im gesetzlichen Ausmaß zuzusprechen oder die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen. Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, daß damit die Entscheidung des Erstgerichtes über die Abweisung des Begehrens auf Berufsunfähigkeitspension nicht mehr zu überprüfen war. Nach dem gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ASGG auch im vorliegenden Verfahren anzuwendenden Paragraph 462, Absatz eins, ZPO überprüft das Berufungsgericht die Entscheidung des Gerichtes erster Instanz innerhalb der Grenzen der Berufungsanträge. Der Rechtsmittelantrag entspricht im Wesen und Aufgabe dem Klagebegehren: Er hat die vom Rechtsmittelgericht gewünschte Entscheidung im einzelnen bestimmt zu bezeichnen (Dispositionsgrundsatz; Bindung des Rechtsmittelgerichts an den Antrag). Wird Abänderung begehrt, soll also das Rechtsmittelgericht anstelle der bekämpften Entscheidung eine andere setzen, dann muß der Abänderungsantrag den Wortlaut der gewünschten Entscheidung wiedergeben, somit die Bestimmtheit des Erfordernisses des Klagebegehrens erfüllen, was freilich auch in der Weise möglich ist, daß der Abänderungsantrag auf den Inhalt des Klagebegehrens verweist. Der Rechtsmittelantrag ist aber unbedingtes Inhaltserfordernis eines Rechtsmittels (Fasching ZPR2 Rz 1696). Überschreitet das Berufungsgericht den Rechtsmittelantrag, verstößt seine Entscheidung nicht nur gegen Paragraph 405, ZPO; sondern auch gegen die eingetretene Teilrechtskraft (Paragraph 466,), womit Nichtigkeit begründet wird (Rechberger/Kodek, ZPO Paragraph 462, Rz 1 mwN). Die Berufung konnte deshalb, ohne daß auf die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes betreffend die Voraussetzungen des Paragraph 273, ASVG einzugehen war, schon deshalb nicht berechtigt sein, weil sie ausschließlich die Zuerkennung einer Leistung anstrebte, die nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Erstgericht war und auch nicht zum Gegenstand dieses Verfahrens gemacht werden konnte.
Das Urteil des Berufungsgerichtes erweist sich daher als zutreffend, so daß der dagegen erhobenen Revision kein Erfolg beschieden sein kann. Da somit in der zweiten Instanz über das ursprüngliche Begehren auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension mangels eines entsprechenden Berufungsantrages nicht mehr zu entscheiden war, ist auch dem Obersten Gerichtshof eine Stellungnahme dazu verwehrt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.