Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist aus dem vom Rekursgericht bezeichneten Grund zulässig. Er ist auch berechtigt.
Zunächst ist die Rechtsmittellegitimation der Liegenschaftseigentümerin aus folgenden Erwägungen zu bejahen:
Wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, ist auf die Frage der Löschung der Ersichtlichmachung eines Bauwerks, auch wenn diese nach § 18 Abs 1 UHV BGBl 1927/236 erfolgte, nicht mehr die Bestimmung des § 18 Abs 2 UHV anzuwenden, sondern § 19 Abs 3 UHG. Demnach ist die Ersichtlichmachung des Bauwerks im Grundbuch zu löschen, wenn dem Grundbuchsgericht bekannt wird, dass das selbständige Eigentum am Bauwerk untergegangen ist. Obwohl sich ein Antragsrecht der gesetzlichen Bestimmung nicht entnehmen lässt und im vorliegenden Fall ein solcher Antrag auch gar nicht gestellt wurde, die „Antragstellerin“ regte vielmehr nur die amtswegige Löschung der Ersichtlichmachung an, ist doch beachtlich, dass die Existenz eines Superädifikats für den Liegenschaftseigentümer eine Belastung des Grundstücks darstellt. So wird dem Grundeigentümer gegen eine Urkundenhinterlegung, die sein Eigentum zu Unrecht mit einem Bauwerk im Sinn des § 435 ABGB belastet, eine Löschungsklage analog § 61 GBG zugestanden (3 Ob 516/90 = JBl 1991, 238 = SZ 63/100 = NZ 1992, 6; 9 Ob 112/03s). § 19 UHG soll dem Grundeigentümer die Handhabe bieten, eine Ersichtlichmachung im Grundbuch zu verhindern bzw zu beseitigen (RIS-Justiz RS0037897). F. Bydlinski in „Das Recht der Superädifikate“, S. 63, fordert überhaupt eine Adaption des UHG unter anderem dahin, dass dem Liegenschaftseigentümer ein Antragsrecht auf Löschung zuerkannt werden müsste. Diesem Gedanken ist der Gesetzgeber nicht nahe getreten, weshalb § 19 Abs 3 UHG tatsächlich nicht erkennen lässt, wie es dem Grundeigentümer möglich sein soll, eine im Grundbuch vorgenommene Ersichtlichmachung eines Bauwerks wieder zu beseitigen. Dem kann nur dadurch Rechnung getragen werden, dass dem Grundeigentümer im Sinn des § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG 2005 (vgl § 9 AußStrG 1854) eine Rechtsmittelbefugnis zuerkannt wird, wenn das Grundbuchsgericht der Bestimmung des § 19 Abs 3 UHG zuwider eine Löschung der Ersichtlichmachung eines Bauwerks verweigert (vgl 5 Ob 81/85 = NZ 1986, 93/86; Bittner in Kletecka/Rechberger/Zitta, Grundbuch und Urkundenhinterlegung beim Superädifikat Rz 105).Wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, ist auf die Frage der Löschung der Ersichtlichmachung eines Bauwerks, auch wenn diese nach Paragraph 18, Absatz eins, UHV BGBl 1927/236 erfolgte, nicht mehr die Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 2, UHV anzuwenden, sondern Paragraph 19, Absatz 3, UHG. Demnach ist die Ersichtlichmachung des Bauwerks im Grundbuch zu löschen, wenn dem Grundbuchsgericht bekannt wird, dass das selbständige Eigentum am Bauwerk untergegangen ist. Obwohl sich ein Antragsrecht der gesetzlichen Bestimmung nicht entnehmen lässt und im vorliegenden Fall ein solcher Antrag auch gar nicht gestellt wurde, die „Antragstellerin“ regte vielmehr nur die amtswegige Löschung der Ersichtlichmachung an, ist doch beachtlich, dass die Existenz eines Superädifikats für den Liegenschaftseigentümer eine Belastung des Grundstücks darstellt. So wird dem Grundeigentümer gegen eine Urkundenhinterlegung, die sein Eigentum zu Unrecht mit einem Bauwerk im Sinn des Paragraph 435, ABGB belastet, eine Löschungsklage analog Paragraph 61, GBG zugestanden (3 Ob 516/90 = JBl 1991, 238 = SZ 63/100 = NZ 1992, 6; 9 Ob 112/03s). Paragraph 19, UHG soll dem Grundeigentümer die Handhabe bieten, eine Ersichtlichmachung im Grundbuch zu verhindern bzw zu beseitigen (RIS-Justiz RS0037897). F. Bydlinski in „Das Recht der Superädifikate“, S. 63, fordert überhaupt eine Adaption des UHG unter anderem dahin, dass dem Liegenschaftseigentümer ein Antragsrecht auf Löschung zuerkannt werden müsste. Diesem Gedanken ist der Gesetzgeber nicht nahe getreten, weshalb Paragraph 19, Absatz 3, UHG tatsächlich nicht erkennen lässt, wie es dem Grundeigentümer möglich sein soll, eine im Grundbuch vorgenommene Ersichtlichmachung eines Bauwerks wieder zu beseitigen. Dem kann nur dadurch Rechnung getragen werden, dass dem Grundeigentümer im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, AußStrG 2005 vergleiche Paragraph 9, AußStrG 1854) eine Rechtsmittelbefugnis zuerkannt wird, wenn das Grundbuchsgericht der Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 3, UHG zuwider eine Löschung der Ersichtlichmachung eines Bauwerks verweigert vergleiche 5 Ob 81/85 = NZ 1986, 93/86; Bittner in Kletecka/Rechberger/Zitta, Grundbuch und Urkundenhinterlegung beim Superädifikat Rz 105).
