Rechtssatz RS0127663
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127663
Entscheidungsdatum
30.03.2016
Rechtssatz
Ein in der Satzung einer GmbH den Gesellschaftern eingeräumtes Aufgriffsrecht zu vorbestimmten Bedingungen (hier: Geltendmachung in bestimmter Frist; Verfahren zur Ermittlung des Aufgriffspreises) ist nicht einem Zustimmungsrecht zur Veräußerung des Geschäftsanteils gleich zu halten, sodass bei einer exekutiven Verwertung § 76 Abs 4 GmbHG nicht analog anzuwenden ist.Ein in der Satzung einer GmbH den Gesellschaftern eingeräumtes Aufgriffsrecht zu vorbestimmten Bedingungen (hier: Geltendmachung in bestimmter Frist; Verfahren zur Ermittlung des Aufgriffspreises) ist nicht einem Zustimmungsrecht zur Veräußerung des Geschäftsanteils gleich zu halten, sodass bei einer exekutiven Verwertung Paragraph 76, Absatz 4, GmbHG nicht analog anzuwenden ist.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 223/11g
Entscheidungstext OGH 22.02.2012 3 Ob 223/11g
Veröff: SZ 2012/18
- 6 Ob 35/16i
Entscheidungstext OGH 30.03.2016 6 Ob 35/16i
Vgl auch; Beisatz: Aus § 76 Abs 4 GmbHG lässt sich allgemein die gesetzgeberische Wertung entnehmen, dass die Gläubigerbefriedigung Vorrang vor Gesellschaftsinteressen hat. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127663
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2016
Dokumentnummer
JJR_20120222_OGH0002_0030OB00223_11G0000_003