Rechtssatz RS0124643
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124643
Entscheidungsdatum
22.11.2011
Rechtssatz
Zweck der dem Interessenausgleich dienenden einschlägigen Bestimmungen des ASVG betreffend die Auswahl der Vertragsärzte und den Abschluss der Einzelverträge zwischen dem zuständigen Träger der Krankenversicherung und dem Arzt nach den Bestimmungen des Gesamtvertrags und im Einvernehmen mit der zuständigen Ärztekammer ist einerseits der Schutz der Versichertengemeinschaft durch Sicherstellung ausreichender Sachleistungsvorsorge, andererseits aber auch der Interessen der Ärzteschaft (bzw des einzelnen Vertragsarztes). Diese Schutzwirkung schlägt gerade bei einer Materie wie der Ordinationsübernahme auch auf die Rechtsnachfolger der Vertragsärzte durch und erstreckt sich auch auf deren vermögensrechtliche Nachteile.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 48/08k
Entscheidungstext OGH 19.02.2009 2 Ob 48/08k
Bem: So schon 7 Ob 165/03w = SZ 2003/90. (T1)
- 4 Ob 173/11m
Entscheidungstext OGH 22.11.2011 4 Ob 173/11m
Vgl; Beisatz: Der bestqualifizierteste Bewerber um eine Kassenplanstelle hat gegenüber dem Krankenversicherungsträger keinen Rechtsanspruch auf Abschluss eines Einzelvertrags nach § 343 ASVG. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124643
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2012
Dokumentnummer
JJR_20090219_OGH0002_0020OB00048_08K0000_001