Der von der zweiten Instanz - mit der Begründung, es fehle Rsp des Obersten Gerichtshofs zur Auslegung der Vorschriften über Klagenhäufungen in der vorliegenden Konstellation als "Sammelklagen" auf Grund zedierter Ansprüche - zugelassene Revisionsrekurs der beklagten Partei ist entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist, aus folgenden Erwägungen nicht zulässig:
a) Der Erstrichter wies die Klage zurück, weil er die Rechtsansicht vertrat, die klagende Partei habe unzulässig mehrere Ansprüche in einer Klage geltend gemacht. Abgesehen davon, dass bei Zutreffen dieser Rechtsansicht, etwa wegen Verschiedenheit der Verfahrensart, in der die Ansprüche geltend zu machen sind, keinesfalls mit Klagezurückweisung vorzugehen ist, sondern das Prozessgericht amtswegig die Verfahren zu trennen und die getrennten Verfahren - mit allen geschäftsverteilungsmäßigen, geschäftsordnungsmäßigen und gebührenrechtlichen Folgen - so weiterzuführen hat, als wären mehrere Klagen angebracht worden (6 Ob 617/94 = SZ 67/184 = JBl 1995, 183; RIS-Justiz RS0037789), ist der die Zulässigkeit dieser Klageführung bejahende Beschluss des Rekursgerichts nicht anfechtbar.
b) Gemäß § 45 erster Halbsatz JN idFd ZVN 1983 sind nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidungen, mit denen ein Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht, nicht anfechtbar. Die Bestimmung des § 45 JN gilt unabhängig davon, ob die Bejahung der sachlichen Zuständigkeit von einem Gericht erster oder zweiter Instanz erfolgt (Ballon in Fasching2 § 45 JN Rz 3 mit Nachweis der Rsp). Der Gesetzgeber der ZVN 1983 ist bei der Neuregelung des § 45 JN vor allem von der Überlegung ausgegangen, Zuständigkeitsstreitigkeiten über sachliche Zuständigkeit so weit wie möglich zu verhindern und Anfechtungsmöglichkeiten einzuschränken (vgl Ballon aaO § 45 JN Rz 1 und 2). Festzuhalten ist noch, dass der Rechtsmittelauschluss des § 45 JN uneingeschränkt gilt, unabhängig davon, mit welcher Begründung die Entscheidung erfolgte (stRsp, jüngst 3 Ob 266/02t mwN; RIS-Justiz RS01030687). Ein Rechtsmittel ist selbst dann ausgeschlossen, wenn eine Nichtigkeit oder ein ähnlich schwerwiegender Verfahrensverstoß oder die Verletzung zwingenden Rechts ins Treffen geführt wird (3 Ob 266/02t mwN). Der Gesetzgeber hat eben das Interesse der Partei daran, welches von mehreren staatlichen Gerichten - an einem Ort (in casu: Wien) - zu entscheiden hat, gering bewertet. Zuletzt hat der 5. Senat in seiner E 5 Ob 292/02f (mwN aus Lehre und Rsp; RIS-Justiz RS0000140) ausgesprochen, bewirke die Bejahung einer individuellen Zuständigkeit auch eine Veränderung der örtlichen Zuständigkeit, so sei der Rechtsmittelausschluss des § 45 JN nicht anwendbar; führe sie hingegen lediglich zu einer Zuständigkeitsverschiebung in sachlicher Hinsicht, so gelte die Anfechtungsbeschränkung. Somit wurde auch dort eine Veränderung der sachlichen Zuständigkeit allein nicht als relevant beurteilt.b) Gemäß Paragraph 45, erster Halbsatz JN idFd ZVN 1983 sind nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidungen, mit denen ein Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht, nicht anfechtbar. Die Bestimmung des Paragraph 45, JN gilt unabhängig davon, ob die Bejahung der sachlichen Zuständigkeit von einem Gericht erster oder zweiter Instanz erfolgt (Ballon in Fasching2 Paragraph 45, JN Rz 3 mit Nachweis der Rsp). Der Gesetzgeber der ZVN 1983 ist bei der Neuregelung des Paragraph 45, JN vor allem von der Überlegung ausgegangen, Zuständigkeitsstreitigkeiten über sachliche Zuständigkeit so weit wie möglich zu verhindern und Anfechtungsmöglichkeiten einzuschränken vergleiche Ballon aaO Paragraph 45, JN Rz 1 und 2). Festzuhalten ist noch, dass der Rechtsmittelauschluss des Paragraph 45, JN uneingeschränkt gilt, unabhängig davon, mit welcher Begründung die Entscheidung erfolgte (stRsp, jüngst 3 Ob 266/02t mwN; RIS-Justiz RS01030687). Ein Rechtsmittel ist selbst dann ausgeschlossen, wenn eine Nichtigkeit oder ein ähnlich schwerwiegender Verfahrensverstoß oder die Verletzung zwingenden Rechts ins Treffen geführt wird (3 Ob 266/02t mwN). Der Gesetzgeber hat eben das Interesse der Partei daran, welches von mehreren staatlichen Gerichten - an einem Ort (in casu: Wien) - zu entscheiden hat, gering bewertet. Zuletzt hat der 5. Senat in seiner E 5 Ob 292/02f (mwN aus Lehre und Rsp; RIS-Justiz RS0000140) ausgesprochen, bewirke die Bejahung einer individuellen Zuständigkeit auch eine Veränderung der örtlichen Zuständigkeit, so sei der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 45, JN nicht anwendbar; führe sie hingegen lediglich zu einer Zuständigkeitsverschiebung in sachlicher Hinsicht, so gelte die Anfechtungsbeschränkung. Somit wurde auch dort eine Veränderung der sachlichen Zuständigkeit allein nicht als relevant beurteilt.
