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Entscheidung 21 Ds 8/25a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

21Ds8/25a

Entscheidungsdatum

09.04.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 9. April 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende, durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Wurzer als weiteren Richter sowie durch den Rechtsanwalt Dr. Fetz und die Rechtsanwältin Dr. Leb als Anwaltsrichter in Gegenwart des Schriftführers Mag. Dirlinger in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes nach Paragraph eins, Absatz eins, erster und zweiter Fall DSt über die Berufung des Kammeranwalt-Stellvertreters gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 16. Juni 2025, AZ D 45/24 (TZ 19), nach mündlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Mag. Ramusch, des Kammeranwalt-Stellvertreters Mag. Kammler und des Disziplinarbeschuldigten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Erkenntnis, das auch einen unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthält, wurde der Disziplinarbeschuldigte *, Rechtsanwalt in *, der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes nach Paragraph eins, Absatz eins, erster und zweiter Fall DSt schuldig erkannt.

[2]         Danach hat er in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der * Rechtsanwälte GmbH und Vertreter des * gegen Paragraph 19, Absatz eins, RAO verstoßen, indem er es unterlassen hat, in der Rechtssache des Letztgenannten wider die A* GmbH, (richtig:) AZ * des Landesgerichts *, [und auch in anderen Verfahren] nach Beendigung des Verfahrens und Zahlung durch den Prozessgegner im Juni und September (richtig:) 2022 vergleiche ES 6 [siehe auch ES 5 in Verbindung mit Beilage ./4]) nachvollziehbare Kostenabrechnungen zu legen.

[3]              Über den Disziplinarbeschuldigten wurde eine teilweise bedingt nachgesehene Geldbuße von 3.000 Euro als Zusatzstrafe verhängt.

[4]         Vorweg ist anzumerken, dass für eine von der Generalprokuratur angeregte amtswegige Wahrnehmung einer Nichtigkeit (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz 3, DSt) kein Anlass gefunden wurde.

[5]         Ein Rechtsanwalt hat die uneingeschränkte Verpflichtung, nach Abschluss seiner Tätigkeiten eine detaillierte Abrechnung zu erstellen und diese dem Klienten (vorzugshalber in Form einer Honorarnote) zukommen zu lassen. Diese Verpflichtung gilt unabhängig davon, ob der Abrechnung ein dahingehendes ausdrückliches Verlangen des Mandanten zugrunde liegt vergleiche Lehner in Engelhart et al, RAO11 Paragraph 9, RAO Rz 13; Engelhart aaO, Paragraphen 15, 16, RL-BA Rz 4 ff; RIS-Justiz RS0106285; RS0055118).

[6]         Verstärkt ist diese allgemeine Verrechnungspflicht dann, wenn der Rechtsanwalt – unter anderem zur Deckung seiner Kosten – im Besitz von Geld oder anderen Vermögenswerten ist, die entweder von seinem Mandanten stammen oder aber für diesen bestimmt sind (Paragraph 19, Absatz eins, RAO bzw Paragraph 13, RL-BA 2015). Daraus ergibt sich die Verpflichtung zur (unverzüglichen und detaillierten) Verrechnung bei Vorliegen einer Akontozahlung vergleiche RIS-Justiz RS0055626) oder aber bei Vorhandensein einer Vereinbarung, das Honorar vom Treuhanderlag abzuziehen (RIS-Justiz RS0055118 [T3]). Es genügt daher nicht, dass der Rechtsanwalt tatsächlich Leistungen im Hinblick auf die erhaltenen Vorschüsse erbracht hat, die er dann anrechnet; er muss vielmehr zusätzlich einen konkreten Abrechnungsakt setzen (RIS-Justiz RS0055629 [T3]). Denn der Mandant hat ein Recht darauf, so schnell und genau wie möglich zu verfahren, ob und in welchem Ausmaß seine Vorschüsse oder sonstigen Vermögenswerte in der Hand seines Rechtsanwalts für Kosten und Aufwendungen verbraucht sind oder ob er sogar noch zusätzlich etwas zu bezahlen hat (20 Ds 14/20v).

[7]         Die Unterlassung einer detaillierten Abrechnung bereits vereinnahmter Klientengelder sowie das Unterlassen einer schlüssig nachvollziehbaren Honorarverrechnung stellt daher (auch angesichts der durchaus beträchtlichen Geldbeträge; vergleiche dazu ES 6) eine gravierende Pflichtverletzung dar, weil gerade die Art und Weise der Honorarverrechnung für das Ansehen des Anwaltsstandes von Bedeutung ist und durch ein diesbezügliches Fehlverhalten dem Ansehen der Anwaltschaft erheblicher Schaden zugefügt wird (RIS-Justiz RS0055041). Aus der Schwere der Pflichtverletzung folgt daher auch, dass fallaktuell hier ein eingeschränktes tatbestandsrelevantes Publizitätserfordernis gilt (jüngst 24 Ds 3/24m; vergleiche zum Stellen einer überhöhten Honorarnote RIS-Justiz RS0055136 [T2]).

Rechtliche Beurteilung

[8]         Der Berufung des Kammeranwalt-Stellvertreters wegen Schuld (zur Geltendmachung von Nichtigkeitsgründen in deren Rahmen vergleiche RIS-Justiz RS0128656 [T1]) und Strafe kommt keine Berechtigung zu.

[9]         Die Verhängung einer Zusatzstrafe nach Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz StGB in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 5, DSt setzt voraus, dass jemand, der bereits zu einer Strafe verurteilt worden ist, wegen einer anderen Tat verurteilt wird, die nach der Zeit ihrer Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte abgeurteilt werden können.

