Rechtssatz RS0125593
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125593
Entscheidungsdatum
23.09.2025
Rechtssatz
Das Außerstreitgesetz verwendet zwar den Begriff des Streitgenossen nicht, regelt die Streitgenossenschaft jedoch im Wesentlichen gleich wie die Zivilprozessordnung. Auch im Verfahren außer Streitsachen ergibt sich aus der Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs oder der Anordnung von Wirkungen allen aktenkundigen Parteien gegenüber, also aus dem materiellen Recht, ob Dispositionen über den Verfahrensgegenstand der Einstimmigkeit der Parteien bedürfen, oder ob eine Partei allein tätig werden darf und was bei widerstreitenden Erklärungen gilt. Im Zweifel liegt eine einheitliche Streitpartei vor, wenn wegen Nichterfassung aller Beteiligten die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch divergierende Einzelentscheidungen besteht. In diesem Fall bedürfen Dispositionen über den Verfahrensgegenstand der Einstimmigkeit aller Mitglieder. Disponiert nur einer von mehreren Streitgenossen über den Streitgegenstand, dann gilt die dem Prozessstandpunkt der einheitlichen Streitpartei günstigste Erklärung.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 103/09x
Entscheidungstext OGH 15.12.2009 5 Ob 103/09x
- 5 Ob 200/10p
Entscheidungstext OGH 29.03.2011 5 Ob 200/10p
Auch; nur: Auch im Verfahren außer Streitsachen ergibt sich aus der Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs oder der Anordnung von Wirkungen allen aktenkundigen Parteien gegenüber, also aus dem materiellen Recht, ob Dispositionen über den Verfahrensgegenstand der Einstimmigkeit der Parteien bedürfen, oder ob eine Partei allein tätig werden darf und was bei widerstreitenden Erklärungen gilt. (T1)
Beisatz: Durchsetzung von Erhaltungspflichten an allgemeinen Teilen (§§ 3, 6 MRG). (T2)
Beisatz: Hier: Stockwerkseigentum. (T3)
- 5 Ob 21/12t
Entscheidungstext OGH 16.05.2012 5 Ob 21/12t
Auch; nur: Bei Dispositionen bloß eines von mehreren Streitgenossen gilt die dem Prozessstandpunkt günstigste Erklärung. (T4)
nur ähnlich T1
- 1 Ob 51/14b
Entscheidungstext OGH 27.03.2014 1 Ob 51/14b
Auch
- 5 Ob 96/14z
Entscheidungstext OGH 26.09.2014 5 Ob 96/14z
Vgl auch; nur T4
- 5 Ob 104/17f
Entscheidungstext OGH 20.07.2017 5 Ob 104/17f
- 5 Ob 62/25s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.09.2025 5 Ob 62/25s
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125593
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2025
Dokumentnummer
JJR_20091215_OGH0002_0050OB00103_09X0000_001