Rechtssatz RS0125829
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125829
Entscheidungsdatum
01.04.2020
Rechtssatz
Bei fehlerhafter Anlageberatung gebührt der Vertrauensschaden, der konkret oder abstrakt berechnet werden kann und jedenfalls im rechnerischen Vermögensschaden besteht. Erfolgt die Schadenszufügung aber im Rahmen der Abwicklung eines Vermögensverwaltungsvertrags, so haftet der pflichtwidrig handelnde Vertragspartner für den Nichterfüllungsschaden. Im Fall einer vereinbarten Gesamtstrategie ist das Ergebnis der pflichtwidrigen Vermögensverwaltung der fiktiven Entwicklung des Portfolios unter Zugrundelegung einer ‑ aus Sicht ex ante ‑ vertragskonformen Gesamtstrategie gegenüberzustellen. Das Begehren auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens ist unabhängig davon zulässig, ob der Anleger die noch in seinem Vermögen befindlichen Wertpapiere verkauft hat oder Naturalrestitution geltend macht.
Entscheidungstexte
- 9 Ob 85/09d
Entscheidungstext OGH 11.05.2010 9 Ob 85/09d
Veröff: SZ 2010/53
- 1 Ob 181/11s
Entscheidungstext OGH 22.12.2011 1 Ob 181/11s
nur: Bei fehlerhafter Anlageberatung gebührt der Vertrauensschaden. Erfolgt die Schadenszufügung aber im Rahmen der Abwicklung eines Vermögensverwaltungsvertrags, so haftet der pflichtwidrig handelnde Vertragspartner für den Nichterfüllungsschaden. Im Fall einer vereinbarten Gesamtstrategie ist das Ergebnis der pflichtwidrigen Vermögensverwaltung der fiktiven Entwicklung des Portfolios unter Zugrundelegung einer ‑ aus Sicht ex ante ‑ vertragskonformen Gesamtstrategie gegenüberzustellen. (T1)
- 3 Ob 230/12p
Entscheidungstext OGH 23.01.2013 3 Ob 230/12p
Auch; Beisatz: Der Schaden wegen fehlerhafter Abschlussprüfung ist einem Schaden wegen pflichtwidriger Anlageberatung vergleichbar. (T2); Veröff: SZ 2013/3
- 10 Ob 7/12w
Entscheidungstext OGH 29.01.2013 10 Ob 7/12w
nur: Bei fehlerhafter Anlageberatung gebührt der Vertrauensschaden, der konkret oder abstrakt berechnet werden kann und jedenfalls im rechnerischen Vermögensschaden besteht. (T3)
- 10 Ob 58/12w
Entscheidungstext OGH 26.02.2013 10 Ob 58/12w
Auch
- 10 Ob 56/12a
Entscheidungstext OGH 26.02.2013 10 Ob 56/12a
Auch
- 3 Ob 231/12k
Entscheidungstext OGH 20.02.2013 3 Ob 231/12k
Auch; Beis wie T2
- 1 Ob 238/12z
Entscheidungstext OGH 29.04.2013 1 Ob 238/12z
Auch; Beis wie T2
- 4 Ob 165/12m
Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 165/12m
Auch; Beis wie T2
- 9 Ob 44/13f
Entscheidungstext OGH 29.10.2013 9 Ob 44/13f
Vgl auch; Beisatz: Zur Erleichterung der Schadensermittlung kommt eine Heranziehung der Bestimmung des § 273 Abs 1 ZPO in Betracht (so schon 9 Ob85/09d). (T4)
Beisatz: Hier: 2. Rechtsgang zu 9 Ob 85/09d. (T5)
- 4 Ob 135/13a
Entscheidungstext OGH 17.12.2013 4 Ob 135/13a
Vgl auch
- 7 Ob 21/15m
Entscheidungstext OGH 12.03.2015 7 Ob 21/15m
nur T1; Beisatz: Eine isolierte Betrachtung der Entwicklung einzelner im Portfolio gehaltener Wertpapiere kommt ebensowenig in Betracht wie eine Zergliederung der im Rahmen der Gesamtstrategie erfolgten Erwerbsvorgänge in vertragsgemäße und vertragswidrige Tradings. (T6)
- 10 Ob 62/15p
Entscheidungstext OGH 28.06.2016 10 Ob 62/15p
Auch
- 1 Ob 159/19t
Entscheidungstext OGH 01.04.2020 1 Ob 159/19t
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125829
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2020
Dokumentnummer
JJR_20100511_OGH0002_0090OB00085_09D0000_001