Rechtssatz RS0131216
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131216
Entscheidungsdatum
23.11.2016
Rechtssatz
Aus § 6 StEG (Strafrechtliches Entschädigungsgesetz 2005) kann die generelle Unzulässigkeit einer Aufrechnung gegen Ansprüche des Geschädigten auf Ersatz seines Verdienstentgangs nicht abgeleitet werden.Aus Paragraph 6, StEG (Strafrechtliches Entschädigungsgesetz 2005) kann die generelle Unzulässigkeit einer Aufrechnung gegen Ansprüche des Geschädigten auf Ersatz seines Verdienstentgangs nicht abgeleitet werden.
Schlagworte
Kompensation Gegenforderung Aufrechnungsverbot
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131216
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2018
Dokumentnummer
JJR_20161123_OGH0002_0010OB00146_16A0000_001