Rechtssatz RS0132110
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132110
Entscheidungsdatum
23.04.2024
Rechtssatz
Bei unfallbedingtem Unterhaltsmehraufwand ist die Aktivlegitimation der Unterhaltspflichtigen grundsätzlich zu bejahen. Es handelt sich dabei freilich nicht um einen eigenen Schaden des ersatzberechtigten Elternteils, sondern um einen Fall der Schadensüberwälzung.
Der Anspruch geht analog § 1358 ABGB aufgrund der Leistung in deren Umfang auf den bloß formell haftenden Unterhaltsschuldner über.Der Anspruch geht analog Paragraph 1358, ABGB aufgrund der Leistung in deren Umfang auf den bloß formell haftenden Unterhaltsschuldner über.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 18/18p
Entscheidungstext OGH 25.04.2018 2 Ob 18/18p
Beisatz: Ein solcher Ersatzanspruch kann in Bezug auf künftig nicht auszuschließende Leistungspflichten des Unterhaltsschuldners, für die materiell der Schädiger haftet, nach § 228 ZPO festgestellt werden. (T1)
Beisatz: Bei verlängerter Ausbildungsdauer oder verspätetem Eintritt in die Ausbilung besteht der mögliche Schaden darin, dass der Unterhaltsberechtigte später in das Erwerbsleben eintreten und daher länger nicht selbsterhaltungsfähig sein wird. (T2); Veröff: SZ 2018/30
- 2 Ob 198/23s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.11.2023 2 Ob 198/23s
Beisatz wie T1
- 2 Ob 20/24s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.04.2024 2 Ob 20/24s
vgl; nur: Unfallbedingter Unterhaltsaufwand ist ein Fall der Schadensüberwälzung. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132110
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2024
Dokumentnummer
JJR_20180425_OGH0002_0020OB00018_18P0000_001