Rechtssatz RS0128994
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128994
Entscheidungsdatum
19.05.2025
Rechtssatz
Es ist (Anm: nach SchiedsRÄG 2006) daran festzuhalten, dass nachträglich bekannt gewordene Ablehnungsgründe im Aufhebungsverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden können, dass aber in krassen Fällen Ausnahmen möglich sind. Die gebotene Abwägung ist in einem auf § 611 Abs 2 Z 4 ZPO gestützten Aufhebungsverfahren durchzuführen. Die Frage, in welchen schwerwiegenden Fällen das Bedürfnis nach Aufhebung des Schiedsspruchs überwiegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu lösen. Bei einem Ablehnungsgrund, der einem Ausschließungsgrund iSd § 20 JN nahekommt, wird sie regelmäßig zu bejahen sein. In besonders schwerwiegenden Fällen von Befangenheit kann die Aufhebungsklage auch auf § 611 Abs 2 Z 5 ZPO gestützt werden.Es ist Anmerkung, nach SchiedsRÄG 2006) daran festzuhalten, dass nachträglich bekannt gewordene Ablehnungsgründe im Aufhebungsverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden können, dass aber in krassen Fällen Ausnahmen möglich sind. Die gebotene Abwägung ist in einem auf Paragraph 611, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO gestützten Aufhebungsverfahren durchzuführen. Die Frage, in welchen schwerwiegenden Fällen das Bedürfnis nach Aufhebung des Schiedsspruchs überwiegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu lösen. Bei einem Ablehnungsgrund, der einem Ausschließungsgrund iSd Paragraph 20, JN nahekommt, wird sie regelmäßig zu bejahen sein. In besonders schwerwiegenden Fällen von Befangenheit kann die Aufhebungsklage auch auf Paragraph 611, Absatz 2, Ziffer 5, ZPO gestützt werden.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 112/12b
Entscheidungstext OGH 17.06.2013 2 Ob 112/12b
Beisatz: Hier: Das wirtschaftliche Interesse eines Mitglieds des Aufsichtsrats im Konzernverbund ist zwar geeignet, bei einem vernünftigen Dritten „berechtigte Zweifel“ an der Unparteilichkeit des Schiedsrichters in einem Schiedsverfahren, an dem eine Untergesellschaft als Partei beteiligt ist, zu wecken. Die gebotene Abwägung zwischen den kollidierenden Prinzipien fällt aber zu Gunsten der Bewahrung von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit aus; es liegt auch kein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public vor. (T1); Veröff: SZ 2013/57
- 2 Ob 155/13b
Entscheidungstext OGH 27.11.2013 2 Ob 155/13b
Vgl; Beisatz: Hier: Verfahrensteilnahme eines Richters, welcher in der Vergangenheit Ansprüche aus ähnlichen Geschäften gegen eine der Verfahrensparteien erwog und von einer Geltendmachung in der Folge Abstand nahm, wertungsmäßig nicht mit den in § 20 JN taxativ aufgezählten Ausschließungsgründen vergleichbar. (T2)
- 18 ONc 3/14g
Entscheidungstext OGH 13.08.2014 18 ONc 3/14g
Vgl auch; Beisatz: Zwar ist mit dem SchiedsRÄG 2006 der in § 588 ZPO aF enthaltene Verweis auf §§ 19 und 20 JN entfallen, doch ist damit keine wesentliche Änderung der Rechtslage herbeigeführt worden. Diese Bestimmungen sind weiterhin von Relevanz, allerdings unter Beachtung des für Schiedsverfahren eigenen Prüfungsmaßstabs. (T3)
- 18 OCg 5/19p
Entscheidungstext OGH 01.10.2019 18 OCg 5/19p
Gegenteilig; Beisatz: Nachträglich bekannt gewordene Ablehnungsgründe können mit Aufhebungsklage geltend gemacht werden, wenn dies im Schiedsverfahren nicht mehr möglich war. Dazu ist bereits in der Klage ein Vorbringen zu erstatten. (T4)
Veröff: SZ 2019/93
- 18 OCg 3/24a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.05.2025 18 OCg 3/24a
nur: Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass ein nachträglich bekanntgewordener Ablehnungsgrund in „krassen Fällen“ auch noch mit Aufhebungsklage geltend gemacht werden kann. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128994
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2025
Dokumentnummer
JJR_20130617_OGH0002_0020OB00112_12B0000_001