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Rechtssatz RS0122297

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0122297

Geschäftszahl

5Ob3/07p; 5Ob28/25s

Entscheidungsdatum

30.10.2025

Rechtssatz

Leibrenten nach Paragraph 1284, ABGB können entweder in ziffernmäßig bestimmter Höhe ohne Wertsicherung als Hypothek oder als Reallast verbüchert werden. Unter welchen spezifischen Voraussetzungen im Lichte der Grundbuchsberichtigung nach Paragraph 136, GBG vom Erlöschen von Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen ausgegangen werden kann und deshalb die Löschung derartiger Rechte iS des Paragraph 136, Absatz eins, GBG erfolgen darf, bestimmt Paragraph 136, Absatz 3, GBG. Das Erlöschen des Bezugsrechts aus einem Leibrentenvertrag erfolgt mit dem Tod des Berechtigten und zu dessen Lebzeiten angefallene Beträge verjähren in drei Jahren, welchem Umstand durch die Sperrfrist des Paragraph 136, Absatz 3, GBG Rechnung getragen wird. Nach dem Tod des Bezugsberechtigten und dem Ablauf der Sperrfrist ohne Klagsanmerkung darf unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 136, GBG auch die Löschung einer - der grundbücherlichen Sicherung von Ansprüchen aus eine Leibrentenvertrag dienenden - Hypothek einverleibt werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 3/07p
    Entscheidungstext OGH 08.05.2007 5 Ob 3/07p
    Veröff: SZ 2007/65
  • 5 Ob 28/25s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.10.2025 5 Ob 28/25s
    vgl; nur: Nach dem Tod des Bezugsberechtigten und dem Ablauf der Sperrfrist ohne Klageanmerkung darf unter dem Gesichtspunkt des § 136 GBG die Löschung einer der grundbücherlichen Sicherung von Ansprüchen aus einem Ausgedinge dienenden Hypothek bewilligt werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122297

Im RIS seit

08.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2026

Dokumentnummer

JJR_20070508_OGH0002_0050OB00003_07P0000_001