Auch die Frage nach der Zulässigkeit einer objektiven Klagehäufung betrifft ausschließlich die sachliche und nicht die örtliche Zuständigkeit. Die nach Streitanhängigkeit ergangene Entscheidung des Rekursgerichts ist aber einer die sachliche Zuständigkeit bejahenden Entscheidung gleichzuhalten, weil damit schlüssig auch die sachliche Zuständigkeit des Prozessgerichts bejaht wird. Eine Zuständigkeitsentscheidung des Gerichts liegt auch dann vor, wenn es über eine erhobene Unzuständigkeitseinrede zwar nicht formell mit eigenem Beschluss entschieden, aber durch Entscheidung - etwa in der Hauptsache - seine Zuständigkeit implicite bejaht hat (RIS-Justiz RS0046339 ua). Das Vorliegen der örtlichen Zuständigkeit war hier nie strittig. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch die von der zweiten Instanz bejahte Zulässigkeit einer objektiven Klagenhäufung (in casu: an einen Verband nach § 29 KSchG abgetretene Ansprüche mehrerer Kreditnehmer gegen eine Bank) nach § 227 Abs 1 ZPO inhaltlich eine Entscheidung über die Bejahung der sachlichen Zuständigkeit ist und sich daher zufolge § 45 erster Halbsatz JN einer Anfechtung entzieht.Auch die Frage nach der Zulässigkeit einer objektiven Klagehäufung betrifft ausschließlich die sachliche und nicht die örtliche Zuständigkeit. Die nach Streitanhängigkeit ergangene Entscheidung des Rekursgerichts ist aber einer die sachliche Zuständigkeit bejahenden Entscheidung gleichzuhalten, weil damit schlüssig auch die sachliche Zuständigkeit des Prozessgerichts bejaht wird. Eine Zuständigkeitsentscheidung des Gerichts liegt auch dann vor, wenn es über eine erhobene Unzuständigkeitseinrede zwar nicht formell mit eigenem Beschluss entschieden, aber durch Entscheidung - etwa in der Hauptsache - seine Zuständigkeit implicite bejaht hat (RIS-Justiz RS0046339 ua). Das Vorliegen der örtlichen Zuständigkeit war hier nie strittig. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch die von der zweiten Instanz bejahte Zulässigkeit einer objektiven Klagenhäufung (in casu: an einen Verband nach Paragraph 29, KSchG abgetretene Ansprüche mehrerer Kreditnehmer gegen eine Bank) nach Paragraph 227, Absatz eins, ZPO inhaltlich eine Entscheidung über die Bejahung der sachlichen Zuständigkeit ist und sich daher zufolge Paragraph 45, erster Halbsatz JN einer Anfechtung entzieht.
Der Revisionsrekurs der beklagten Partei ist demnach als absolut unzulässig zurückzuweisen. Fragen nach der Zulässigkeit einer objektiven Klagehäufung (§ 227 Abs 1 ZPO) können sich demnach nicht mehr stellen.Der Revisionsrekurs der beklagten Partei ist demnach als absolut unzulässig zurückzuweisen. Fragen nach der Zulässigkeit einer objektiven Klagehäufung (Paragraph 227, Absatz eins, ZPO) können sich demnach nicht mehr stellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Die klagende Partei beantragte in ihrer Revisionsrekursbeantwortung die Zurückweisung des gegnerischen Revisionsrekurses.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die klagende Partei beantragte in ihrer Revisionsrekursbeantwortung die Zurückweisung des gegnerischen Revisionsrekurses.