Rechtssatz RS0109301
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109301
Entscheidungsdatum
27.01.1998
Rechtssatz
Der Begriff des "Zuführens" im Sinne dieser Gesetzesstelle setzt nach der jüngeren (strengeren) Auslegung des Obersten Gerichtshofs eine massive und gezielte Einflußnahme auf das Schutzobjekt zur Ausrichtung seiner gesamten Lebensführung als Prostituierte in einem fremden Staat voraus (13 Os 17, 21/95); ein in diesem Sinn erfaßbares Zuführen liegt insbesondere vor, wenn sich aus den konkreten Tatumständen die Ausnützung eines drückenden Abhängigkeitsverhältnisses ergibt (14 Os 79/95), wenn das Schutzobjekt in der Freizügigkeit eingeengt wird (11 Os 31/96) oder das Täterverhalten die Gefahr umfassender Abhängigkeit bis hin zum Verlust der sexuellen Dispositionsfreiheit aktualisiert hat (12 Os 13/96).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109301
Dokumentnummer
JJR_19980127_OGH0002_0140OS00102_9700000_001