Tatsächlich liegt keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Voraussetzung der Löschung einer Ersichtlichmachung nach § 19 Abs3 UHG vor.Tatsächlich liegt keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Voraussetzung der Löschung einer Ersichtlichmachung nach Paragraph 19, Abs3 UHG vor.
Damit erweist sich das vorliegende Rechtsmittel als zulässig.
Das Eigentum an sonderrechtsfähigen Superädifikaten (Überbauten) erwirbt der Bauführer zufolge § 435 ABGB originär durch Bauführung, ohne dass es eines Aktes der Publizität bedürfte. Eine Hinterlegung nach dem UHG ist in diesem Fall weder notwendig noch rechtlich zulässig (3 Ob 6/96 = NZ 1997, 328; 5 Ob 36/00f= WoBl 2001/13). Erst zu einer Übertragung des Eigentums am Bauwerk ist der spezielle sachenrechtliche Modus der Urkundenhinterlegung notwendig (1 Ob 907/34 = SZ 17/2; 1 Ob 99/53 = SZ 26/83; F. Bydlinski aaO 24; Spielbüchler in Rummel3 Rz 1 zu § 435 ABGB).Das Eigentum an sonderrechtsfähigen Superädifikaten (Überbauten) erwirbt der Bauführer zufolge Paragraph 435, ABGB originär durch Bauführung, ohne dass es eines Aktes der Publizität bedürfte. Eine Hinterlegung nach dem UHG ist in diesem Fall weder notwendig noch rechtlich zulässig (3 Ob 6/96 = NZ 1997, 328; 5 Ob 36/00f= WoBl 2001/13). Erst zu einer Übertragung des Eigentums am Bauwerk ist der spezielle sachenrechtliche Modus der Urkundenhinterlegung notwendig (1 Ob 907/34 = SZ 17/2; 1 Ob 99/53 = SZ 26/83; F. Bydlinski aaO 24; Spielbüchler in Rummel3 Rz 1 zu Paragraph 435, ABGB).
Während nach geltender Rechtslage zufolge § 19 Abs 1 UHG bei Unterlassung einer Ersichtlichmachung nach § 7 Abs 1 Z 2 UHG die Ersichtlichmachung eines Superädifikats nach § 19 Abs 1 UHG vorzunehmen ist (über Antrag des Bauwerkseigentümers mit Zustimmung des Liegenschaftseigentümers), war nach alter Rechtslage (§ 18 Abs 1 UHV 1927) die Ersichtlichmachung durch Anzeige des Vermessungsamts vorgesehen, eine Möglichkeit die nun nicht mehr besteht (5 Ob 106/90= NZ 1992, 117/233 mit Anm Hofmeister). Dabei hat im Verfahren zwar ungeprüft zu bleiben, ob das Bauwerk überhaupt rechtlich existent ist, doch muss die bereits erfolgte Errichtung des Bauwerks in der vorgelegten Urkunde zumindest behauptet werden (Hofmeister in NZ 1992, 260). Der Antrag ist dann abzuweisen, wenn sich durch die Urkunden ergibt, dass das Bauwerk nicht errichtet ist (NZ 1992, 257 f [Hofmeister]).Während nach geltender Rechtslage zufolge Paragraph 19, Absatz eins, UHG bei Unterlassung einer Ersichtlichmachung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, UHG die Ersichtlichmachung eines Superädifikats nach Paragraph 19, Absatz eins, UHG vorzunehmen ist (über Antrag des Bauwerkseigentümers mit Zustimmung des Liegenschaftseigentümers), war nach alter Rechtslage (Paragraph 18, Absatz eins, UHV 1927) die Ersichtlichmachung durch Anzeige des Vermessungsamts vorgesehen, eine Möglichkeit die nun nicht mehr besteht (5 Ob 106/90= NZ 1992, 117/233 mit Anmerkung Hofmeister). Dabei hat im Verfahren zwar ungeprüft zu bleiben, ob das Bauwerk überhaupt rechtlich existent ist, doch muss die bereits erfolgte Errichtung des Bauwerks in der vorgelegten Urkunde zumindest behauptet werden (Hofmeister in NZ 1992, 260). Der Antrag ist dann abzuweisen, wenn sich durch die Urkunden ergibt, dass das Bauwerk nicht errichtet ist (NZ 1992, 257 f [Hofmeister]).
