Gründe:
Im Verfahren AZ 2 U 84/04t des Bezirksgerichtes Mauerkirchen (nachmals AZ 4 U 66/05f des Bezirksgerichtes Braunau am Inn; § 1 Z 8 der insoweit mit 1. Jänner 2005 in Kraft getretenen Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich, BGBl II 2002/422) wurden dem am 17. Jänner 1987 geborenen jugendlichen Beschuldigten Peter P***** mit Antrag auf Bestrafung vom 2. September 2004 in Beziehung auf Tatvorfälle vom 17. Juli 2004 die Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 3 (§ 81 Abs 1 Z 2) StGB, der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 (§ 81 Abs 1 Z 2) StGB und des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 StGB zur Last gelegt (ON 3).Im Verfahren AZ 2 U 84/04t des Bezirksgerichtes Mauerkirchen (nachmals AZ 4 U 66/05f des Bezirksgerichtes Braunau am Inn; Paragraph eins, Ziffer 8, der insoweit mit 1. Jänner 2005 in Kraft getretenen Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich, BGBl römisch zwei 2002/422) wurden dem am 17. Jänner 1987 geborenen jugendlichen Beschuldigten Peter P***** mit Antrag auf Bestrafung vom 2. September 2004 in Beziehung auf Tatvorfälle vom 17. Juli 2004 die Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 3, (Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 2,) StGB, der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach Paragraph 89, (Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 2,) StGB und des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB zur Last gelegt (ON 3).
In der Hauptverhandlung vom 17. Dezember 2004 - zu der bei Aufruf der Sache von den geladenen Eltern des Beschuldigten nur dessen Mutter erschienen war, welche auf die weitere Teilnahme aber auf dessen Wunsch verzichtet hatte - verkündete der Bezirksrichter nach Durchführung des Beweisverfahrens und nach Annahme eines Diversionsanbotes durch den Beschuldigten den Beschluss auf Einstellung des Verfahrens „gemäß § 90c und d sowie g iVm 90b StPO, wenn der Beschuldigte bis 30. Dezember 2004 bei Gericht einlangendIn der Hauptverhandlung vom 17. Dezember 2004 - zu der bei Aufruf der Sache von den geladenen Eltern des Beschuldigten nur dessen Mutter erschienen war, welche auf die weitere Teilnahme aber auf dessen Wunsch verzichtet hatte - verkündete der Bezirksrichter nach Durchführung des Beweisverfahrens und nach Annahme eines Diversionsanbotes durch den Beschuldigten den Beschluss auf Einstellung des Verfahrens „gemäß Paragraph 90 c und d sowie g in Verbindung mit 90b StPO, wenn der Beschuldigte bis 30. Dezember 2004 bei Gericht einlangend
1.) die Bezahlung eines Teilschmerzengeldbetrages an Josefine M***** in Höhe von 300 Euro nachweist, 2.) eine Geldbuße in Höhe von 100 Euro sowie einen Pauschalkostenbeitrag von 100 Euro (sohin insgesamt 200 Euro) bezahlt und 3.) eine gemeinnützige Leistung beim Roten Kreuz bis 30. Juni 2005 im Gesamtausmaß von 20 Wochenstunden freiwillig leistet" (S 77).
Die Bezirksanwältin, die (entgegen der analog anzuwendenden Bestimmung des § 90l Abs 2 zweiter Satz StPO) vor dem Diversionsanbot an den Beschuldigten und vor der Beschlussfassung nicht formell angehört worden war (vgl 13 Os 41/03; Schroll, WK-StPO § 90l Rz 16), gab dazu keine Erklärung ab. Eine Begründung (vgl 14 Os 24/05v) des (nicht gesondert schriftlich ausgefertigten) Beschlusses ist nicht protokolliert.Die Bezirksanwältin, die (entgegen der analog anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 90 l, Absatz 2, zweiter Satz StPO) vor dem Diversionsanbot an den Beschuldigten und vor der Beschlussfassung nicht formell angehört worden war vergleiche 13 Os 41/03; Schroll, WK-StPO Paragraph 90 l, Rz 16), gab dazu keine Erklärung ab. Eine Begründung vergleiche 14 Os 24/05v) des (nicht gesondert schriftlich ausgefertigten) Beschlusses ist nicht protokolliert.
