Rechtssatz RS0123371
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123371
Entscheidungsdatum
20.09.2012
Rechtssatz
Entsteht ein Schaden durch Kosten einer tatsächlich eingestellten Ersatzkraft, so ist zunächst danach zu unterscheiden, wer die Ersatzkraft eingestellt oder beauftragt und die Kosten getragen hat. War dies eine (rechtsfähige) Gesellschaft, schuldet sie zwar im Verhältnis zur Ersatzkraft das Entgelt für dessen Arbeitsleistung; sie ist aber als nur mittelbar Geschädigte grundsätzlich nicht legitimiert, ihren Aufwand vom Schädiger zu verlangen (vgl 2 Ob 156/06i; SZ 61/178).Entsteht ein Schaden durch Kosten einer tatsächlich eingestellten Ersatzkraft, so ist zunächst danach zu unterscheiden, wer die Ersatzkraft eingestellt oder beauftragt und die Kosten getragen hat. War dies eine (rechtsfähige) Gesellschaft, schuldet sie zwar im Verhältnis zur Ersatzkraft das Entgelt für dessen Arbeitsleistung; sie ist aber als nur mittelbar Geschädigte grundsätzlich nicht legitimiert, ihren Aufwand vom Schädiger zu verlangen vergleiche 2 Ob 156/06i; SZ 61/178).
Entscheidungstexte
- 2 Ob 238/07z
Entscheidungstext OGH 14.02.2008 2 Ob 238/07z
- 6 Ob 43/10g
Entscheidungstext OGH 19.03.2010 6 Ob 43/10g
Vgl
- 2 Ob 27/12b
Entscheidungstext OGH 20.09.2012 2 Ob 27/12b
Vgl; Veröff: SZ 2012/95
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123371
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2015
Dokumentnummer
JJR_20080214_OGH0002_0020OB00238_07Z0000_007