Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Erkenntnis, das auch einen unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthält, wurde der Disziplinarbeschuldigte *, Rechtsanwalt in *, der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Erkenntnis, das auch einen unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthält, wurde der Disziplinarbeschuldigte *, Rechtsanwalt in *, der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes nach Paragraph eins, Absatz eins, erster und zweiter Fall DSt schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der * Rechtsanwälte GmbH und Vertreter des * gegen § 19 Abs 1 RAO verstoßen, indem er es unterlassen hat, in der Rechtssache des Letztgenannten wider die A* GmbH, (richtig:) AZ * des Landesgerichts *, [und auch in anderen Verfahren] nach Beendigung des Verfahrens und Zahlung durch den Prozessgegner im Juni und September (richtig:) 2022 (vgl ES 6 [siehe auch ES 5 iVm Beilage ./4]) nachvollziehbare Kostenabrechnungen zu legen. Danach hat er in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der * Rechtsanwälte GmbH und Vertreter des * gegen Paragraph 19, Absatz eins, RAO verstoßen, indem er es unterlassen hat, in der Rechtssache des Letztgenannten wider die A* GmbH, (richtig:) AZ * des Landesgerichts *, [und auch in anderen Verfahren] nach Beendigung des Verfahrens und Zahlung durch den Prozessgegner im Juni und September (richtig:) 2022 vergleiche ES 6 [siehe auch ES 5 in Verbindung mit Beilage ./4]) nachvollziehbare Kostenabrechnungen zu legen.
[3] Über den Disziplinarbeschuldigten wurde eine teilweise bedingt nachgesehene Geldbuße von 3.000 Euro als Zusatzstrafe verhängt.
[4] Vorweg ist anzumerken, dass für eine von der Generalprokuratur angeregte amtswegige Wahrnehmung einer Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO iVm § 77 Abs 3 DSt) kein Anlass gefunden wurde. Vorweg ist anzumerken, dass für eine von der Generalprokuratur angeregte amtswegige Wahrnehmung einer Nichtigkeit (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz 3, DSt) kein Anlass gefunden wurde.
[5] Ein Rechtsanwalt hat die uneingeschränkte Verpflichtung, nach Abschluss seiner Tätigkeiten eine detaillierte Abrechnung zu erstellen und diese dem Klienten (vorzugshalber in Form einer Honorarnote) zukommen zu lassen. Diese Verpflichtung gilt unabhängig davon, ob der Abrechnung ein dahingehendes ausdrückliches Verlangen des Mandanten zugrunde liegt (vgl Lehner in Engelhart et al, RAO11 § 9 RAO Rz 13; Engelhart aaO, §§ 15, 16 RL-BA Rz 4 ff; RIS-Justiz RS0106285; RS0055118). Ein Rechtsanwalt hat die uneingeschränkte Verpflichtung, nach Abschluss seiner Tätigkeiten eine detaillierte Abrechnung zu erstellen und diese dem Klienten (vorzugshalber in Form einer Honorarnote) zukommen zu lassen. Diese Verpflichtung gilt unabhängig davon, ob der Abrechnung ein dahingehendes ausdrückliches Verlangen des Mandanten zugrunde liegt vergleiche Lehner in Engelhart et al, RAO11 Paragraph 9, RAO Rz 13; Engelhart aaO, Paragraphen 15, 16, RL-BA Rz 4 ff; RIS-Justiz RS0106285; RS0055118).