Nach rechtzeitiger und vollständiger Erbringung der auferlegten Leistungen durch den Beschuldigten wurde das Verfahren mit - ausschließlich mit dem Verweis auf die Erbringung der aufgetragenen gemeinnützigen Leistung sowie die Bezahlung des Schmerzengeldbetrages und der Pauschalkosten begründetem - Beschluss des Bezirksgerichtes Braunau am Inn vom 12. Juli 2005 gemäß § 90d (zu ergänzen: Abs 5) StPO iVm § 90b StPO eingestellt (ON 13). Gegen diesen von der Staatsanwaltschaft unbekämpft gebliebenen Beschluss erhob der Beschuldigte am 12. Oktober 2005 mündlich zu gerichtlichem Protokoll Beschwerde, mit der er die Herabsetzung des (vermeintlich) im Betrag von 200 Euro auferlegten Pauschalkostenbeitrages auf 100 Euro, in eventu „die Ausschaltung der aufgetragenen Geldbuße von 100 Euro aus dem gerichtlichen Diversionsbeschluss bzw -anbot", in eventu die Beschlussaufhebung zur neuerlichen Entscheidung durch das Erstgericht, beantragte (ON 14).Nach rechtzeitiger und vollständiger Erbringung der auferlegten Leistungen durch den Beschuldigten wurde das Verfahren mit - ausschließlich mit dem Verweis auf die Erbringung der aufgetragenen gemeinnützigen Leistung sowie die Bezahlung des Schmerzengeldbetrages und der Pauschalkosten begründetem - Beschluss des Bezirksgerichtes Braunau am Inn vom 12. Juli 2005 gemäß Paragraph 90 d, (zu ergänzen: Absatz 5,) StPO in Verbindung mit Paragraph 90 b, StPO eingestellt (ON 13). Gegen diesen von der Staatsanwaltschaft unbekämpft gebliebenen Beschluss erhob der Beschuldigte am 12. Oktober 2005 mündlich zu gerichtlichem Protokoll Beschwerde, mit der er die Herabsetzung des (vermeintlich) im Betrag von 200 Euro auferlegten Pauschalkostenbeitrages auf 100 Euro, in eventu „die Ausschaltung der aufgetragenen Geldbuße von 100 Euro aus dem gerichtlichen Diversionsbeschluss bzw -anbot", in eventu die Beschlussaufhebung zur neuerlichen Entscheidung durch das Erstgericht, beantragte (ON 14).
Das Landesgericht Ried im Innkreis als Beschwerdegericht wies die Beschwerde mit Beschluss vom 28. November 2005, AZ 10 Bl 81/05w (= ON
17) mit der (zutreffenden) Begründung zurück, dass der Beschuldigte zur Anfechtung des Beschlusses auf endgültige Verfahrenseinstellung vom 12. Juli 2005 nicht legitimiert sei (§ 90l Abs 3 erster Satz StPO) und die Beschwerde, soweit sie sich der Sache nach gegen den Beschluss vom 17. Dezember 2004 richte, im Hinblick auf den Ablauf der mit Beschlussverkündung in Gang gesetzten Rechtsmittelfrist (vgl 13 Os 41/03) verspätet sei.17) mit der (zutreffenden) Begründung zurück, dass der Beschuldigte zur Anfechtung des Beschlusses auf endgültige Verfahrenseinstellung vom 12. Juli 2005 nicht legitimiert sei (Paragraph 90 l, Absatz 3, erster Satz StPO) und die Beschwerde, soweit sie sich der Sache nach gegen den Beschluss vom 17. Dezember 2004 richte, im Hinblick auf den Ablauf der mit Beschlussverkündung in Gang gesetzten Rechtsmittelfrist vergleiche 13 Os 41/03) verspätet sei.