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Rechtssatz RS0119850×

Rechtssatz RS0119850

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0119850

Geschäftszahl

14Os24/05v; 14Os21/06d (14Os22/06a); 15Os116/23g

Entscheidungsdatum

08.11.2023

Rechtssatz

Beschlüsse nach Paragraphen 90 c, Absatz 5, 90 d, Absatz eins und 5, 90 f Absatz eins und 4, 90 g Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 90 b,) StPO sind ebenso wie die Abweisung des Antrags auf Einstellung des Strafverfahrens nach dem Hauptstück römisch neun a der StPO derart zu begründen, dass ersichtlich wird, warum das Gericht die Voraussetzungen des Paragraph 90 a, StPO und gegebenenfalls die Erfüllung der vom Beschuldigten (Paragraph 38, Absatz 3, StPO) nach diesem Hauptstück eingegangenen Verpflichtungen angenommen oder verneint hat. Eine Begründung dafür, warum das Gericht eine von einem Vorgehen nach dem Hauptstück römisch neun a der StPO verschiedene Form der Verfahrenseinstellung (zB ein Vorgehen nach Paragraph 35, Absatz eins, [§ 37] SMG [§§ 451 Absatz 2, 485 f, StPO]) abgelehnt hat, sieht das Gesetz nicht vor. Der Beschuldigte (Paragraph 38, Absatz 3, StPO) hat - außer im kollegialgerichtlichen Verfahren, wo ihm der Anklageeinspruch offen steht - kein subjektives Recht auf eine derartige Verfahrenserledigung durch Beschluss.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 24/05v
    Entscheidungstext OGH 05.04.2005 14 Os 24/05v
  • 14 Os 21/06d
    Entscheidungstext OGH 14.03.2006 14 Os 21/06d
    Auch
  • 15 Os 116/23g
    Entscheidungstext OGH 08.11.2023 15 Os 116/23g
    vgl; Beisatz: Mit dem ausschließlichen Verweis auf die erfolgte Leistung des Geldbetrags und des Beitrags zu den Pauschalkosten wird diesem Begründungserfordernis diversioneller Einstellungsbeschlüsse nicht entsprochen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119850

Im RIS seit

05.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Dokumentnummer

JJR_20050405_OGH0002_0140OS00024_05V0000_002