Rechtssatz RS0130418
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130418
Entscheidungsdatum
03.09.2024
Rechtssatz
Der von § 153 StGB verlangte Vermögensnachteil muss unmittelbar durch den Missbrauch der Vertretungsbefugnis entstehen und nicht etwa erst durch eine zusätzliche Handlung des Machtgebers oder eines Dritten.Der von Paragraph 153, StGB verlangte Vermögensnachteil muss unmittelbar durch den Missbrauch der Vertretungsbefugnis entstehen und nicht etwa erst durch eine zusätzliche Handlung des Machtgebers oder eines Dritten.
Entscheidungstexte
- 15 Os 97/14z
Entscheidungstext OGH 11.11.2015 15 Os 97/14z
- 15 Os 98/14x
Entscheidungstext OGH 11.11.2015 15 Os 98/14x
- 11 Os 53/15a
Entscheidungstext OGH 12.04.2016 11 Os 53/15a
- 17 Os 15/16h
Entscheidungstext OGH 03.10.2016 17 Os 15/16h
- 11 Os 126/16p
Entscheidungstext OGH 04.07.2017 11 Os 126/16p
Beisatz: Damit eine pflichtwidrige Weisung zu einer schädigenden Handlung als Tathandlung des § 153 StGB in Frage kommt, muss diese schädigende Handlung selbst – auch wenn sie an Untergebene delegiert wurde – in die Kompetenz des Täters fallen. (T1)
Beisatz: Da die Organe der Muttergesellschaft (in rechtlich abgesicherter Weise) nur im Wege der Ausübung von Gesellschafterrechten auf die Tochtergesellschaften Einfluss nehmen können, führt die missbräuchliche Vertretungshandlung (Weisung) dann nicht unmittelbar zum Schaden, wenn für den Schadenseintritt die (nicht bloß rein manipulative) Handlung eines anderen Machthabers (Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft) den Ausschlag gibt, der für die Anweisung zur Auszahlung zuständig ist. (T2)
- 13 Os 137/16w
Entscheidungstext OGH 06.09.2017 13 Os 137/16w
Beisatz: Bloß mittelbar bewirkte (Folge-)Schäden werden vom Tatbestand der Untreue nicht erfasst. (T3)
Beisatz: Wird dem Täter der Abschluss eines für den Machtgeber ungünstigen Geschäfts zur Last gelegt, ist ein tatbestandsmäßiger Vermögensschaden nur dann unmittelbar aus der unter Befugnismissbrauch gesetzten Handlung entstanden, wenn ein alternatives Geschäft bereits per se – etwa aufgrund eines besseren Preis-Leistungs-Verhältnisses oder sonstiger günstigerer Konditionen – einen (vergleichsweise) größeren Vermögenszuwachs (oder einen geringeren Vermögensnachteil) nach sich gezogen hätte. Die Verhinderung eines erst in weiterer Folge hypothetisch und nur unter bestimmten Umständen eintretenden Vorteils bewirkt für sich allein hingegen noch keinen unmittelbar aus der Missbrauchshandlung resultierenden Vermögensnachteil. (T4)
- 11 Os 51/18m
Entscheidungstext OGH 28.08.2018 11 Os 51/18m
Auch; Beisatz. Hier: Durch Weisung an einen als bloßes Werkzeug agierenden Untergebenen aufgetragener Verzicht auf die Ausschüttung eines dem Machtgeber zustehenden Gewinns. (T5)
- 12 Os 86/17i
Entscheidungstext OGH 04.03.2019 12 Os 86/17i
- 12 Os 34/18v
Entscheidungstext OGH 12.09.2019 12 Os 34/18v
Vgl; Beisatz: Ein Vermögensschaden wird auch bei (bloßer) Genehmigung der Kreditvergabe unmittelbar herbeigeführt. (T6)
- 12 Os 148/19k
Entscheidungstext OGH 27.04.2020 12 Os 148/19k
Vgl
- 12 Os 39/18d
Entscheidungstext OGH 09.03.2020 12 Os 39/18d
Beis wie T2
- 11 Os 17/21s
Entscheidungstext OGH 29.03.2021 11 Os 17/21s
Vgl
- 14 Os 5/21y
Entscheidungstext OGH 29.06.2021 14 Os 5/21y
Vgl
- 13 Os 126/21k
Entscheidungstext OGH 18.05.2022 13 Os 126/21k
Vgl
- 14 Os 130/23h
Entscheidungstext OGH 03.09.2024 14 Os 130/23h
vgl; Beisatz: Hier: Beauftragung einer Bankgarantie zugunsten eines zahlungsunfähigen Unternehmens durch den Geschäftsführer einer GmbH. (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130418
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2024
Dokumentnummer
JJR_20151111_OGH0002_0150OS00097_14Z0000_001