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Rechtssatz RS0124643×

Rechtssatz RS0124643

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124643

Geschäftszahl

2Ob48/08k; 4Ob173/11m

Entscheidungsdatum

22.11.2011

Rechtssatz

Zweck der dem Interessenausgleich dienenden einschlägigen Bestimmungen des ASVG betreffend die Auswahl der Vertragsärzte und den Abschluss der Einzelverträge zwischen dem zuständigen Träger der Krankenversicherung und dem Arzt nach den Bestimmungen des Gesamtvertrags und im Einvernehmen mit der zuständigen Ärztekammer ist einerseits der Schutz der Versichertengemeinschaft durch Sicherstellung ausreichender Sachleistungsvorsorge, andererseits aber auch der Interessen der Ärzteschaft (bzw des einzelnen Vertragsarztes). Diese Schutzwirkung schlägt gerade bei einer Materie wie der Ordinationsübernahme auch auf die Rechtsnachfolger der Vertragsärzte durch und erstreckt sich auch auf deren vermögensrechtliche Nachteile.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 48/08k
    Entscheidungstext OGH 19.02.2009 2 Ob 48/08k
    Bem: So schon 7 Ob 165/03w = SZ 2003/90. (T1)
  • 4 Ob 173/11m
    Entscheidungstext OGH 22.11.2011 4 Ob 173/11m
    Vgl; Beisatz: Der bestqualifizierteste Bewerber um eine Kassenplanstelle hat gegenüber dem Krankenversicherungsträger keinen Rechtsanspruch auf Abschluss eines Einzelvertrags nach § 343 ASVG. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124643

Im RIS seit

21.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2012

Dokumentnummer

JJR_20090219_OGH0002_0020OB00048_08K0000_001