Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig und auch berechtigt.
1. Wird jemanden für Geld, oder gegen eine für Geld geschätzte Sache auf die Lebensdauer einer gewissen Person eine bestimmte jährliche Entrichtung versprochen, so ist dies nach der Legaldefinition des § 1284 ABGB ein Leibrentenvertrag (vgl auch Binder in Schwimann³, § 1284 ABGB Rz 1; Mayrhofer/Ehrenzweig³, Schuldrecht AT 67; Krejci in Rummel3, §§ 1284 - 1286 Rz 1 ff).1. Wird jemanden für Geld, oder gegen eine für Geld geschätzte Sache auf die Lebensdauer einer gewissen Person eine bestimmte jährliche Entrichtung versprochen, so ist dies nach der Legaldefinition des Paragraph 1284, ABGB ein Leibrentenvertrag vergleiche auch Binder in Schwimann³, Paragraph 1284, ABGB Rz 1; Mayrhofer/Ehrenzweig³, Schuldrecht AT 67; Krejci in Rummel3, Paragraphen 1284, - 1286 Rz 1 ff).
2. Nach hA Ansicht können Leibrenten nach § 1284 ABGB je nach der Vertragsgestaltung entweder in ziffernmäßig bestimmter Höhe ohne Wertsicherung als Hypothek (§§ 447 ff ABGB und §§ 13 ff GBG; 8 Ob 585/85; 8 Ob 286/64 = EvBl 1965/114, 159; 5 Ob 21/64 = SZ 37/20 = RPflSlgG 698; RIS-Justiz RS0011339) oder als Reallast (§ 12 GBG; 3 Ob2. Nach hA Ansicht können Leibrenten nach Paragraph 1284, ABGB je nach der Vertragsgestaltung entweder in ziffernmäßig bestimmter Höhe ohne Wertsicherung als Hypothek (Paragraphen 447, ff ABGB und Paragraphen 13, ff GBG; 8 Ob 585/85; 8 Ob 286/64 = EvBl 1965/114, 159; 5 Ob 21/64 = SZ 37/20 = RPflSlgG 698; RIS-Justiz RS0011339) oder als Reallast (Paragraph 12, GBG; 3 Ob
110/86 = JBl 1989, 324; 7 Ob 548/80 = NZ 1981, 35; 5 Ob 28/75 =
EvBl1976/13 = NZ 1976, 95; RIS-Justiz RS0012175; RS0060366)
verbüchert werden (3 Ob 103/86; Hofmann in Rummel³, § 530 ABGB Rz 1; Binder in Schwimann³, § 1284 ABGB Rz 8; vgl ferner Dengler, Die Sicherung der Leibrente, NZ 1974, 183; Haider, Die Leibrente als Reallast, NZ 1959, 38; Duller, Die Leibrente als Reallast, NZ 1958, 23; Edtstadler, Die Verbücherung von Leibrenten, NZ 1957, 116).verbüchert werden (3 Ob 103/86; Hofmann in Rummel³, Paragraph 530, ABGB Rz 1; Binder in Schwimann³, Paragraph 1284, ABGB Rz 8; vergleiche ferner Dengler, Die Sicherung der Leibrente, NZ 1974, 183; Haider, Die Leibrente als Reallast, NZ 1959, 38; Duller, Die Leibrente als Reallast, NZ 1958, 23; Edtstadler, Die Verbücherung von Leibrenten, NZ 1957, 116).
3. Es mag nun durchaus zutreffen, dass im Exekutionsverfahren Verpflichtungen aus Leibrentverträgen unterschiedlich behandelt werden je nach dem, ob diese im Wege einer Hypothek oder einer Reallast verbüchert wurden (vgl dazu 3 Ob 103/86). Es ist den Vorinstanzen auch dahin beizupflichten, dass die Einverleibung der Löschung einer Hypothek auf Antrag des Pfandschuldners (Liegenschaftseigentümers) idR (vgl aber auch die Möglichkeit einer3. Es mag nun durchaus zutreffen, dass im Exekutionsverfahren Verpflichtungen aus Leibrentverträgen unterschiedlich behandelt werden je nach dem, ob diese im Wege einer Hypothek oder einer Reallast verbüchert wurden vergleiche dazu 3 Ob 103/86). Es ist den Vorinstanzen auch dahin beizupflichten, dass die Einverleibung der Löschung einer Hypothek auf Antrag des Pfandschuldners (Liegenschaftseigentümers) idR vergleiche aber auch die Möglichkeit einer
zeitlichen Befristung des Pfandrechts; 1 Ob 767/76 = EvBl 1977/124,
265 = NZ 1978, 158 = SZ 49/143) die Zustimmung des Pfandgläubigers
oder die Vorlage einer Löschungsquittung erfordern wird. Diese Erfordernisse haben allerdings nicht Selbstzweck, sondern dienen dem grundbücherlichen Nachweis der Tilgung der Forderung und damit dem Erlöschen der Pfandhaftung.
