Rechtssatz RS0124029
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124029
Entscheidungsdatum
08.11.2023
Rechtssatz
Nunmehr wurde durch § 27 Abs 1 Z 2 beziehungsweise § 28 Abs 1 zweiter Satz SMG idgF der Anbau (auch) von Cannabispflanzen zum Zweck der Suchtgiftgewinnung gesondert unter Strafe und damit klargestellt, dass der Anbau nicht mehr als Versuchsbeginn des Erzeugens anzusehen ist. Gilt nämlich als „Anbau" etwa das „Aussetzen", „Anpflanzen", „Aufziehen", „Züchten" oder das „Kultivieren" von Suchtgiftpflanzen, aus denen erst nach Erlangung der Erntereife Suchtgift gewonnen werden kann, bedarf es zur Beurteilung des Tatgeschehens als (versuchte) „Erzeugung" im Sinn des § 28a Abs 1 erster Fall SMG nunmehr einer im Hinblick auf die „Gewinnung" von Suchtgift ausführungsnahen, im Falle von Cannabispflanzen also einer nach den Vorstellungen des Täters der Trennung der Cannabisblüten und des Cannabisharzes von Blättern und Stängeln, mit anderen Worten dem Abschneiden der Pflanzen unmittelbar vorangehenden Handlung.Nunmehr wurde durch Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, beziehungsweise Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz SMG idgF der Anbau (auch) von Cannabispflanzen zum Zweck der Suchtgiftgewinnung gesondert unter Strafe und damit klargestellt, dass der Anbau nicht mehr als Versuchsbeginn des Erzeugens anzusehen ist. Gilt nämlich als „Anbau" etwa das „Aussetzen", „Anpflanzen", „Aufziehen", „Züchten" oder das „Kultivieren" von Suchtgiftpflanzen, aus denen erst nach Erlangung der Erntereife Suchtgift gewonnen werden kann, bedarf es zur Beurteilung des Tatgeschehens als (versuchte) „Erzeugung" im Sinn des Paragraph 28 a, Absatz eins, erster Fall SMG nunmehr einer im Hinblick auf die „Gewinnung" von Suchtgift ausführungsnahen, im Falle von Cannabispflanzen also einer nach den Vorstellungen des Täters der Trennung der Cannabisblüten und des Cannabisharzes von Blättern und Stängeln, mit anderen Worten dem Abschneiden der Pflanzen unmittelbar vorangehenden Handlung.
Entscheidungstexte
- 14 Os 94/08t
Entscheidungstext OGH 26.08.2008 14 Os 94/08t
- 14 Os 57/09b
Entscheidungstext OGH 21.07.2009 14 Os 57/09b
Beisatz: Das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall SMG ist mit einer im Hinblick auf die „Gewinnung" von Suchtgift ausführungsnahen, im Falle von Cannabispflanzen also einer nach den Vorstellungen des Täters der Trennung der Cannabisblüten und des Cannabisharzes von Blättern und Stängeln, maW dem Abschneiden der Pflanzen unmittelbar vorangehenden Handlung, versucht (und mit dem - hier aktuellen - gelungenen Abernten der Pflanzen vollendet). (T1)
- 11 Os 67/10b
Entscheidungstext OGH 22.06.2010 11 Os 67/10b
Vgl auch
- 12 Os 81/11w
Entscheidungstext OGH 20.09.2011 12 Os 81/11w
Vgl auch
- 12 Os 160/11p
Entscheidungstext OGH 20.12.2011 12 Os 160/11p
Vgl auch; Beisatz: Das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall SMG ist mit dem Abernten der Cannabispflanzen verwirklicht. (T2)
- 12 Os 11/12b
Entscheidungstext OGH 28.02.2012 12 Os 11/12b
nur: Im Übrigen stellt § 27 Abs 1 Z 2 SMG den Anbau (auch) von Cannabispflanzen zum Zweck der Suchtgiftgewinnung gesondert unter Strafe. Damit wird klargestellt, dass die Anpflanzung nicht (mehr) als Versuchsbeginn des Erzeugens anzusehen ist. (T3)
- 12 Os 89/12y
Entscheidungstext OGH 28.08.2012 12 Os 89/12y
Vgl auch; Vgl auch Beis wie T2
- 15 Os 116/12s
Entscheidungstext OGH 21.11.2012 15 Os 116/12s
Beis wie T1
- 12 Os 148/12z
Entscheidungstext OGH 13.12.2012 12 Os 148/12z
Vgl auch; Beis wie T2
- 15 Os 22/13v
Entscheidungstext OGH 26.06.2013 15 Os 22/13v
Vgl
- 15 Os 174/13x
Entscheidungstext OGH 19.02.2014 15 Os 174/13x
Auch; Beis wie T2
- 14 Os 109/14g
Entscheidungstext OGH 28.10.2014 14 Os 109/14g
Auch
- 15 Os 21/15z
Entscheidungstext OGH 16.03.2015 15 Os 21/15z
auch; Beisatz: Das Suchtgift Cathinon und der psychotrope Stoff Cathin sind bereits mit dem Abernten (= mechanische Trennung der Zweigspitzen und Blätter von der lebenden Kath‑Pflanze) als erzeugt (gewonnen) iSd § 27 Abs 1 Z 1, § 28a Abs 1, § 30 Abs 1, § 31a Abs 1 SMG anzusehen, sodass sie in dieser Gestalt Gegenstand der weiteren Begehungsformen der genannten strafbaren Handlungen sein können. (T4)
- 12 Os 46/16f
Entscheidungstext OGH 18.08.2016 12 Os 46/16f
Auch
- 15 Os 76/16i
Entscheidungstext OGH 07.09.2016 15 Os 76/16i
Auch; Beisatz: Hat nach dem konkreten Tatplan die versuchte Erzeugung in Bezug auf alle blühenden Cannabispflanzen bereits begonnen, ändert der Umstand, dass die zur Erzeugung erforderliche Manipulation sich aufgrund ihres Umfangs über mehrere Tage oder Wochen hinziehen sollte, daran nichts und bewirkt auch keine Teilung in Einzelakte. (T5)
- 12 Os 32/19a
Entscheidungstext OGH 15.10.2019 12 Os 32/19a
Vgl
- 15 Os 118/23a
Entscheidungstext OGH 08.11.2023 15 Os 118/23a
vgl; Beisatz: "Anbauen" von Cannabispflanzen umfasst auch deren "Aufziehen" und damit "Pflege". (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124029
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2024
Dokumentnummer
JJR_20080826_OGH0002_0140OS00094_08T0000_004