[10]       Nach den insoweit maßgeblichen Feststellungen des Disziplinarrats hat der Disziplinarbeschuldigte die hier gegenständliche Tat im Jahr 2022 vergleiche ES 6 [siehe auch ES 5 in Verbindung mit Beilage ./4]) nach Abschluss einer Tätigkeit und Eingang der Zahlungen von 324.929,95 Euro und 25.776,97 Euro auf seinem Kanzleikonto (ES 6 [siehe auch ES 5 in Verbindung mit Beilage ./4]), somit vor den zu AZ D 6/22 am 16. Jänner 2023 und zu AZ D 5/23 am 18. September 2023 ergangenen (und seit 3. Mai 2023 bzw 29. März 2024 rechtskräftigen sowie ihrerseits im tatsächlichen Verhältnis des Paragraph 31, StGB stehenden [siehe TZ 17]) Disziplinarerkenntnissen begangen.

[11]       Die Berufung des Kammeranwalts argumentiert ausschließlich mit dem – auf einem Schreibfehler, beruhenden – im Spruch des Erkenntnisses mit 2024 angegebenen Tatzeitraum. Ob das dem Disziplinarbeschuldigten angelastete Verhalten ein – die vorgenannte Bedachtnahme ausschließendes — Dauerdelikt (RIS-Justiz RS0076137) darstellt, muss im Gegenstand dahinstehen, weil Derartiges vom Berufungswerber nicht prozessordnungskonform vorgebracht wird und amtswegige Wahrnehmung als dem Disziplinarbeschuldigten zum Nachteil gereichend ausscheidet.

[12]          Mit Blick auf die Bedachtnahme auf die Vorerkenntnisse scheitert auch die Berufung wegen des Strafausspruchs. Der Disziplinarrat hat die Verantwortungsübernahme durch den Disziplinarbeschuldigten als mildernd, keinen Umstand als erschwerend gewertet, sodass sich die teilbedingt nachgesehene Geldbuße in Höhe von 3.000 Euro als dem Unrechtsgehalt der Tat und der Schuld des Disziplinarbeschuldigten angemessen und daher keiner Erhöhung zugänglich erweist. Auch einer Ausschaltung der teilbedingten Strafnachsicht bedarf es nicht.

[13]       Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Widerruf bei nachträglicher Verurteilung (Paragraph 55, StGB) richtet sich nach Paragraph 495, Absatz 2, StPO und nicht nach Paragraph 494 a, StPO (RIS-Justiz RS0111521 und Jerabek/Ropper in WK2 StGB Paragraph 55, Rz 5).

[14]          Demnach hat der Disziplinarrat zu Unrecht von einem Widerruf der mit Erkenntnis des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 27. Mai 2024 (D 14/23, 12 DV 12/23 verbunden mit D 39/23, 4 DV 22/23) gewährten bedingten Nachsicht der Geldbuße abgesehen, weil im Fall einer Bedachtnahme eine Entscheidung des Disziplinarrats in eben jenem Verfahren zu erfolgen hätte. Dieser Fehler hat gleichfalls auf sich zu beruhen, weil der Beschluss unbekämpft blieb und den Disziplinarbeschuldigten nicht benachteiligt.

[15]          Diesen trifft aufgrund des gänzlich erfolglosen Rechtsmittels des Kammeranwalts keine Kostenersatzpflicht (RIS-Justiz RS0108345, RS0057181).

Textnummer

E147197

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0210DS00008.25A.0409.000

Im RIS seit

16.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2026

Dokumentnummer

JJT_20260409_OGH0002_0210DS00008_25A0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0055041 Rechtssatz 23.03.1992Undefined
Durch Unterlassung einer detaillierten Abrechnung, die dem Klienten eine nachvollziehbare lückenlose Aufklärung über für ihn vereinnahmte Beträge und die ihm angelasteten Anwaltskosten gewährt einerseits und durch Anlastung bedeutend überhöhter Kosten ander …
RS0055118 Rechtssatz 10.06.1991Undefined
Peinlichste Genauigkeit bei Legung der Honorarnote an den Klienten ist Pflicht des Rechtsanwaltes (AnwBl 1989,420 mit weiteren Nachweisen).
RS0055626 Rechtssatz 01.06.1964Undefined
Die Bestätigung der Bekanntgabe eines unrichtigen, überhöhten Kostenbetrages und die nachträgliche Erklärung, einen bedeutenden Nachlaß als "Freundschaftsrabatt" bei Bezahlung zu gewähren, ist eine Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Anwaltsstandes.
RS0055629 Rechtssatz 04.09.1958Undefined
Peinlichste Genauigkeit bei Legung der Honorarnote an den Klienten ist Pflicht des Rechtsanwaltes.
RS0057181 Rechtssatz 08.11.1993Undefined
Anwendung des § 390 a Abs 1 StPO (Erfolgloses Rechtsmittel des Kammeranwaltes) bei der Kostenentscheidung.
RS0106285 Rechtssatz 02.12.1996Undefined
Der Rechtsanwalt hat die - aus § 50 RL-BA zu erschließende - Verpflichtung, nach Abschluss einer Tätigkeit eine Abrechnung zu erstellen und diese dem Klienten in Form einer Honorarnote zukommen zu lassen; die Zahlungspflicht des Klienten setzt die Legung ei …
RS0108345 Rechtssatz 03.06.1997Strafrecht
Der Verurteilte hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens über ein gänzlich erfolgloses Rechtsmittel seines Gegners, sei es der Staatsanwalt, der Privatankläger oder der Privatbeteiligte, niemals zu ersetzen (1.Satz). Wenn ein solches gänzlich erfolgloses R …
RS0111521 Rechtssatz 26.01.1999Strafrecht
Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Widerruf bei nachträglicher Verurteilung (§ 55 StGB) richtet sich nach § 495 Abs 2 StPO und nicht nach § 494a StPO (entgegen EvBl 1990/166).