Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0110973×

Rechtssatz RS0110973

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110973

Geschäftszahl

8Ob231/98y

Entscheidungsdatum

29.10.1998

Norm

ZPO §125
EVG Art177
IRÄG ArtXII Abs5
KO idF IRÄG 1997 §2 Abs1
KO §174 Abs2

Rechtssatz

Durch die Neufassung des Paragraph 2, Absatz eins, KO durch das IRÄG 1997 hat sich der Beginn der Frist zur Erhebung eines Rekurses gegen den Konkurseröffnungsbeschluß nicht geändert vergleiche auch 8 Ob 71/98v und 8 Ob 194/98g). Gemäß Artikel römisch zwölf, Absatz 5, IRÄG gilt bis 31.12.1999 der Anschlag an der Gerichtstafel des Konkursgerichtes weiterhin für alle Verfahrensbeteiligten, somit auch für den Gemeinschuldner, als Tag der Zustellung, sodaß die Rechtsmittelfrist weiterhin wie bisher am darauffolgenden Tag beginnt. Gegen diese Regelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH kommt nicht in Betracht, weil die nationale Gesetzesänderung aus Anlaß erst im Planungsstadium befindlicher Richtlinien erfolgte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110973

Dokumentnummer

JJR_19981029_OGH0002_0080OB00231_98Y0000_001