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Rechtssatz RS0109532

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109532

Geschäftszahl

10Ob89/98f

Entscheidungsdatum

17.03.1998

Rechtssatz

Aus Paragraph 179, in Verbindung mit Paragraph 105, AußStrG geht hervor, daß nur dann, wenn ein neues Aktivvermögen hervorkommt, eine Nachtragsabhandlung vorzunehmen ist. Kommt nur eine neue Passivpost hervor, hat keine Nachtragsabhandlung zu erfolgen (NZ 1935, 20). Darf nämlich schon bei der (Hauptabhandlung)Abhandlung mit der Aufnahme von Passiva keine besondere Verfahrensverzögerung verbunden sein (Paragraph 105, Absatz eins, AußStrG), so besteht erst recht keine Veranlassung für eine selbständige Nachtragsabhandlung ausschließlich aufgrund nachträglich behaupteter Passiva. Diese Wertung steht auch im Einklang mit Paragraph 180, AußStrG, wonach nicht einmal im Falle einer nachträglich aufgefundenen letzten Willenserklärung eine neuerliche Abhandlung stattzufinden hat (NZ 1935, 20).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109532

Dokumentnummer

JJR_19980317_OGH0002_0100OB00089_98F0000_002