Ist ein Superädifikat untergegangen - das natürliche Ende eines Überbaus ist dessen Beseitigung (vgl Spielbüchler in Rummel3 Rz 1 zu § 435 ABGB) - kann der Liegenschaftseigentümer beantragen, dass eine Urkunde zur Feststellung des Nichtbestehens des Rechts eingereiht wird. Wird das Bauwerk vom Grundeigentümer erworben, ist die Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde bei Gericht notwendig, damit die Ersichtlichmachung des Bestehens des Bauwerks gelöscht werden kann (vgl 1 Ob 513/93 = NZ 1994, 15; 5 Ob 73/93 = NZ 1994, 140; Bittner aaO Rz 104).Ist ein Superädifikat untergegangen - das natürliche Ende eines Überbaus ist dessen Beseitigung vergleiche Spielbüchler in Rummel3 Rz 1 zu Paragraph 435, ABGB) - kann der Liegenschaftseigentümer beantragen, dass eine Urkunde zur Feststellung des Nichtbestehens des Rechts eingereiht wird. Wird das Bauwerk vom Grundeigentümer erworben, ist die Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde bei Gericht notwendig, damit die Ersichtlichmachung des Bestehens des Bauwerks gelöscht werden kann vergleiche 1 Ob 513/93 = NZ 1994, 15; 5 Ob 73/93 = NZ 1994, 140; Bittner aaO Rz 104).
Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin den Weg gewählt, eine Beurkundung eines öffentlichen Notars über tatsächliche Vorgänge im Sinn der §§ 76 Abs 1 lit l und 88 Abs 1 und 2 NO darüber vorzulegen, dass sich auf der Liegenschaft kein Superädifikat (mehr) befindet. Nach dieser Bestimmung kann der Notar nicht nur Vorgänge, sondern auch von ihm wahrgenommene Tatsachen beurkunden, aus welchen Rechte abgeleitet werden sollen (Wagner/Knechtel NO6 Rz 1 f zu § 88 NO). Dass der Tatsache, dass sich auf der Liegenschaft kein Superädifikat mehr befindet, Rechtserheblichkeit zukommt, geht aus den obigen Ausführungen hervor. Damit wurde, womit der Revisionsrekurs zutreffend argumentiert, dem Grundbuchsgericht „bekannt“ im Sinn des § 19 Abs 3 UHG, dass das selbständige Eigentum am Bauwerk untergegangen ist. Die Forderung des Rekursgerichts, die Liegenschaftseigentümerin habe Urkunden vorzulegen, in denen der Rechteinhaber des Superädifikats entweder den Untergang des Superädifikats bestätige oder seine Zustimmung zur Löschung der Ersichtlichmachung erkläre, findet keine Grundlage in § 19 Abs 3 UHG. Dass der Fall anders zu beurteilen wäre, wenn sich die Liegenschaftseigentümerin auf Vertrag oder Verzicht berufen hätte, muss hier nicht erörtert werden.Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin den Weg gewählt, eine Beurkundung eines öffentlichen Notars über tatsächliche Vorgänge im Sinn der Paragraphen 76, Absatz eins, Litera l, und 88 Absatz eins und 2 NO darüber vorzulegen, dass sich auf der Liegenschaft kein Superädifikat (mehr) befindet. Nach dieser Bestimmung kann der Notar nicht nur Vorgänge, sondern auch von ihm wahrgenommene Tatsachen beurkunden, aus welchen Rechte abgeleitet werden sollen (Wagner/Knechtel NO6 Rz 1 f zu Paragraph 88, NO). Dass der Tatsache, dass sich auf der Liegenschaft kein Superädifikat mehr befindet, Rechtserheblichkeit zukommt, geht aus den obigen Ausführungen hervor. Damit wurde, womit der Revisionsrekurs zutreffend argumentiert, dem Grundbuchsgericht „bekannt“ im Sinn des Paragraph 19, Absatz 3, UHG, dass das selbständige Eigentum am Bauwerk untergegangen ist. Die Forderung des Rekursgerichts, die Liegenschaftseigentümerin habe Urkunden vorzulegen, in denen der Rechteinhaber des Superädifikats entweder den Untergang des Superädifikats bestätige oder seine Zustimmung zur Löschung der Ersichtlichmachung erkläre, findet keine Grundlage in Paragraph 19, Absatz 3, UHG. Dass der Fall anders zu beurteilen wäre, wenn sich die Liegenschaftseigentümerin auf Vertrag oder Verzicht berufen hätte, muss hier nicht erörtert werden.
Durch die notarielle Beurkundung des Nichtvorhandenseins eines Bauwerks steht fest, dass das Superädifikat untergegangen ist.
Spruchgemäß war daher in Stattgebung des Revisionsrekurses der Liegenschaftseigentümerin die Löschung der Ersichtlichmachung des Bauwerks im Grundbuch zu bewilligen.