4.1. Unter welchen spezifischen Voraussetzungen nun grundbücherlich vom Erlöschen von Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen ausgegangen werden kann und deshalb die Löschung derartiger Rechte iS des § 136 Abs 1 GBG erfolgen darf, bestimmt § 136 Abs 3 GBG. Nach dieser Bestimmung kann die Löschung eines Rechts auf wiederkehrende Leistungen (nur) bewilligt werden, wenn seit dem Erlöschen des Bezugsrechts drei Jahre verstrichen sind und keine Klage auf Zahlung von Rückständen im Grundbuch angemerkt ist. Es geht dabei - offenbar entgegen der Ansicht der Vorinstanzen - nicht um die Frage der Verjährung eines Pfandrechts ohne Tilgung der besicherten Forderung, sondern um die Voraussetzungen unter denen im Lichte der Grundbuchsberichtigung nach § 136 GBG vom Erlöschen der besicherten Ansprüche ausgegangen werden.4.1. Unter welchen spezifischen Voraussetzungen nun grundbücherlich vom Erlöschen von Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen ausgegangen werden kann und deshalb die Löschung derartiger Rechte iS des Paragraph 136, Absatz eins, GBG erfolgen darf, bestimmt Paragraph 136, Absatz 3, GBG. Nach dieser Bestimmung kann die Löschung eines Rechts auf wiederkehrende Leistungen (nur) bewilligt werden, wenn seit dem Erlöschen des Bezugsrechts drei Jahre verstrichen sind und keine Klage auf Zahlung von Rückständen im Grundbuch angemerkt ist. Es geht dabei - offenbar entgegen der Ansicht der Vorinstanzen - nicht um die Frage der Verjährung eines Pfandrechts ohne Tilgung der besicherten Forderung, sondern um die Voraussetzungen unter denen im Lichte der Grundbuchsberichtigung nach Paragraph 136, GBG vom Erlöschen der besicherten Ansprüche ausgegangen werden.
4.2. Die Leibrente wird gemäß § 1284 ABGB auf die Lebensdauer einer Person versprochen. Ansprüche auf „Leibrente" sind daher unvererblich, wenngleich Beträge, die noch zu Lebzeiten des Erblassers fällig geworden sind, den Nachlass belasten (Welser in Rummel3, § 531 Rz 8). Das Erlöschen des Bezugsrechts aus einem Leibrentenvertrag erfolgt daher mit dem Tod des Berechtigten und der Möglichkeit noch zu Lebzeiten des Berechtigten angefallener, aber unberichtigter Beträge wird durch die Sperrfrist des § 136 Abs 3 GBG in der Dauer der gesetzlichen Verjährungsfrist für fällig gewordene Einzelbeträge Rechnung getragen. Nach dem Tod des Bezugsberechtigten und dem Ablauf der Sperrfrist ohne Klagsanmerkung darf dann unter dem Gesichtspunkt des § 136 GBG vom Erlöschen gesicherter Ansprüche ausgegangen werden. Diese Voraussetzungen müssen für Ansprüche aus einem Leibrentenvertrag unabhängig davon gelten, ob diese in Form einer Reallast oder einer Hypothek verbüchert worden sind, weil dies an den Voraussetzungen des Erlöschens von Ansprüchen aus dem grundbücherlich gesicherten Rechtsverhältnis (Leibrentenvertrag) nichts ändert.4.2. Die Leibrente wird gemäß Paragraph 1284, ABGB auf die Lebensdauer einer Person versprochen. Ansprüche auf „Leibrente" sind daher unvererblich, wenngleich Beträge, die noch zu Lebzeiten des Erblassers fällig geworden sind, den Nachlass belasten (Welser in Rummel3, Paragraph 531, Rz 8). Das Erlöschen des Bezugsrechts aus einem Leibrentenvertrag erfolgt daher mit dem Tod des Berechtigten und der Möglichkeit noch zu Lebzeiten des Berechtigten angefallener, aber unberichtigter Beträge wird durch die Sperrfrist des Paragraph 136, Absatz 3, GBG in der Dauer der gesetzlichen Verjährungsfrist für fällig gewordene Einzelbeträge Rechnung getragen. Nach dem Tod des Bezugsberechtigten und dem Ablauf der Sperrfrist ohne Klagsanmerkung darf dann unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 136, GBG vom Erlöschen gesicherter Ansprüche ausgegangen werden. Diese Voraussetzungen müssen für Ansprüche aus einem Leibrentenvertrag unabhängig davon gelten, ob diese in Form einer Reallast oder einer Hypothek verbüchert worden sind, weil dies an den Voraussetzungen des Erlöschens von Ansprüchen aus dem grundbücherlich gesicherten Rechtsverhältnis (Leibrentenvertrag) nichts ändert.
