Rechtssatz RS0132285
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132285
Entscheidungsdatum
02.07.2025
Rechtssatz
Abgabenrechtlich ist im Finanzstrafverfahren stets von der Normenlage auszugehen, die im zu beurteilenden Zeitraum gegolten hat. Einer allfälligen Änderung von Steuergesetzen kommt somit unter dem Aspekt des Günstigkeitsvergleichs (§ 4 Abs 2 FinStrG) keine Bedeutung zu.Abgabenrechtlich ist im Finanzstrafverfahren stets von der Normenlage auszugehen, die im zu beurteilenden Zeitraum gegolten hat. Einer allfälligen Änderung von Steuergesetzen kommt somit unter dem Aspekt des Günstigkeitsvergleichs (Paragraph 4, Absatz 2, FinStrG) keine Bedeutung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132285
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2025
Dokumentnummer
JJR_20181010_OGH0002_0130OS00049_18G0000_001