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Rechtssatz RS0112403

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112403

Geschäftszahl

8Ob74/99m

Entscheidungsdatum

26.08.1999

Rechtssatz

Die Einwendung des Aufrechnungsverbots ist nicht verfristet, wenn sie zwar nicht sofort, aber - anders als in dem der Entscheidung 3 Ob 540/92 (ecolex 1992, 845) zugrundeliegenden Sachverhalt - nicht erst nach allen Beweisaufnahmen und Vorliegen eines Sachverständigengutachtens erhoben wurde. Aus dem Umstand, daß die Einwendung des Aufrechnungsverbotes erst nach einigen Verhandlungen erhoben wurde, kann nicht auf einen Verzicht geschlossen werden.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 74/99m
    Entscheidungstext OGH 26.08.1999 8 Ob 74/99m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112403

Dokumentnummer

JJR_19990826_OGH0002_0080OB00074_99M0000_001