Rechtssatz RS0055041
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055041
Geschäftszahl
5Bkd1/91; 11Bkd1/99; 16Bkd2/06; 5Bkd5/07; 20Ds14/20v; 24Ds14/22a; 24Ds3/24m; 21Ds8/25a
Entscheidungsdatum
09.04.2026
Rechtssatz
Durch Unterlassung einer detaillierten Abrechnung, die dem Klienten eine nachvollziehbare lückenlose Aufklärung über für ihn vereinnahmte Beträge und die ihm angelasteten Anwaltskosten gewährt einerseits und durch Anlastung bedeutend überhöhter Kosten andererseits hat der Beschuldigte sowohl Berufspflichten (§§ 9 und 19 RAO) verletzt als auch Ehre und Ansehen des Standes gravierend beeinträchtigt.Durch Unterlassung einer detaillierten Abrechnung, die dem Klienten eine nachvollziehbare lückenlose Aufklärung über für ihn vereinnahmte Beträge und die ihm angelasteten Anwaltskosten gewährt einerseits und durch Anlastung bedeutend überhöhter Kosten andererseits hat der Beschuldigte sowohl Berufspflichten (Paragraphen 9 und 19 RAO) verletzt als auch Ehre und Ansehen des Standes gravierend beeinträchtigt.
Entscheidungstexte
- 5 Bkd 1/91
Entscheidungstext OGH 23.03.1992 5 Bkd 1/91
- 11 Bkd 1/99
Entscheidungstext OGH 26.02.2001 11 Bkd 1/99
Vgl auch; Beisatz: Ein Rechtsanwalt hat bei der Einforderung von Kosten besondere Sorgfalt dahingehend anzuwenden, dass diese richtig berechnet und bekanntgegeben werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn für den Fall der Nichtbezahlung dieser Kosten Klagsschritte angekündigt werden, im gegenständlichen Fall sogar in zweifacher Richtung, nämlich eine persönliche Klage des Rechtsanwaltes und eine Klage eines Schutzvereins zum lauteren Wettbewerb nach UWG. In der Regel wird eine Klagsandrohung von Privaten, auch wenn diese Geschäftsleute sind, ernst genommen, weil man einem Rechtsanwalt unterstellt, angekündigte Klagen auf entsprechende sachliche und rechtliche Begründetheit zu stützen. (T1)
- 16 Bkd 2/06
Entscheidungstext OGH 12.06.2006 16 Bkd 2/06
Auch
- 5 Bkd 5/07
Entscheidungstext OGH 06.12.2007 5 Bkd 5/07
Vgl auch
- 20 Ds 14/20v
Entscheidungstext OGH 13.04.2021 20 Ds 14/20v
Vgl
- 24 Ds 14/22a
Entscheidungstext OGH 06.12.2022 24 Ds 14/22a
Vgl
- 24 Ds 3/24m
Entscheidungstext OGH 28.11.2024 24 Ds 3/24m
vgl
- 21 Ds 8/25a
Entscheidungstext OGH 09.04.2026 21 Ds 8/25a
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0055041
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2026
Dokumentnummer
JJR_19920323_OGH0002_005BKD00001_9100000_001