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Rechtssatz RS0115621×

Rechtssatz RS0115621

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115621

Entscheidungsdatum

17.11.2023

Rechtssatz

Die Ärztekammern sind als Körperschaften öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer gesetzlich angeordneten Mitwirkung bei der Auswahl der Kandidaten für den Abschluss des Einzelvertrages mit dem zuständigen Träger der Krankenversicherung im öffentlichen Interesse (Paragraph 343, Absatz eins, ASVG) privatrechtlich tätig und dabei an die Grundrechte, insbesondere an den Gleichheitsgrundsatz, gebunden. Die Vergabe eines Kassenvertrages und die dazu ergebenden Besetzungsvorschläge und die damit zugrundeliegenden Richtlinien müssen daher auf objektiven und nachprüfbaren Erwägungen beruhen, die transparent und sachlich gerechtfertigt sind.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 299/00x
    Entscheidungstext OGH 11.07.2001 7 Ob 299/00x
    Veröff: SZ 74/129
  • 3 Ob 127/06g
    Entscheidungstext OGH 13.09.2006 3 Ob 127/06g
    Vgl auch; Beisatz: Die Ansicht des Obersten Gerichtshofs, dass eine vorvertragliche privatrechtliche Einigung mit dem Praxisvorgänger ein rechtswidriges Auswahlkriterium darstellt, hat in der Lehre Zustimmung gefunden. (T1)
  • 3 Ob 153/06f
    Entscheidungstext OGH 21.12.2006 3 Ob 153/06f
    Vgl auch
  • 6 Ob 175/07i
    Entscheidungstext OGH 13.03.2008 6 Ob 175/07i
    Vgl; Beisatz: Die Auswahl der Kandidaten für eine Vertragsarztstelle muss den Anforderungen der Anwendung sachlich gerechtfertigter Auswahlkriterien entsprechen. (T2); Beisatz: Die Vergabe muss auf objektiven und nachprüfbaren Erwägungen beruhen, die transparent und sachlich gerechtfertigt sind. (T3)
  • 2 Ob 48/08k
    Entscheidungstext OGH 19.02.2009 2 Ob 48/08k
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Das Auswahlkriterium der Nachfolge innerhalb der Familie in direkter Linie ist als unsachlich zu qualifizieren. (T4)
  • 7 Ob 25/09s
    Entscheidungstext OGH 13.05.2009 7 Ob 25/09s
    Auch; Beis wie T1
  • 1 Ob 221/09w
    Entscheidungstext OGH 15.12.2009 1 Ob 221/09w
    nur: Die Vergabe eines Kassenvertrages und die dazu ergebenden Besetzungsvorschläge und die damit zugrundeliegenden Richtlinien müssen daher auf objektiven und nachprüfbaren Erwägungen beruhen, die transparent und sachlich gerechtfertigt sind. (T5);
    Beis wie T3; Beis wie T4;
    Veröff: SZ 2009/160
  • 4 Ob 5/11f
    Entscheidungstext OGH 15.02.2011 4 Ob 5/11f
    Auch; nur T5; Beis ähnlich wie T1
  • 4 Ob 173/11m
    Entscheidungstext OGH 22.11.2011 4 Ob 173/11m
    Vgl; Beisatz: Der bestqualifizierteste Bewerber um eine Kassenplanstelle hat gegenüber dem Krankenversicherungsträger keinen Rechtsanspruch auf Abschluss eines Einzelvertrags nach § 343 ASVG. (T6)
  • 6 Ob 221/13p
    Entscheidungstext OGH 16.12.2013 6 Ob 221/13p
    Beisatz: Der Beweis einer objektiv unrichtigen Vergabeentscheidung obliegt dem Kläger. (T7)
    Beisatz: Welches Gewicht die einzelnen Auswahlkriterien haben und zu wessen Gunsten im Einzelfall die Abwägung ausfällt, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und stellt deshalb keine erhebliche Rechtsfrage dar, sofern das Ergebnis nicht geradezu unvertretbar erscheint. (T8)
  • 1 Ob 218/14m
    Entscheidungstext OGH 23.12.2014 1 Ob 218/14m
    Vgl; Veröff: SZ 2014/134
  • 1 Ob 35/15a
    Entscheidungstext OGH 19.03.2015 1 Ob 35/15a
    Vgl auch; Bem: Ob die Vorschriften über den Stellenplan und die Vertragsarztauswahl generell zum schuldrechtlichen Teil des Gesamtvertrags zählen (wie von der Lehre angenommen), wurde nicht abschließend beurteilt, weil man zum selben Ergebnis kommt. (T9)
    Beisatz: Hier: Zu § 2 Abs 1 Z 1 Reihungskriterien-Verordnung; Unterschiedliche Punktevergabe für die Tätigkeit als hauptberuflicher Wahlarzt und als Vertragsarzt. (T10)
  • 1 Ob 176/15m
    Entscheidungstext OGH 25.02.2016 1 Ob 176/15m
  • 7 Ob 142/21i
    Entscheidungstext OGH 18.10.2021 7 Ob 142/21i
    Vgl
  • 8 Ob 140/22d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.11.2023 8 Ob 140/22d
    vgl; nur: Die Vergabe eines Kassenvertrags muss auf objektiven und nachprüfbaren Erwägungen beruhen, die transparent und sachlich gerechtfertigt sind. (T11)
    Beisatz: Die Reihungsbestimmungen für die Vergabe eines Kassenvertrags dienen den Interessen der Versicherten und dem Schutz der Bewerber mit dem Ziel, dass möglichst der fachlich Bestqualifizierte zum Zug kommen soll. (T12); Beisatz wie T1; Beisatz wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115621

Im RIS seit

10.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2024

Dokumentnummer

JJR_20010711_OGH0002_0070OB00299_00X0000_002