5. Daraus folgt im Ergebnis:
Nach hA Ansicht können Leibrenten nach § 1284 ABGB entweder in ziffernmäßig bestimmter Höhe ohne Wertsicherung als Hypothek oder als Reallast verbüchert werden. Unter welchen spezifischen Voraussetzungen im Lichte der Grundbuchsberichtigung nach § 136 GBG vom Erlöschen von Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen ausgegangen werden kann und deshalb die Löschung derartiger Rechte iS des § 136 Abs 1 GBG erfolgen darf, bestimmt § 136 Abs 3 GBG. Das Erlöschen des Bezugsrechts aus einem Leibrentenvertrag erfolgt mit dem Tod des Berechtigten und zu dessen Lebzeiten angefallene Beträge verjähren in drei Jahren, welchem Umstand durch die Sperrfrist des § 136 Abs 3 GBG Rechnung getragen wird. Nach dem Tod des Bezugsberechtigten und dem Ablauf der Sperrfrist ohne Klagsanmerkung darf dann unter dem Gesichtspunkt des § 136 GBG auch die Löschung einer - der grundbücherlichen Sicherung von Ansprüchen aus eine Leibrentenvertrag dienenden - Hypothek einverleibt werden. Der Antragsteller hat hier das bereits am 13. November 1976 erfolgte Ableben des Bezugsberechtigten nachgewiesen und eine Klage auf Zahlung von Rückständen ist im Grundbuch nicht angemerkt, weshalb dem Antrag des Liegenschaftseigentümers auf Löschung des Pfandrechts stattzugeben ist.Nach hA Ansicht können Leibrenten nach Paragraph 1284, ABGB entweder in ziffernmäßig bestimmter Höhe ohne Wertsicherung als Hypothek oder als Reallast verbüchert werden. Unter welchen spezifischen Voraussetzungen im Lichte der Grundbuchsberichtigung nach Paragraph 136, GBG vom Erlöschen von Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen ausgegangen werden kann und deshalb die Löschung derartiger Rechte iS des Paragraph 136, Absatz eins, GBG erfolgen darf, bestimmt Paragraph 136, Absatz 3, GBG. Das Erlöschen des Bezugsrechts aus einem Leibrentenvertrag erfolgt mit dem Tod des Berechtigten und zu dessen Lebzeiten angefallene Beträge verjähren in drei Jahren, welchem Umstand durch die Sperrfrist des Paragraph 136, Absatz 3, GBG Rechnung getragen wird. Nach dem Tod des Bezugsberechtigten und dem Ablauf der Sperrfrist ohne Klagsanmerkung darf dann unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 136, GBG auch die Löschung einer - der grundbücherlichen Sicherung von Ansprüchen aus eine Leibrentenvertrag dienenden - Hypothek einverleibt werden. Der Antragsteller hat hier das bereits am 13. November 1976 erfolgte Ableben des Bezugsberechtigten nachgewiesen und eine Klage auf Zahlung von Rückständen ist im Grundbuch nicht angemerkt, weshalb dem Antrag des Liegenschaftseigentümers auf Löschung des Pfandrechts stattzugeben ist.