Rechtssatz RS0109532
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109532
Entscheidungsdatum
17.03.1998
Rechtssatz
Aus § 179 in Verbindung mit § 105 AußStrG geht hervor, daß nur dann, wenn ein neues Aktivvermögen hervorkommt, eine Nachtragsabhandlung vorzunehmen ist. Kommt nur eine neue Passivpost hervor, hat keine Nachtragsabhandlung zu erfolgen (NZ 1935, 20). Darf nämlich schon bei der (Hauptabhandlung)Abhandlung mit der Aufnahme von Passiva keine besondere Verfahrensverzögerung verbunden sein (§ 105 Abs 1 AußStrG), so besteht erst recht keine Veranlassung für eine selbständige Nachtragsabhandlung ausschließlich aufgrund nachträglich behaupteter Passiva. Diese Wertung steht auch im Einklang mit § 180 AußStrG, wonach nicht einmal im Falle einer nachträglich aufgefundenen letzten Willenserklärung eine neuerliche Abhandlung stattzufinden hat (NZ 1935, 20).Aus Paragraph 179, in Verbindung mit Paragraph 105, AußStrG geht hervor, daß nur dann, wenn ein neues Aktivvermögen hervorkommt, eine Nachtragsabhandlung vorzunehmen ist. Kommt nur eine neue Passivpost hervor, hat keine Nachtragsabhandlung zu erfolgen (NZ 1935, 20). Darf nämlich schon bei der (Hauptabhandlung)Abhandlung mit der Aufnahme von Passiva keine besondere Verfahrensverzögerung verbunden sein (Paragraph 105, Absatz eins, AußStrG), so besteht erst recht keine Veranlassung für eine selbständige Nachtragsabhandlung ausschließlich aufgrund nachträglich behaupteter Passiva. Diese Wertung steht auch im Einklang mit Paragraph 180, AußStrG, wonach nicht einmal im Falle einer nachträglich aufgefundenen letzten Willenserklärung eine neuerliche Abhandlung stattzufinden hat (NZ 1935, 20).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109532
Dokumentnummer
JJR_19980317_OGH0002_0100OB00089_98F0000_002