Rechtssatz RS0122781
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122781
Entscheidungsdatum
18.11.2014
Rechtssatz
Dass ein Superädifikat nicht mehr besteht, kann von einem Notar gemäß §§ 76 Abs 1 lit l und 88 Abs 1 und 2 NO beweiskräftig beurkundet werden. Durch die Vorlage einer solchen Urkunde wird dem Grundbuchsgericht bekannt, dass das selbständige Eigentum am Bauwerk untergegangen ist. Es hat diesfalls die Ersichtlichmachung des Bauwerks im Grundbuch gemäß § 19 Abs 3 UHG zu löschen. Verweigert es die Löschung, kann der Liegenschaftseigentümer dagegen Rekurs erheben.Dass ein Superädifikat nicht mehr besteht, kann von einem Notar gemäß Paragraphen 76, Absatz eins, Litera l und 88 Absatz eins und 2 NO beweiskräftig beurkundet werden. Durch die Vorlage einer solchen Urkunde wird dem Grundbuchsgericht bekannt, dass das selbständige Eigentum am Bauwerk untergegangen ist. Es hat diesfalls die Ersichtlichmachung des Bauwerks im Grundbuch gemäß Paragraph 19, Absatz 3, UHG zu löschen. Verweigert es die Löschung, kann der Liegenschaftseigentümer dagegen Rekurs erheben.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 229/07y
Entscheidungstext OGH 06.11.2007 5 Ob 229/07y
Veröff: SZ 2007/168
- 5 Ob 120/11z
Entscheidungstext OGH 07.07.2011 5 Ob 120/11z
Vgl auch; Beisatz: § 10 Abs 1a UHG idF Grundbuchnovelle 2008. (T1)
- 5 Ob 190/14y
Entscheidungstext OGH 18.11.2014 5 Ob 190/14y
Vgl; Beisatz: Nach § 19 Abs 3 UHG war eine Ersichtlichmachung des Bauwerks zu löschen, wenn das selbständige Eigentum am Bauwerk untergegangen war. Der Liegenschaftseigentümer konnte nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung beantragen, dass eine Urkunde zur Feststellung des Nichtbestehens des Rechts eingereiht werde, wenn ein Superädifikat (faktisch) untergegangen war (5 Ob 229/07y = NZ 2008/705 [Hoyer]). Die Übergangsregelung des § 41 Abs 2 Satz 2 UHG idF der GB‑Nov 2008 sieht vor, dass die (nach alter Rechtslage erfolgte) Ersichtlichmachung eines Bauwerks zu löschen ist, wenn eine Urkunde eingereiht wird, die das Nichtbestehen des Bauwerks feststellt. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122781
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2015
Dokumentnummer
JJR_20071106_OGH0002_0050OB00229_07Y0000_001