Rechtssatz RS0118247
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118247
Entscheidungsdatum
20.03.2013
Rechtssatz
Auch die von der zweiten Instanz bejahte Zulässigkeit einer objektiven Klagenhäufung (in casu: an einen Verband nach § 29 KSchG abgetretene Ansprüche mehrerer Kreditnehmer gegen eine Bank) nach § 227 Abs 1 ZPO ist inhaltlich eine Entscheidung über die Bejahung der sachlichen Zuständigkeit und entzieht sich daher zufolge § 45 erster Halbsatz JN einer Anfechtung.Auch die von der zweiten Instanz bejahte Zulässigkeit einer objektiven Klagenhäufung (in casu: an einen Verband nach Paragraph 29, KSchG abgetretene Ansprüche mehrerer Kreditnehmer gegen eine Bank) nach Paragraph 227, Absatz eins, ZPO ist inhaltlich eine Entscheidung über die Bejahung der sachlichen Zuständigkeit und entzieht sich daher zufolge Paragraph 45, erster Halbsatz JN einer Anfechtung.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 133/03k
Entscheidungstext OGH 21.08.2003 3 Ob 133/03k
- 4 Ob 116/05w
Entscheidungstext OGH 12.07.2005 4 Ob 116/05w
- 6 Ob 248/12g
Entscheidungstext OGH 20.03.2013 6 Ob 248/12g
Vgl; Beisatz: Hier: Das Erstgericht hat die Zulässigkeit einer (subjektiven) Klagenhäufung verneint. In Analogie zur zitierten Rechtsprechung ist dieser Fall wertungsmäßig dem Rechtsmittelausschluss gemäß § 45 JN zweiter Halbsatz gleichzuhalten. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118247
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2013
Dokumentnummer
JJR_20030821_OGH0002_0030OB00133_03K0000_001