Rechtssatz
Beschlüsse nach §§ 90c Abs 5, 90d Abs 1 und 5, 90f Abs 1 und 4, 90g Abs 1 (iVm § 90b) StPO sind ebenso wie die Abweisung des Antrags auf Einstellung des Strafverfahrens nach dem Hauptstück IXa der StPO derart zu begründen, dass ersichtlich wird, warum das Gericht die Voraussetzungen des § 90a StPO und gegebenenfalls die Erfüllung der vom Beschuldigten (§ 38 Abs 3 StPO) nach diesem Hauptstück eingegangenen Verpflichtungen angenommen oder verneint hat. Eine Begründung dafür, warum das Gericht eine von einem Vorgehen nach dem Hauptstück IXa der StPO verschiedene Form der Verfahrenseinstellung (zB ein Vorgehen nach § 35 Abs 1 [§ 37] SMG [§§ 451 Abs 2, 485f StPO]) abgelehnt hat, sieht das Gesetz nicht vor. Der Beschuldigte (§ 38 Abs 3 StPO) hat - außer im kollegialgerichtlichen Verfahren, wo ihm der Anklageeinspruch offen steht - kein subjektives Recht auf eine derartige Verfahrenserledigung durch Beschluss.Beschlüsse nach Paragraphen 90 c, Absatz 5, 90 d, Absatz eins und 5, 90 f Absatz eins und 4, 90 g Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 90 b,) StPO sind ebenso wie die Abweisung des Antrags auf Einstellung des Strafverfahrens nach dem Hauptstück römisch neun a der StPO derart zu begründen, dass ersichtlich wird, warum das Gericht die Voraussetzungen des Paragraph 90 a, StPO und gegebenenfalls die Erfüllung der vom Beschuldigten (Paragraph 38, Absatz 3, StPO) nach diesem Hauptstück eingegangenen Verpflichtungen angenommen oder verneint hat. Eine Begründung dafür, warum das Gericht eine von einem Vorgehen nach dem Hauptstück römisch neun a der StPO verschiedene Form der Verfahrenseinstellung (zB ein Vorgehen nach Paragraph 35, Absatz eins, [§ 37] SMG [§§ 451 Absatz 2, 485 f, StPO]) abgelehnt hat, sieht das Gesetz nicht vor. Der Beschuldigte (Paragraph 38, Absatz 3, StPO) hat - außer im kollegialgerichtlichen Verfahren, wo ihm der Anklageeinspruch offen steht - kein subjektives Recht auf eine derartige Verfahrenserledigung durch Beschluss.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119850
Dokumentnummer
JJR_20050405_OGH0002_0140OS00024_05V0000_002