[6] Verstärkt ist diese allgemeine Verrechnungspflicht dann, wenn der Rechtsanwalt – unter anderem zur Deckung seiner Kosten – im Besitz von Geld oder anderen Vermögenswerten ist, die entweder von seinem Mandanten stammen oder aber für diesen bestimmt sind (§ 19 Abs 1 RAO bzw § 13 RL-BA 2015). Daraus ergibt sich die Verpflichtung zur (unverzüglichen und detaillierten) Verrechnung bei Vorliegen einer Akontozahlung (vgl RIS-Justiz RS0055626) oder aber bei Vorhandensein einer Vereinbarung, das Honorar vom Treuhanderlag abzuziehen (RIS-Justiz RS0055118 [T3]). Es genügt daher nicht, dass der Rechtsanwalt tatsächlich Leistungen im Hinblick auf die erhaltenen Vorschüsse erbracht hat, die er dann anrechnet; er muss vielmehr zusätzlich einen konkreten Abrechnungsakt setzen (RIS-Justiz RS0055629 [T3]). Denn der Mandant hat ein Recht darauf, so schnell und genau wie möglich zu verfahren, ob und in welchem Ausmaß seine Vorschüsse oder sonstigen Vermögenswerte in der Hand seines Rechtsanwalts für Kosten und Aufwendungen verbraucht sind oder ob er sogar noch zusätzlich etwas zu bezahlen hat (20 Ds 14/20v). Verstärkt ist diese allgemeine Verrechnungspflicht dann, wenn der Rechtsanwalt – unter anderem zur Deckung seiner Kosten – im Besitz von Geld oder anderen Vermögenswerten ist, die entweder von seinem Mandanten stammen oder aber für diesen bestimmt sind (Paragraph 19, Absatz eins, RAO bzw Paragraph 13, RL-BA 2015). Daraus ergibt sich die Verpflichtung zur (unverzüglichen und detaillierten) Verrechnung bei Vorliegen einer Akontozahlung vergleiche RIS-Justiz RS0055626) oder aber bei Vorhandensein einer Vereinbarung, das Honorar vom Treuhanderlag abzuziehen (RIS-Justiz RS0055118 [T3]). Es genügt daher nicht, dass der Rechtsanwalt tatsächlich Leistungen im Hinblick auf die erhaltenen Vorschüsse erbracht hat, die er dann anrechnet; er muss vielmehr zusätzlich einen konkreten Abrechnungsakt setzen (RIS-Justiz RS0055629 [T3]). Denn der Mandant hat ein Recht darauf, so schnell und genau wie möglich zu verfahren, ob und in welchem Ausmaß seine Vorschüsse oder sonstigen Vermögenswerte in der Hand seines Rechtsanwalts für Kosten und Aufwendungen verbraucht sind oder ob er sogar noch zusätzlich etwas zu bezahlen hat (20 Ds 14/20v).
[7] Die Unterlassung einer detaillierten Abrechnung bereits vereinnahmter Klientengelder sowie das Unterlassen einer schlüssig nachvollziehbaren Honorarverrechnung stellt daher (auch angesichts der durchaus beträchtlichen Geldbeträge; vgl dazu ES 6) eine gravierende Pflichtverletzung dar, weil gerade die Art und Weise der Honorarverrechnung für das Ansehen des Anwaltsstandes von Bedeutung ist und durch ein diesbezügliches Fehlverhalten dem Ansehen der Anwaltschaft erheblicher Schaden zugefügt wird (RIS-Justiz RS0055041). Aus der Schwere der Pflichtverletzung folgt daher auch, dass fallaktuell hier ein eingeschränktes tatbestandsrelevantes Publizitätserfordernis gilt (jüngst 24 Ds 3/24m; vgl zum Stellen einer überhöhten Honorarnote RIS-Justiz RS0055136 [T2]). Die Unterlassung einer detaillierten Abrechnung bereits vereinnahmter Klientengelder sowie das Unterlassen einer schlüssig nachvollziehbaren Honorarverrechnung stellt daher (auch angesichts der durchaus beträchtlichen Geldbeträge; vergleiche dazu ES 6) eine gravierende Pflichtverletzung dar, weil gerade die Art und Weise der Honorarverrechnung für das Ansehen des Anwaltsstandes von Bedeutung ist und durch ein diesbezügliches Fehlverhalten dem Ansehen der Anwaltschaft erheblicher Schaden zugefügt wird (RIS-Justiz RS0055041). Aus der Schwere der Pflichtverletzung folgt daher auch, dass fallaktuell hier ein eingeschränktes tatbestandsrelevantes Publizitätserfordernis gilt (jüngst 24 Ds 3/24m; vergleiche zum Stellen einer überhöhten Honorarnote RIS-Justiz RS0055136 [T2]).