Rechtssatz RS0108234
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108234
Entscheidungsdatum
18.10.2023
Rechtssatz
Wurde ein Vertrag wegen Geschäftsunfähigkeit eines Vertragsteiles als nichtig aufgehoben und begehrt der andere im Rahmen der Rückabwicklung nach § 877 ABGB den Ersatz seiner Aufwendungen, so ist bei Beurteilung seiner Gutgläubigkeit ausschließlich vom erfolgreich geltend gemachten Nichtigkeitsgrund (beziehungsweise Anfechtungsgrund) auszugehen. Es ist daher rechtsirrig, den Bereicherungskläger deshalb als schlechtgläubigen Besitzer zu behandeln, weil, wäre der Vertrag nicht wegen Geschäftsunfähigkeit nichtig, ein Umgehungsgeschäft (hier: Vorarlberger Grundverkehrsgesetz) vorgelegen wäre.Wurde ein Vertrag wegen Geschäftsunfähigkeit eines Vertragsteiles als nichtig aufgehoben und begehrt der andere im Rahmen der Rückabwicklung nach Paragraph 877, ABGB den Ersatz seiner Aufwendungen, so ist bei Beurteilung seiner Gutgläubigkeit ausschließlich vom erfolgreich geltend gemachten Nichtigkeitsgrund (beziehungsweise Anfechtungsgrund) auszugehen. Es ist daher rechtsirrig, den Bereicherungskläger deshalb als schlechtgläubigen Besitzer zu behandeln, weil, wäre der Vertrag nicht wegen Geschäftsunfähigkeit nichtig, ein Umgehungsgeschäft (hier: Vorarlberger Grundverkehrsgesetz) vorgelegen wäre.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 241/97f
Entscheidungstext OGH 09.07.1997 3 Ob 241/97f
Veröff: SZ 70/136
- 4 Ob 199/16t
Entscheidungstext OGH 20.12.2016 4 Ob 199/16t
Vgl; nur: Die Rückabwicklung eines wegen Geschäftsunfähigkeit eines Vertragsteils nichtigen Vertrags erfolgt nach § 877 ABGB. (T1)
- 5 Ob 239/20p
Entscheidungstext OGH 18.03.2021 5 Ob 239/20p
nur T1
- 9 Ob 35/23x
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.10.2023 9 Ob 35/23x
vgl; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108234
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2024
Dokumentnummer
JJR_19970709_OGH0002_0030OB00241_97F0000_001