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Rechtssatz RS0111946

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111946

Geschäftszahl

1Ob58/98f

Entscheidungsdatum

23.02.1999

Rechtssatz

Sind konkrete Vereinbarungen darüber, welches Schicksal dem Skonto bestimmt ist, wenn der Werkbesteller wegen mangelhaft erbrachter Werkleistungen von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht, nicht getroffen und ist auch eine in dieser Hinsicht bestimmende Verkehrssitte nicht feststellbar, so wird die Ermittlung des hypothetischen Parteiwillens bei Bedachtnahme auf die werkvertragliche Risikoaufteilung regelmäßig zum Ergebnis haben, daß der Werkbesteller zum Abzug des Skontos berechtigt bleibt, sofern er bei mangelhafter, jedoch der Verbesserung zugänglicher Werkleistung von seinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch macht, aber nach ordnungsgemäßer Mängelbeseitigung den nun erst fällig gewordenen (Rest-)Werklohn fristgerecht begleicht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 58/98f
    Entscheidungstext OGH 23.02.1999 1 Ob 58/98f
    Veröff: SZ 72/25

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111946

Dokumentnummer

JJR_19990223_OGH0002_0010OB00058_98F0000_001