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Entscheidung 6 Ob 43/10g×

Entscheidung 6 Ob 43/10g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob43/10g

Entscheidungsdatum

19.03.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. E***** M*****, Deutschland, 2. E. M. M***** GmbH, *****, Deutschland, 3. M***** GmbH, *****, Deutschland, alle vertreten durch Mag. Birgit Eder, Rechtsanwältin in Salzburg, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Planer und Dr. Barbara Planer, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wegen 112.302,34 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der erst- und der drittklagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 12. Jänner 2010, GZ 5 R 56/09p-81, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1.) Die Fragen, ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden soll und ob ein Sachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar ist, zählen ebenso zur nicht revisiblen Beweiswürdigung wie der Umstand, dass das Gericht einem medizinischen Sachverständigengutachten folgt und dessen Einschätzungen seinen Feststellungen zugrundelegt (RIS-Justiz RS0043320, RS0043163 [T7]).

Vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz können mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042936). Dieser Grundsatz kann nicht durch die Behauptung, das Berufungsverfahren sei - weil das Berufungsgericht der Mängelrüge nicht gefolgt sei - mangelhaft geblieben, umgangen werden (RIS-Justiz RS0043061 [T18]). Eine Anfechtung der Ergebnisse von Sachverständigengutachten ist mit Revision nur bei Verstoß gegen zwingende Denkgesetze oder zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks möglich (RIS-Justiz RS0043404). Solche Verstöße zeigt die Revision nicht auf.

Die übrigen behaupteten Mangelhaftigkeiten des Berufungsverfahrens (wie etwa die fehlerhafte Erledigung der Beweisrüge) liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Fragen der Beweislastverteilung stellen sich nur dann, wenn ein Beweis für die strittige, entscheidungswesentliche Tatsache nicht erbracht werden kann. Liegen - wie im Anlassfall - entsprechende Sachverhaltsfeststellungen jedoch vor, bedarf es nicht der Anwendung von Beweislastregeln (RIS-Justiz RS0039875; RS0039939 [T23, T26, T29]).

Das Ausmaß eines Mitverschuldens des Geschädigten ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Frage regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Ob die Ausmessung der Verschuldensanteile angemessen erfolgte, ist eine Ermessenentscheidung, bei der - abgesehen von einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage - eine erhebliche Rechtsfrage nicht zu beantworten ist (RIS-Justiz RS0087606; RS0044088). Auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts bedarf weder die Auffassung des Berufungsgerichts, dass dem Kläger die Unterlassung der gebotenen Aufmerksamkeit vorzuwerfen ist, noch die Ausmessung der Verschuldensanteile einer Korrektur.

2.) Entgegen der Ansicht der drittklagenden Partei ist es gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass der Schaden, der im Vermögen einer Gesellschaft mbH infolge einer Körperverletzung des (geschäftsführenden) (Allein-)Gesellschafters dadurch entstanden ist, dass sie die Kosten einer von ihr wegen des temporären Ausfalls seiner Arbeitskraft tatsächlich eingestellten Ersatzkraft zu tragen hat, ein nichterstattungsfähiger Drittschaden ist, sodass die Gesellschaft als nur mittelbar Geschädigte den Kostenaufwand vom Schädiger nicht ersetzt verlangen kann (2 Ob 42/87 SZ 61/178; 2 Ob 156/06i mwN; 2 Ob 238/07z; vergleiche 2 Ob 192/78; 1 Ob 126/01p SZ 64/185). Die von der Revisionswerberin für die Behauptung einer Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung angeführten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs 5 Ob 262/01t SZ 74/188 und 10 Ob 57/03k RdW 2006/323, 335 befassten sich nicht mit der im Anlassfall entscheidungswesentlichen Frage. Es liegt auch kein Fall einer Schadensverlagerung vom verletzten Gesellschafter auf die Gesellschaft vor, hat doch der verletzte Gesellschafter selbst keinen Anspruch auf Ersatz der von der Gesellschaft getragenen Kosten (2 Ob 42/87 unter Ablehnung von Ch. Huber, JBl 1987, 613, 631, 633; 2 Ob 238/07z; RIS-Justiz RS0022657).

