Rechtssatz RS0111939
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0111939
Entscheidungsdatum
04.07.2017
Rechtssatz
Der ordentliche Rechtsweg zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen den Geschäftsführer einer GmbH wegen des Ausfalls an Sozialversicherungsbeiträgen, der zufolge der Verletzung allgemeiner Gläubigerschutzbestimmungen eintrat, ist auch dann nicht unzulässig, wenn der Sozialversicherungsträger mittels Erlassung eines Haftungsbescheids auch die öffentlich-rechtliche Ausfallshaftung nach § 67 Abs 10 ASVG für dieselben Beitragsschulden hätte realisieren können, weil der Geschäftsführer nach Eintritt der Fälligkeit von Sozialversicherungsbeiträgen auch eine der durch § 67 Abs 10 ASVG sanktionierten spezifischen Handlungspflichten missachtete.Der ordentliche Rechtsweg zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen den Geschäftsführer einer GmbH wegen des Ausfalls an Sozialversicherungsbeiträgen, der zufolge der Verletzung allgemeiner Gläubigerschutzbestimmungen eintrat, ist auch dann nicht unzulässig, wenn der Sozialversicherungsträger mittels Erlassung eines Haftungsbescheids auch die öffentlich-rechtliche Ausfallshaftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG für dieselben Beitragsschulden hätte realisieren können, weil der Geschäftsführer nach Eintritt der Fälligkeit von Sozialversicherungsbeiträgen auch eine der durch Paragraph 67, Absatz 10, ASVG sanktionierten spezifischen Handlungspflichten missachtete.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 50/99f
Entscheidungstext OGH 27.04.1999 1 Ob 50/99f
Veröff: SZ 72/76
- 2 Ob 222/04t
Entscheidungstext OGH 02.02.2006 2 Ob 222/04t
Vgl auch; Beisatz: Eine mit Bescheid im Verwaltungsweg durchzusetzende öffentlich-rechtliche Haftung des bürgenden Geschäftsführers besteht daher nur, wenn er die in den §§ 111, 114 Abs 2 ASVG geregelten Verpflichtungen schuldhaft verletzt hätte. Nur wenn sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen der zitierten Bestimmungen (einschließlich des Verschuldens des gesetzlichen Vertreters) erfüllt gewesen wären, wäre die Trägerin der Krankenversicherung befugt, die ausständigen Beiträge im Verwaltungsweg vorzuschreiben. Trifft dies aber nicht zu, verstößt die Geltendmachung eines privatrechtlichen Verpflichtungsgrundes nicht gegen eine zwingend vorgeschriebene hoheitliche Gestaltungsform. (T1)
Beisatz: Hier: Bürgschaft für künftig fällig werdende Sozialversicherungsbeiträge. (T2)
- 10 ObS 43/12i
Entscheidungstext OGH 05.06.2012 10 ObS 43/12i
Auch
Veröff: SZ 2012/61
- 2 Ob 36/17h
Entscheidungstext OGH 27.04.2017 2 Ob 36/17h
Auch
- 14 Os 20/17y
Entscheidungstext OGH 04.07.2017 14 Os 20/17y
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111939
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2017
Dokumentnummer
JJR_19990427_OGH0002_0010OB00050_99F0000_001