Rechtssatz RS0083814
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083814
Entscheidungsdatum
18.12.2025
Norm
MRG §16 Abs8
MRG §26 Abs4
3.WÄG ArtII AbschnII Z5
Rechtssatz
Die in § 16 Abs 8 Satz 2 nF MRG getroffene Anordnung, dass die Unwirksamkeit einer Mietzinsvereinbarung binnen drei Jahren bei Gericht beziehungsweise bei der Gemeinde geltend zu machen ist, ist im Grunde nichts anderes als eine Sanierung teilnichtiger, das erlaubte Zinsausmaß überschreitender Mietzinsvereinbarungen durch Fristablauf (vgl. auch 5 Ob 19/93). Wenn der Gesetzgeber mit der Übergangsregelung in Art II Abschnitt II Z 5 Satz 2 des 3. WÄG die Absicht verfolgte, eine solche Sanierung zu verhindern, muss also auch die Aufrechterhaltung der Möglichkeit einer Geltendmachung der Rechtsunwirksamkeit in seinem Sinn sein.Die in Paragraph 16, Absatz 8, Satz 2 nF MRG getroffene Anordnung, dass die Unwirksamkeit einer Mietzinsvereinbarung binnen drei Jahren bei Gericht beziehungsweise bei der Gemeinde geltend zu machen ist, ist im Grunde nichts anderes als eine Sanierung teilnichtiger, das erlaubte Zinsausmaß überschreitender Mietzinsvereinbarungen durch Fristablauf vergleiche auch 5 Ob 19/93). Wenn der Gesetzgeber mit der Übergangsregelung in Artikel römisch zwei, Abschnitt römisch zwei Ziffer 5, Satz 2 des 3. WÄG die Absicht verfolgte, eine solche Sanierung zu verhindern, muss also auch die Aufrechterhaltung der Möglichkeit einer Geltendmachung der Rechtsunwirksamkeit in seinem Sinn sein.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 149/95
Entscheidungstext OGH 16.01.1996 5 Ob 149/95
- 5 Ob 2056/96f
Entscheidungstext OGH 16.04.1996 5 Ob 2056/96f
- 5 Ob 6/96
Entscheidungstext OGH 13.03.1996 5 Ob 6/96
Beisatz: Für die vom Rekursgericht vertretene Ansicht, Art II Abschnitt II Z 5 des 3. WÄG gelte nur für Mietzinsvereinbarungen, die vor dem Inkrafttreten des MRG (also vor dem 1.1.1982) abgeschlossen wurden, bietet das Gesetz keinerlei Anhaltspunkte; eine solche Auslegung nähme dem letzten Satz des Art II Abschnitt II Z 5 des 3. WÄG jeglichen Anwendungsbereich, weil die weitere Anwendbarkeit der vor dem Inkrafttreten des MRG geltenden Vorschriften auf die nach den seinerzeitigen Vorschriften unwirksam zustande gekommenen Vereinbarungen über die Höhe des Mietzinses ohnehin in § 43 Abs 2 MRG normiert ist. (T1)
- 5 Ob 172/99a
Entscheidungstext OGH 29.06.1999 5 Ob 172/99a
Auch; nur: Die in § 16 Abs 8 Satz 2 nF MRG getroffene Anordnung, dass die Unwirksamkeit einer Mietzinsvereinbarung binnen drei Jahren bei Gericht beziehungsweise bei der Gemeinde geltend zu machen ist, ist im Grunde nichts anderes als eine Sanierung teilnichtiger, das erlaubte Zinsausmaß überschreitender Mietzinsvereinbarungen durch Fristablauf. (T2)
- 5 Ob 73/08h
Entscheidungstext OGH 14.07.2008 5 Ob 73/08h
Vgl; Beisatz: Zur Wahrnehmung der Teilnichtigkeit nach § 16 Abs 8 MRG beziehungsweise § 26 Abs 4 MRG bedarf es einer rechtzeitigen ausdrücklichen Geltendmachung bei Gericht/Schlichtungsstelle, wozu ein Begehren auf Feststellung der Teilnichtigkeit der Mietzinsvereinbarung oder eine auf bestimmte Termine beschränkte Feststellung der zulässigen Mietzinshöhe geeignet ist. (T3)
- 5 Ob 166/10p
Entscheidungstext OGH 08.03.2011 5 Ob 166/10p
Auch; Veröff: SZ 2011/29
- 6 Ob 240/22w
Entscheidungstext OGH 17.02.2023 6 Ob 240/22w
Vgl
- 5 Ob 105/24p
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.12.2024 5 Ob 105/24p
- 5 Ob 19/25t
Entscheidungstext OGH 23.09.2025 5 Ob 19/25t
vgl; nur T2
Beisatz: Das gilt auch für eine allenfalls unzulässige Erhöhung des Hauptmietzinses durch Anwendung einer Wertsicherungsvereinbarung, sodass eine möglicherweise durch die Zinserhöhung bewirkte Teilunwirksamkeit durch den Ablauf der dreijährigen Präklusivfrist saniert ist. (T5)
- 5 Ob 78/25v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.12.2025 5 Ob 78/25v
Beisatz nur wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0083814
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2026
Dokumentnummer
JJR_19960116_OGH0002_0050OB00149_9500000_004