3.) Die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts ist nicht revisibel (RIS-Justiz RS0104146, RS0044233, RS0044185).

Textnummer

E93662

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0060OB00043.10G.0319.000

Im RIS seit

21.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2011

Dokumentnummer

JJT_20100319_OGH0002_0060OB00043_10G0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0021473 Rechtssatz 17.09.1958Zivilrecht
Der mittelbar Geschädigte kann, sofern nicht das Gesetz selbst Ausnahmen enthält, nicht Schadenersatz verlangen.
RS0022657 Rechtssatz 30.08.1988Zivilrecht
Der verletzte Alleingesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist mit der Gesellschaft rechtlich nicht identisch und hat daher nur Anspruch auf Ersatz entgangenen Gesellschaftsgewinnes und nicht auf Ersatz der von der Gesellschaft getragene …
RS0039875 Rechtssatz 05.09.1978Zivilrecht
Die Beweislastverteilung kommt erst und nur dann zum Tragen, wenn ein Beweis für die strittige, entscheidungswesentliche Tatsache nicht erbracht werden kann.
RS0039939 Rechtssatz 16.10.1958Zivilrecht
Die Beweislastverteilung ist revisibel; ihre grundsätzliche Regel lässt sich auf die knappe Formel bringen, dass jede Partei die Voraussetzungen der ihr günstigen Norm zu behaupten und zu beweisen hat. Erfahrungssätze, die zur Feststellung des Tatbestandes …
RS0043061 Rechtssatz 06.10.1987Zivilrecht
Auch in Sozialrechtssachen kann ein Mangel des Verfahrens erster Instanz, dessen Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden.
RS0043163 Rechtssatz 22.09.1966Zivilrecht
Die Frage, ob die eingeholten Sachverständigengutachten die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen rechtfertigen, gehört in das Gebiet der Beweiswürdigung; ebenso jene, ob die eingeholten Sachverständigengutachten erschöpfend sind oder ob noch weit …
RS0043404 Rechtssatz 06.02.1990Zivilrecht
Die Anfechtung der Ergebnisse von Sachverständigengutachten ist mittels Revision nur insoweit möglich, als dabei ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze oder zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks unterlaufen ist.
RS0044088 Rechtssatz 08.10.1991Zivilrecht
Eine Einzelfallentscheidung ist für den OGH nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm, konkret bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs der Unzumutbarkeit korrigi …
RS0044185 Rechtssatz 19.02.1974Zivilrecht
Das Verbot des § 528 Abs 1 Z 2 ZPO schließt die Überprüfung unterinstanzlicher Kostenentscheidungen in gleichlautenden Urteilen auch im Revisionsverfahren dann aus, wenn die Revision erfolglos bleibt (Fasching IV, 459; II, 353; Judikat 147, von Fasching unr …
RS0044233 Rechtssatz 15.09.1981Zivilrecht
Der Ausschluss eines Rekurses gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über den Kostenpunkt erstreckt sich auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird. Das Gericht zweiter Instanz entscheidet daher in allen mit …
RS0087606 Rechtssatz 19.12.1995Zivilrecht
Die Beurteilung des Verschuldensgrads unter Anwendung der richtig dargestellten Grundsätze, ohne dass ein wesentlicher Verstoß gegen maßgebliche Abgrenzungskriterien vorläge, und das Ausmaß eines Mitverschuldens des Geschädigten können wegen ihrer Einzelfal …
RS0104146 Rechtssatz 18.09.1991Zivilrecht
Die selbständige oder die in einer Revision enthaltene Anfechtung einer Kostenentscheidung des Gerichtes II.Instanz ist grundsätzlich ausgeschlossen.
RS0123371 Rechtssatz 14.02.2008Zivilrecht
Entsteht ein Schaden durch Kosten einer tatsächlich eingestellten Ersatzkraft, so ist zunächst danach zu unterscheiden, wer die Ersatzkraft eingestellt oder beauftragt und die Kosten getragen hat. War dies eine (rechtsfähige) Gesellschaft, schuldet sie zwar …