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Rechtssatz RS0061318

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0061318

Geschäftszahl

14Os175/93

Entscheidungsdatum

30.11.1993

Rechtssatz

Findet der OGH in einem mit Grundrechtsbeschwerde angefochtenen Beschluß die Annahme des dringenden Tatverdachtes nicht ausreichend oder überhaupt nicht begründet, ohne daß unter Berücksichtigung der aktenkundigen Verfahrensergebnisse allein schon darin eine Grundrechtsverletzung zu erblicken wäre, so steht es ihm nach seinem Ermessen auch frei - mit Blickrichtung insbesondere auf eine auch im Interesse des Betroffenen gelegene Vermeidung von mit originären Aussagen des Höchstgerichtes verbundenen Präjudizwirkungen vergleiche 12 Os 19, 20/93, 14 Os 63/93 ua) - die erforderlichen Ergänzungen aus den Akten nicht selbst vorzunehmen, sondern dies der Unterinstanz aufzutragen.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 175/93
    Entscheidungstext OGH 30.11.1993 14 Os 175/93
    Veröff: EvBl 1994/49 S 204

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0061318

Dokumentnummer

JJR_19931130_OGH0002_0140OS00175_9300000_002