Rechtssatz RS0093064
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093064
Entscheidungsdatum
18.02.2021
Rechtssatz
Weder ist § 99 StGB gegenüber § 105 StGB schlechthin subsidiär, noch trifft dies auf das Delikt der Nötigung gegenüber dem der Freiheitsentziehung zu. Allerdings kann in Fällen, in denen der Freiheitsentzug zugleich Mittel zur Begehung eines anderen Delikts ist, § 99 StGB unter dem Gesichtspunkt der Konsumtion (Freiheitsentziehung als "typische Begleittat") zurücktreten. Geht aber der Eingriff in die persönliche Bewegungsfreiheit des Tatopfers deutlich über das zur Verfolgung des anderen strafgesetzwidrigen Zweckes erforderliche Ausmaß hinaus, so ist echte Konkurrenz beider Delikte anzunehmen.Weder ist Paragraph 99, StGB gegenüber Paragraph 105, StGB schlechthin subsidiär, noch trifft dies auf das Delikt der Nötigung gegenüber dem der Freiheitsentziehung zu. Allerdings kann in Fällen, in denen der Freiheitsentzug zugleich Mittel zur Begehung eines anderen Delikts ist, Paragraph 99, StGB unter dem Gesichtspunkt der Konsumtion (Freiheitsentziehung als "typische Begleittat") zurücktreten. Geht aber der Eingriff in die persönliche Bewegungsfreiheit des Tatopfers deutlich über das zur Verfolgung des anderen strafgesetzwidrigen Zweckes erforderliche Ausmaß hinaus, so ist echte Konkurrenz beider Delikte anzunehmen.
Entscheidungstexte
- 12 Os 150/88
Entscheidungstext OGH 22.12.1988 12 Os 150/88
Veröff: EvBl 1989/97 S 343
- 12 Os 85/89
Entscheidungstext OGH 24.08.1989 12 Os 85/89
nur: Allerdings kann in Fällen, in denen der Freiheitsentzug zugleich Mittel zur Begehung eines anderen Delikts ist, § 99 StGB unter dem Gesichtspunkt der Konsumtion (Freiheitsentziehung als "typische Begleittat") zurücktreten. (T1) Beisatz: Wenn seine Folgen ganz in jenen der Haupttat aufgehen (§ 99 StGB als bloße Vortat). (T2)
- 12 Os 42/90
Entscheidungstext OGH 17.05.1990 12 Os 42/90
Vgl auch; nur: Allerdings kann in Fällen, in denen der Freiheitsentzug zugleich Mittel zur Begehung eines anderen Delikts ist, § 99 StGB unter dem Gesichtspunkt der Konsumtion (Freiheitsentziehung als "typische Begleittat") zurücktreten. Geht aber der Eingriff in die persönliche Bewegungsfreiheit des Tatopfers deutlich über das zur Verfolgung des anderen strafgesetzwidrigen Zweckes erforderliche Ausmaß hinaus, so ist echte Konkurrenz beider Delikte anzunehmen. (T3)
- 12 Os 187/93
Entscheidungstext OGH 07.04.1994 12 Os 187/93
Vgl auch; nur T3; Beisatz: Im vorliegenden Fall einer tagelangen Hinderung des Opfers am Verlassen der Wohnung hat die Freiheitsentziehung einer auf der Hand liegende eigenständige strafrechtliche Bedeutung, weshalb sie gesondert nach § 99 StGB strafbar ist. (T4)
- 13 Os 165/96
Entscheidungstext OGH 20.11.1996 13 Os 165/96
Vgl auch
- 15 Os 102/96
Entscheidungstext OGH 05.09.1996 15 Os 102/96
Vgl auch; nur T3
- 15 Os 85/14k
Entscheidungstext OGH 27.08.2014 15 Os 85/14k
Vgl
- 11 Os 99/14i
Entscheidungstext OGH 25.11.2014 11 Os 99/14i
Auch; Beis wie T4
- 11 Os 20/16z
Entscheidungstext OGH 05.07.2016 11 Os 20/16z
Auch
- 14 Os 110/20p
Entscheidungstext OGH 18.02.2021 14 Os 110/20p
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0093064
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2021
Dokumentnummer
JJR_19881222_OGH0002_0120OS00150_8800000_001